Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 104/1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 624/1994Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 624 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 37Paragraph 37
Index
14/02 Gerichtsorganisation
Beachte
Zu Abs. 1: zum Bezugszeitraum vgl. Art. X § 2 Z 4, BGBl. Nr. 624/1994Zu Absatz eins :, zum Bezugszeitraum vergleiche Artikel römisch zehn, Paragraph 2, Ziffer 4,, Bundesgesetzblatt Nr. 624 aus 1994,
Text
Unrichtige Gerichtsbesetzung
§ 37.Paragraph 37,
(1)Absatz eins,Auch wenn in einer Arbeits- und Sozialrechtssache gegen die §§ 11, 11b oder 12 Abs. 1 oder 3 zweiter Halbsatz verstoßen worden ist oder über eine Rechtssache, die keine Arbeits- und Sozialrechtssache ist, ein Senat entschieden hat, der nach den §§ 11 und 12 zusammengesetzt war, ist der § 260 Abs. 4 ZPO sinngemäß anzuwenden, sofern die Parteien zur Zeit des Verstoßes durch qualifizierte Personen (§ 40 Abs. 1) vertreten waren.Auch wenn in einer Arbeits- und Sozialrechtssache gegen die Paragraphen 11, 11 b, oder 12 Absatz eins, oder 3 zweiter Halbsatz verstoßen worden ist oder über eine Rechtssache, die keine Arbeits- und Sozialrechtssache ist, ein Senat entschieden hat, der nach den Paragraphen 11 und 12 zusammengesetzt war, ist der Paragraph 260, Absatz 4, ZPO sinngemäß anzuwenden, sofern die Parteien zur Zeit des Verstoßes durch qualifizierte Personen (Paragraph 40, Absatz eins,) vertreten waren.
(2)Absatz 2,Ein Verstoß gegen den § 12 Abs. 2, Abs. 3 erster Halbsatz oder Abs. 4 bis 6 oder gegen den § 26 Abs. 4 kann nicht geltend gemacht werden.Ein Verstoß gegen den Paragraph 12, Absatz 2,, Absatz 3, erster Halbsatz oder Absatz 4 bis 6 oder gegen den Paragraph 26, Absatz 4, kann nicht geltend gemacht werden.
(3)Absatz 3,Wird die Richtigkeit der Gerichtsbesetzung bezweifelt, so hat das Gericht, sofern nicht nach Abs. 1 eine Heilung eingetreten ist, mit Beschluß auszusprechen, in welcher Gerichtsbesetzung das Verfahren fortzuführen ist. Gleichzeitig mit der Verkündung dieses Beschlusses kann der Senat anordnen, daß sogleich in der Hauptsache verhandelt wird; der § 261 Abs. 2 zweiter und dritter Satz sowie Abs. 3 ZPO ist sinngemäß anzuwenden. Ändert sich nach dem Beschluß die Gerichtsbesetzung, so ist § 412 Abs. 2 ZPO anzuwenden.Wird die Richtigkeit der Gerichtsbesetzung bezweifelt, so hat das Gericht, sofern nicht nach Absatz eins, eine Heilung eingetreten ist, mit Beschluß auszusprechen, in welcher Gerichtsbesetzung das Verfahren fortzuführen ist. Gleichzeitig mit der Verkündung dieses Beschlusses kann der Senat anordnen, daß sogleich in der Hauptsache verhandelt wird; der Paragraph 261, Absatz 2, zweiter und dritter Satz sowie Absatz 3, ZPO ist sinngemäß anzuwenden. Ändert sich nach dem Beschluß die Gerichtsbesetzung, so ist Paragraph 412, Absatz 2, ZPO anzuwenden.
Anmerkung
vgl. auch § 477 Abs. 1 Z 2 ZPO
Schlagworte
Einzelrichter, Einzelrichterverfahren, Heilung unrichtiger Senatszusammensetzungen, Arbeitsrechtssache
Zuletzt aktualisiert am
15.09.2022
Dokumentnummer
NOR12015036
alte Dokumentnummer
N1199439805J