Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Alternative-Streitbeilegung-Gesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 105/2015Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 29Paragraph 29
Index
22/03 Außerstreitverfahren
Beachte
Ist erst mit 9. Jänner 2016 anzuwenden (vgl. § 31).Ist erst mit 9. Jänner 2016 anzuwenden vergleiche Paragraph 31,).
Text
7. Abschnitt
Strafbestimmungen
Verletzung von Informationspflichten
§ 29.Paragraph 29,
Nimmt ein Unternehmer in die gemäß § 19 oder Artikel 14 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 gebotenen Informationen falsche Angaben auf oder erfüllt er die Informationspflichten gemäß § 19 oder Artikel 14 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 nicht oder nicht vollständig, begeht er eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 750 Euro zu bestrafen. Nimmt ein Unternehmer in die gemäß Paragraph 19, oder Artikel 14 Absatz eins und 2 der Verordnung (EU) Nr. 524 aus 2013, gebotenen Informationen falsche Angaben auf oder erfüllt er die Informationspflichten gemäß Paragraph 19, oder Artikel 14 Absatz eins und 2 der Verordnung (EU) Nr. 524 aus 2013, nicht oder nicht vollständig, begeht er eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 750 Euro zu bestrafen.
Zuletzt aktualisiert am
14.06.2018
Dokumentnummer
NOR40173810