Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 104/1985Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 51Paragraph 51
Index
14/02 Gerichtsorganisation
Text
Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbegriff
§ 51.Paragraph 51,
(1)Absatz eins,Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Sinn dieses Bundesgesetzes sind alle Personen, die zueinander in einem privat- oder öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis, in einem Lehr- oder sonstigen Ausbildungsverhältnis stehen oder gestanden sind.
(2)Absatz 2,Den Arbeitgebern stehen Personen gleich, für die von einem Arbeitnehmer auf Grund eines Arbeitsverhältnisses mit einem anderen wie von einem eigenen Arbeitnehmer Arbeit geleistet wird.
(3)Absatz 3,Den Arbeitnehmern stehen gleich
Personen, die den Entgeltschutz für Heimarbeit genießen, sowie
sonstige nicht mit gewerblicher Heimarbeit beschäftigte Personen, die, ohne in einem Arbeitsverhältnis zu stehen, im Auftrag und für Rechnung bestimmter Personen Arbeit leisten und wegen wirtschaftlicher Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnlich anzusehen sind.
Anmerkung
Es muß sich aber um Zivilrechtsstreitigkeiten handeln – s. § 50 Abs. 1 Einleitungssatz ASGG und § 1 JN.
Schlagworte
Arbeitsleihverhältnis, arbeitnehmerähnliche Personen
Zuletzt aktualisiert am
15.09.2022
Dokumentnummer
NOR12011311
alte Dokumentnummer
N11985179810