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§ 27 AStG

Fassungen
ab 14.08.2015 — BGBl. I Nr. 105/2015 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 27 heute14.08.2015 BGBl. I Nr. 105/2015 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Alternative-Streitbeilegung-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 27

Inkrafttretensdatum

14.08.2015BGBl. I Nr. 105/2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AStG

Index

22/03 Außerstreitverfahren

Beachte

Ist erst mit 9. Jänner 2016 anzuwenden vergleiche Paragraph 31,).

Text

Berichtspflichten der zentralen Anlaufstelle

Paragraph 27,

  1. Absatz eins,Die zentrale Anlaufstelle hat der Europäischen Kommission bis zum 9. Juli 2018 und danach alle vier Jahre über die Entwicklungen und die Arbeitsweise der AS-Stellen zu berichten. Der Bericht hat insbesondere folgende Informationen zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      eine Beschreibung der bewährten Verfahren von AS-Stellen,
    2. Ziffer 2
      gegebenenfalls eine statistisch belegte Darlegung der Unzulänglichkeiten, die die Tätigkeit von AS-Stellen zur Beilegung sowohl inländischer als auch grenzübergreifender Streitigkeiten behindern, und
    3. Ziffer 3
      gegebenenfalls Empfehlungen dazu, wie das effektive und effiziente Funktionieren von AS-Stellen verbessert werden kann.
  2. Absatz 2,Die in Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, genannte zuständige Behörde hat der zentralen Anlaufstelle alle für die Zwecke des in Absatz eins, genannten Berichts erforderlichen Informationen zeitgerecht zu übermitteln.

Im RIS seit

18.08.2015

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2018

Gesetzesnummer

20009242

Dokumentnummer

NOR40173808