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§ 25 AStG

Fassungen
ab 14.08.2015 — BGBl. I Nr. 105/2015 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 25 heute14.08.2015 BGBl. I Nr. 105/2015 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Alternative-Streitbeilegung-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 25

Inkrafttretensdatum

14.08.2015BGBl. I Nr. 105/2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AStG

Index

22/03 Außerstreitverfahren

Beachte

Ist erst mit 9. Jänner 2016 anzuwenden vergleiche Paragraph 31,).

Text

Notifikation der AS-Stellen

Paragraph 25,

  1. Absatz eins,Die zentrale Anlaufstelle hat der Europäischen Kommission die AS-Stellen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, zu notifizieren. Dabei hat sie folgende Angaben zu übermitteln:
    1. Ziffer eins
      Name, Kontaktangaben und Website-Adresse,
    2. Ziffer 2
      gegebenenfalls Gebühren des Verfahrens,
    3. Ziffer 3
      die Sprachen, in denen Beschwerden bei den jeweiligen AS-Stellen eingereicht werden können, und die Sprachen, in denen das AS-Verfahren geführt werden kann,
    4. Ziffer 4
      die Arten von Streitigkeiten, die unter das Verfahren fallen,
    5. Ziffer 5
      Sektoren und Kategorien der Streitigkeiten, die von den einzelnen AS-Stellen abgedeckt werden,
    6. Ziffer 6
      gegebenenfalls Notwendigkeit der Anwesenheit der Parteien oder ihrer Vertreter,
    7. Ziffer 7
      einen Hinweis darauf, ob das Verfahren mündlich oder schriftlich durchgeführt wird oder durchgeführt werden kann,
    8. Ziffer 8
      Verbindlichkeit oder Unverbindlichkeit des Verfahrensergebnisses,
    9. Ziffer 9
      Gründe, aus denen die AS-Stelle die Bearbeitung einer Beschwerde ablehnen kann, und
    10. Ziffer 10
      eine mit Gründen versehene Erklärung dazu, dass die Stelle als in den Geltungsbereich der Richtlinie 2013/11/EU über die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006 aus 2004, und der Richtlinie 2009/22/EG (Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten), Amtsblatt Nummer L 165 vom 18.06.2013 Seite 63, fallende AS-Stelle zu qualifizieren ist und dass sie die Qualitätsanforderungen dieses Bundesgesetzes erfüllt.
  2. Absatz 2,Die in Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, genannte zuständige Behörde hat der zentralen Anlaufstelle die in Absatz eins, genannten Informationen zu übermitteln sowie Änderungen ohne unnötigen Aufschub mitzuteilen.
  3. Absatz 3,Erfüllt eine AS-Stelle gemäß Paragraph 4, Absatz eins, die Anforderungen dieses Gesetzes nicht, so hat die zuständige Behörde eine Aufforderung zur Behebung zu erteilen.
  4. Absatz 4,Kommt die AS-Stelle einer Aufforderung nicht ohne unnötigen Aufschub, spätestens nach Ablauf einer Frist von drei Monaten nach, so hat die zuständige Behörde der AS-Stelle die Befugnis als AS-Stelle im Sinne dieses Bundesgesetzes tätig zu sein mit Bescheid zu entziehen und dies gegebenenfalls der zentralen Anlaufstelle zur Kenntnis zu bringen.
  5. Absatz 5,In Fällen des Absatz 4, hat die zentrale Anlaufstelle die Notifikation rückgängig zu machen.

Im RIS seit

18.08.2015

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2018

Gesetzesnummer

20009242

Dokumentnummer

NOR40173806