Das RIS führt für diesen Tag 5 Dokumente zu Art. 3 (ÜR).
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 294/1957Bundesgesetzblatt Nr. 294 aus 1957,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
Artikel III.Artikel römisch drei.
Übergangsbestimmungen.
(Anm.: aus BGBl. Nr. 294/1957, zu BGBl. Nr. 189/1955)Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 294 aus 1957,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,)
Beitragsmonate, für welche die Beiträge vom Versicherungsträger an den Versicherten gemäß § 314 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, rückerstattet worden sind, werden in der Pensionsversicherung, für die die Beiträge seinerzeit entrichtet worden sind, wieder wirksam, wenn der Versicherte 110 v. H. des Rückerstattungsbetrages an den betreffenden Versicherungsträger bis längstens 30. Juni 1958 wieder zurückzahlt.Beitragsmonate, für welche die Beiträge vom Versicherungsträger an den Versicherten gemäß Paragraph 314, Absatz eins, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, rückerstattet worden sind, werden in der Pensionsversicherung, für die die Beiträge seinerzeit entrichtet worden sind, wieder wirksam, wenn der Versicherte 110 v. H. des Rückerstattungsbetrages an den betreffenden Versicherungsträger bis längstens 30. Juni 1958 wieder zurückzahlt.
Zuletzt aktualisiert am
31.10.2024
Dokumentnummer
NOR12160978
Alte Dokumentnummer
N6195546189L
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 157/1958Bundesgesetzblatt Nr. 157 aus 1958,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
Artikel III.Artikel römisch drei.
(Anm.: aus BGBl. Nr. 157/1958, zu BGBl. Nr. 189/1955)Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 157 aus 1958,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,)
Beiträge zur Pensionsversicherung, die von den in die Pflichtversicherung nach dem Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz einbezogenen freiberuflich tätigen bildenden Künstlern für die Zeit ab 1. Jänner 1956 in der Pensionsversicherung der Angestellten entrichtet worden sind, sind von der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten an die Pensionsversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft zu überweisen. Die Pensionsversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft hat die einlangenden Beträge, soweit sie die Zeit ab 1. Jänner 1958 betreffen, zur Bedeckung der Beitragsschuldigkeiten zu verwenden, die für die in Betracht kommenden Versicherten seit 1. Jänner 1958 unter Zugrundelegung der Beitragsgrundlage gemäß § 17 und des Beitragssatzes gemäß § 18 Abs. 1 lit. b entstanden sind. Verbleibende Restbeträge sind von der Pensionsversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft zur Abdeckung künftig fällig werdender Beitragsschuldigkeiten zu verwenden. Soweit dies nicht möglich ist, gelten sie als Beiträge zur Höherversicherung.Beiträge zur Pensionsversicherung, die von den in die Pflichtversicherung nach dem Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz einbezogenen freiberuflich tätigen bildenden Künstlern für die Zeit ab 1. Jänner 1956 in der Pensionsversicherung der Angestellten entrichtet worden sind, sind von der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten an die Pensionsversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft zu überweisen. Die Pensionsversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft hat die einlangenden Beträge, soweit sie die Zeit ab 1. Jänner 1958 betreffen, zur Bedeckung der Beitragsschuldigkeiten zu verwenden, die für die in Betracht kommenden Versicherten seit 1. Jänner 1958 unter Zugrundelegung der Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 17 und des Beitragssatzes gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Litera b, entstanden sind. Verbleibende Restbeträge sind von der Pensionsversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft zur Abdeckung künftig fällig werdender Beitragsschuldigkeiten zu verwenden. Soweit dies nicht möglich ist, gelten sie als Beiträge zur Höherversicherung.
Zuletzt aktualisiert am
31.10.2024
Dokumentnummer
NOR12160980
Alte Dokumentnummer
N6195546191L
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 87/1960Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 1960,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
Artikel III.Artikel römisch drei.
