Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 104/1985Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 60Paragraph 60
Index
14/02 Gerichtsorganisation
Text
Teilurteil
§ 60.Paragraph 60,
In Rechtsstreitigkeiten über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses, in denen auch andere Ansprüche Streitgegenstand sind, kann ein Teilurteil (§ 391 ZPO) über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses nur auf Antrag gefällt werden. In Rechtsstreitigkeiten über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses, in denen auch andere Ansprüche Streitgegenstand sind, kann ein Teilurteil (Paragraph 391, ZPO) über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses nur auf Antrag gefällt werden.
Zuletzt aktualisiert am
15.09.2022
Dokumentnummer
NOR12011320
alte Dokumentnummer
N11985179900