Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 104/1985Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 70Paragraph 70
Index
14/02 Gerichtsorganisation
Text
§ 70.Paragraph 70,
(1)Absatz eins,In einer Leistungssache nach § 65 Abs. 1 Z 3 darf eine Klage nur erhoben werden, wenn der VersicherungsträgerIn einer Leistungssache nach Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 3, darf eine Klage nur erhoben werden, wenn der Versicherungsträger
einen vom Träger der Sozialhilfe geltend gemachten Ersatzanspruch bereits ganz oder teilweise schriftlich abgelehnt oder
dem Träger der Sozialhilfe innerhalb von sechs Monaten nach Anmeldung des Anspruchs seine Stellungnahme hiezu nicht schriftlich mitgeteilt hat.
(2)Absatz 2,Die Klage muß in den Fällen des Abs. 1 Z 1 bei sonstigem Verlust der Möglichkeit der gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs innerhalb der unerstreckbaren Frist von vier Wochen nach Zustellung der Ablehnung erhoben werden. Die Tage des Postenlaufs werden in die Frist nicht eingerechnet.Die Klage muß in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins, bei sonstigem Verlust der Möglichkeit der gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs innerhalb der unerstreckbaren Frist von vier Wochen nach Zustellung der Ablehnung erhoben werden. Die Tage des Postenlaufs werden in die Frist nicht eingerechnet.
Anmerkung
S. auch §§ 73 sowie 75 Abs. 1, 85, 86 u. 87 Abs. 2 ASGG, 146 ff ZPO.
Schlagworte
Rechtswegzulässigkeit
Zuletzt aktualisiert am
15.09.2022
Dokumentnummer
NOR12011330
alte Dokumentnummer
N11985180000