(Anm.: aus BGBl. Nr. 87/1960, zu BGBl. Nr. 189/1955)Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 1960,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,)
(1)Absatz eins,Satzungsmäßige Mehrleistungen (§ 121 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) dürfen nur mit Zustimmung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger neu eingeführt, erhöht oder erweitert werden. Das gleiche gilt für die Neueinführung freiwilliger Leistungen (§§ 155 und 156 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes).Satzungsmäßige Mehrleistungen (Paragraph 121, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) dürfen nur mit Zustimmung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger neu eingeführt, erhöht oder erweitert werden. Das gleiche gilt für die Neueinführung freiwilliger Leistungen (Paragraphen 155 und 156 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes).
(2)Absatz 2,Die Bestimmungen des Abs. 1 treten am 31. März 1961 außer Wirksamkeit.Die Bestimmungen des Absatz eins, treten am 31. März 1961 außer Wirksamkeit.
Zuletzt aktualisiert am
31.10.2024
Dokumentnummer
NOR12160984
Alte Dokumentnummer
N6195546195L
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 294/1960Bundesgesetzblatt Nr. 294 aus 1960,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
Artikel III.Artikel römisch drei.
Übergangsbestimmungen.
(Anm.: aus BGBl. Nr. 294/1960, zu BGBl. Nr. 189/1955)Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 294 aus 1960,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,)
(1)Absatz eins,Ergibt die Neubemessung beziehungsweise Neuberechnung der Renten gemäß den durch Art. I Z. 56 neu eingefügten §§ 522f bis 522i Allgemeines Sozialversicherungsgesetz und gemäß Art. II einen niedrigeren monatlichen Rentenbetrag, als er nach den bisherigen Bestimmungen gebührte, so ist bei sonst unverändertem Sachverhalt die monatliche Rente in dem Ausmaß weiter zu gewähren, das sich nach den bisherigen Bestimmungen ergibt. Bei der Gegenüberstellung der Rentenbeträge vor und nach der Neubemessung ist von der Rente einschließlich Hilflosenzuschuß vor Anwendung von Kürzungs- und Ruhensbestimmungen und ohne Zuschüsse und Zuschläge auszugehen. Ergibt die Anwendung von Kürzungs- und Ruhensbestimmungen einen niedrigeren Auszahlungsbetrag als vor der Neubemessung beziehungsweise Neuberechnung, so ruht die neu bemessene beziehungsweise neu berechnete Rente nur so weit, daß der bisherige Auszahlungsbetrag gewahrt bleibt.Ergibt die Neubemessung beziehungsweise Neuberechnung der Renten gemäß den durch Artikel römisch eins, Ziffer 56, neu eingefügten Paragraphen 522 f bis 522 i Allgemeines Sozialversicherungsgesetz und gemäß Artikel römisch zwei, einen niedrigeren monatlichen Rentenbetrag, als er nach den bisherigen Bestimmungen gebührte, so ist bei sonst unverändertem Sachverhalt die monatliche Rente in dem Ausmaß weiter zu gewähren, das sich nach den bisherigen Bestimmungen ergibt. Bei der Gegenüberstellung der Rentenbeträge vor und nach der Neubemessung ist von der Rente einschließlich Hilflosenzuschuß vor Anwendung von Kürzungs- und Ruhensbestimmungen und ohne Zuschüsse und Zuschläge auszugehen. Ergibt die Anwendung von Kürzungs- und Ruhensbestimmungen einen niedrigeren Auszahlungsbetrag als vor der Neubemessung beziehungsweise Neuberechnung, so ruht die neu bemessene beziehungsweise neu berechnete Rente nur so weit, daß der bisherige Auszahlungsbetrag gewahrt bleibt.
(2)Absatz 2,Die Bestimmungen des § 243 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz in der Fassung des Art. I Z. 28 sind auf die gemäß § 522g Allgemeines Sozialversicherungsgesetz in der Fassung des Art. I Z. 56 und auf die gemäß Art. II neu zu berechnenden Renten mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Beitragsgrundlage Sonderzahlungen so weit zuzuschlagen sind, als sie im Kalenderjahr weder zwei Monatsbezüge (acht Wochenbezüge) noch das Dreißigfache der jeweils in Geltung gestandenen täglichen Höchstbeitragsgrundlage überschreiten.Die Bestimmungen des Paragraph 243, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 28, sind auf die gemäß Paragraph 522 g, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 56 und auf die gemäß Artikel römisch zwei, neu zu berechnenden Renten mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Beitragsgrundlage Sonderzahlungen so weit zuzuschlagen sind, als sie im Kalenderjahr weder zwei Monatsbezüge (acht Wochenbezüge) noch das Dreißigfache der jeweils in Geltung gestandenen täglichen Höchstbeitragsgrundlage überschreiten.
