Kurztitel
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 31/1973Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1973,
Index
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Text
Anlage 10
Liste der Arbeiten, die als Gewinnungshauertätigkeit oder ihr gleichgestellte Tätigkeit anzusehen sind (§ 281 Abs. 3)Liste der Arbeiten, die als Gewinnungshauertätigkeit oder ihr gleichgestellte Tätigkeit anzusehen sind (Paragraph 281, Absatz 3,)
Für den Anspruch auf Bergmannstreuegeld kommen unter den angegebenen Voraussetzungen ausschließlich folgende Tätigkeiten in Betracht, sofern sie während einer in der knappschaftlichen Pensionsversicherung zu berücksichtigenden Beitragszeit von Personen verrichtet werden, die im Besitze eines Hauerscheines sind. Soweit der Hauerschein noch nicht eingeführt ist, tritt an seine Stelle die Anerkennung als Hauer durch den Betrieb.
A. In Grubenbetrieben unter Tage die ständige Tätigkeit:
im Abbau als Hauer
bei Ausbau- oder Raubarbeiten,
beim Umbau der Fördermittel,
beim Gewinnen und Einbringen des Versatzes;
im sonstigen Grubenbetrieb als Hauer
beim Schachtabteufen und bei der Schachtreparatur einschließlich Schrägschächte,
in der Aus- und Vorrichtung;
in einem der unter Z. 1 oder 2 angeführten Arbeitsbereichein einem der unter Ziffer eins, oder 2 angeführten Arbeitsbereiche
als Schießhauer mit überwiegender selbst getätigter Schießarbeit in der Grube,
als Meisterhauer im Lehrbetrieb,
als in der Kür mittätiger, nicht überwiegend mit Aufsicht befaßter Oberhauer (Paßführer),
als Erhalthauer, der mit Instandsetzungsarbeiten (z. B. nach Wasser- und Schwimmsandeinbrüchen, Bränden u. ä.), mit Aufbrucharbeiten sowie mit dem Erweitern und Nachreisen von Strecken und Stollen beschäftigt ist.
B. In Tagbaubetrieben in Gebirgslagen:
Die ständige Tätigkeit der Tagbauhauer im engeren Sinne, soweit sie ausschließlich oder überwiegend mit Bohren, Schießen, Abräumen, Ablauten und Sichern befaßt sind, sowie Meisterhauer in Lehrbetrieben.
Die Tätigkeiten unter A Z. 1 lit. b, c und d, Z. 2 und Z. 3 sowie unter B setzen ferner eine vorangegangene Tätigkeit als Gewinnungshauer und den Besitz der Arbeitskraft eines vollwertigen Hauers vor Ort voraus, sofern sie für die Durchführung der Arbeiten nach den örtlichen Verhältnissen notwendig ist.Die Tätigkeiten unter A Ziffer eins, Litera b, c und d, Ziffer 2 und Ziffer 3, sowie unter B setzen ferner eine vorangegangene Tätigkeit als Gewinnungshauer und den Besitz der Arbeitskraft eines vollwertigen Hauers vor Ort voraus, sofern sie für die Durchführung der Arbeiten nach den örtlichen Verhältnissen notwendig ist.
Schlagworte
Ausbauarbeit, Ausrichtung, Wassereinbruch