Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 104/1985Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 82Paragraph 82
Index
14/02 Gerichtsorganisation
Text
2. Unterabschnitt – Verfahren erster Instanz
Klage
§ 82.Paragraph 82,
(1)Absatz eins,Die Klage hat ein unter Bedachtnahme auf die Art des erhobenen Anspruchs hinreichend bestimmtes Begehren zu enthalten.
(2)Absatz 2,Das von einem Versicherten erhobene Klagebegehren ist auch dann hinreichend bestimmt (Abs. 1), wenn esDas von einem Versicherten erhobene Klagebegehren ist auch dann hinreichend bestimmt (Absatz eins,), wenn es
auf Leistungen beziehungsweise die Feststellung von Versicherungszeiten der Pensionsversicherung (§§ 247, 247a ASVG, §§ 117a, 117b GSVG, §§ 108a, 108b BSVG, §§ 46a, 46b NVG 1972) „im gesetzlichen Ausmaß“ gerichtet ist undauf Leistungen beziehungsweise die Feststellung von Versicherungszeiten der Pensionsversicherung (Paragraphen 247, 247 a, ASVG, Paragraphen 117 a, 117 b, GSVG, Paragraphen 108 a, 108 b, BSVG, Paragraphen 46 a, 46 b, NVG 1972) „im gesetzlichen Ausmaß“ gerichtet ist und
in den angegebenen Tatsachen, auf die es sich stützt, die für die Bestimmung der Leistung dem Grunde und der Höhe nach beziehungsweise die für die Feststellung von Versicherungszeiten der Pensionsversicherung dem Grunde nach erforderlichen Angaben enthält.
(3)Absatz 3,Es ist insbesondere nicht erforderlich, daß das von einem Versicherten erhobene Klagebegehren anführt:
einen bestimmten Geldbetrag, wenn es auf eine Leistung gerichtet ist;
einen bestimmten Grad der Gesundheitsstörung, wenn es sich darauf stützt, daß sie Folge eines Arbeits(Dienst)unfalls oder einer Berufskrankheit (§ 367 Abs. 1 ASVG) ist (§ 65 Abs. 2);einen bestimmten Grad der Gesundheitsstörung, wenn es sich darauf stützt, daß sie Folge eines Arbeits(Dienst)unfalls oder einer Berufskrankheit (Paragraph 367, Absatz eins, ASVG) ist (Paragraph 65, Absatz 2,);
eine bestimmte Anzahl von Versicherungsmonaten, wenn es auf die Feststellung von Versicherungszeiten der Pensionsversicherung gerichtet ist.
(4)Absatz 4,Ein Begehren „im gesetzlichen Ausmaß“ ist so zu verstehen, daß es auf das für den Versicherten Günstigste gerichtet ist.
(5)Absatz 5,Ein auf einen Arbeits(Dienst)unfall oder eine Berufskrankheit gestütztes Leistungsbegehren schließt das Eventualbegehren auf Feststellung ein, daß die geltend gemachte Gesundheitsstörung Folge eines Arbeits(Dienst)unfalls oder einer Berufskrankheit ist, sofern darüber nicht schon abgesprochen worden ist.
Anmerkung
S. auch §§ 37 Abs. 1 und 3, 38, 39 Abs. 2 Z 1 und 2 sowie 87 Abs. 1 ASGG und 84, 85 sowie 226 ZPO.
Zuletzt aktualisiert am
15.09.2022
Dokumentnummer
NOR12011342
alte Dokumentnummer
N11985180120