(3)Absatz 3,Die Neubemessung der Leistungen nach den §§ 522f bis 522i Allgemeines Sozialversicherungsgesetz in der Fassung des Art. I Z. 56 und die Neuberechnung der Leistungen nach Art. II ist von Amts wegen vorzunehmen. Ein schriftlicher Bescheid über die Neubemessung (Neuberechnung) ist nur zu erteilen, wenn der Berechtigte dies bis 31. Dezember 1962 verlangt.Die Neubemessung der Leistungen nach den Paragraphen 522 f bis 522 i Allgemeines Sozialversicherungsgesetz in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 56 und die Neuberechnung der Leistungen nach Artikel römisch zwei, ist von Amts wegen vorzunehmen. Ein schriftlicher Bescheid über die Neubemessung (Neuberechnung) ist nur zu erteilen, wenn der Berechtigte dies bis 31. Dezember 1962 verlangt.
(4)Absatz 4,Die Witwenrente nach § 522k Allgemeines Sozialversicherungsgesetz in der Fassung des Art. I Z. 56 gebührt ab 1. Jänner 1961, wenn der Antrag bis zum 30. Juni 1961 gestellt wird.Die Witwenrente nach Paragraph 522 k, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 56, gebührt ab 1. Jänner 1961, wenn der Antrag bis zum 30. Juni 1961 gestellt wird.
Schlagworte
Kürzungsbestimmung
Zuletzt aktualisiert am
11.11.2024
Dokumentnummer
NOR12160991
Alte Dokumentnummer
N6195546202L
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 184/1963Bundesgesetzblatt Nr. 184 aus 1963,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
Artikel III.Artikel römisch drei.
Wirksamkeitsbeginn.
(Anm.: aus BGBl. Nr. 184/1963, zu BGBl. Nr. 189/1955)Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 184 aus 1963,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,)
(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt, soweit nichts anderes bestimmt wird, am 1. August 1963 in Kraft.
(2)Absatz 2,Die Bestimmungen des Art. I Z. 15 treten mit der Maßgabe in Kraft, daß in den Fällen, in denen die Pflichtversicherung als Mitglied eines Landtages nach dem Bundesangestellten-Krankenversicherungsgesetz 1937 vor dem 1. August 1963 geendet hat, die dreiwöchige Frist zur Geltendmachung des Rechtes auf freiwillige Versicherung in der Krankenversicherung mit dem 1. August 1963 zu laufen beginnt.Die Bestimmungen des Artikel römisch eins, Ziffer 15, treten mit der Maßgabe in Kraft, daß in den Fällen, in denen die Pflichtversicherung als Mitglied eines Landtages nach dem Bundesangestellten-Krankenversicherungsgesetz 1937 vor dem 1. August 1963 geendet hat, die dreiwöchige Frist zur Geltendmachung des Rechtes auf freiwillige Versicherung in der Krankenversicherung mit dem 1. August 1963 zu laufen beginnt.
(3)Absatz 3,Die Bestimmungen des Art. I Z. 12 treten rückwirkend mit 1. Jänner 1963 in Kraft.Die Bestimmungen des Artikel römisch eins, Ziffer 12, treten rückwirkend mit 1. Jänner 1963 in Kraft.
(4)Absatz 4,Die Bestimmungen des Art. I Z. 1 treten mit 1. Oktober 1963 in Kraft.Die Bestimmungen des Artikel römisch eins, Ziffer eins, treten mit 1. Oktober 1963 in Kraft.
Zuletzt aktualisiert am
31.10.2024
Dokumentnummer
NOR12161000
Alte Dokumentnummer
N6195546211L