Das RIS führt für diesen Tag 10 Dokumente zu Art. 4 (ÜR).
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 294/1957Bundesgesetzblatt Nr. 294 aus 1957,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Index
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
Artikel IV.Artikel römisch vier.
Wirksamkeitsbeginn.
(Anm.: aus BGBl. Nr. 294/1957, zu BGBl. Nr. 189/1955)Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 294 aus 1957,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,)
(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, am 1. Jänner 1958 in Kraft.
(2)Absatz 2,Es treten in Kraft
rückwirkend mit dem 1. Jänner 1956 die Bestimmungen des Art. I Z. 7, 8, 11 bis 14,rückwirkend mit dem 1. Jänner 1956 die Bestimmungen des Artikel römisch eins, Ziffer 7, 8, 11 bis 14,
rückwirkend mit dem 1. Jänner 1957 die Bestimmungen des Art. I Z. 6 und 9 lit. b und c,rückwirkend mit dem 1. Jänner 1957 die Bestimmungen des Artikel römisch eins, Ziffer 6 und 9 Litera b und c,
mit dem 1. Juli 1958 die Bestimmungen des Art. II Z. 10 und 12.mit dem 1. Juli 1958 die Bestimmungen des Artikel römisch zwei, Ziffer 10 und 12,
(3)Absatz 3,Die Bestimmungen des Art. I Z. 2, 3 und 4 gelten nur für Leistungen, wenn der Stichtag (§ 223 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz) nach dem 31. Dezember 1957 liegt. Liegt der Stichtag vor dem 1. Jänner 1958, so sind in der Pensionsversicherung der Angestellten noch die bisherigen Bestimmungen des § 272 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz über die Berufsunfähigkeitsrente bei Arbeitslosigkeit weiter anzuwenden, dies auch dann, wenn die Rente nach § 272 Abs. 1 des bezogenen Gesetzes wegen Antrittes einer Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit nach dem 31. Dezember 1957 wegfällt und diese Beschäftigung (Erwerbstätigkeit) später wieder endet.Die Bestimmungen des Artikel römisch eins, Ziffer 2, 3 und 4 gelten nur für Leistungen, wenn der Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz) nach dem 31. Dezember 1957 liegt. Liegt der Stichtag vor dem 1. Jänner 1958, so sind in der Pensionsversicherung der Angestellten noch die bisherigen Bestimmungen des Paragraph 272, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz über die Berufsunfähigkeitsrente bei Arbeitslosigkeit weiter anzuwenden, dies auch dann, wenn die Rente nach Paragraph 272, Absatz eins, des bezogenen Gesetzes wegen Antrittes einer Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit nach dem 31. Dezember 1957 wegfällt und diese Beschäftigung (Erwerbstätigkeit) später wieder endet.
(4)Absatz 4,Die Bestimmungen des Art. II Z. 5 gelten nur für Leistungen, wenn der Stichtag (§ 223 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955) nach dem 30. Juni 1958 liegt.Die Bestimmungen des Artikel römisch zwei, Ziffer 5, gelten nur für Leistungen, wenn der Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) nach dem 30. Juni 1958 liegt. (5)Absatz 5,Die nach den Bestimmungen des § 522a Abs. 2 Z. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz in der Fassung des Art. I Z. 9 lit. a erhöhten Renten in der Pensionsversicherung der Angestellten gebühren für die Zeit ab 1. Jänner 1958.Die nach den Bestimmungen des Paragraph 522 a, Absatz 2, Ziffer 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 9, Litera a, erhöhten Renten in der Pensionsversicherung der Angestellten gebühren für die Zeit ab 1. Jänner 1958.
Zuletzt aktualisiert am
31.10.2024
Dokumentnummer
NOR12160979
Alte Dokumentnummer
N6195546190L
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 87/1960Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 1960,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Index
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
Artikel IV.Artikel römisch vier.
(Anm.: aus BGBl. Nr. 87/1960, zu BGBl. Nr. 189/1955)Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 1960,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,)
Für die Zeit vom 1. Mai bis 31. Dezember 1960 ersetzt der Bund den Trägern der Krankenversicherung über den im § 168 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes vorgesehenen Ersatz hinaus weitere 50 v. H. des Aufwandes an Wochengeld.Für die Zeit vom 1. Mai bis 31. Dezember 1960 ersetzt der Bund den Trägern der Krankenversicherung über den im Paragraph 168, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes vorgesehenen Ersatz hinaus weitere 50 v. H. des Aufwandes an Wochengeld.
Zuletzt aktualisiert am
31.10.2024
Dokumentnummer
NOR12160985
Alte Dokumentnummer
N6195546196L
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 294/1960Bundesgesetzblatt Nr. 294 aus 1960,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Index
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
Artikel IV.Artikel römisch vier.
Schlußbestimmungen.
(Anm.: aus BGBl. Nr. 294/1960, zu BGBl. Nr. 189/1955)Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 294 aus 1960,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,)
(1)Absatz eins,Die Bestimmungen des Art. I Z. 10 lit. b finden nur in Fällen Anwendung, in denen der Beginn der Weiterversicherung nach dem 31. Dezember 1960 liegt.Die Bestimmungen des Artikel römisch eins, Ziffer 10, Litera b, finden nur in Fällen Anwendung, in denen der Beginn der Weiterversicherung nach dem 31. Dezember 1960 liegt.
(2)Absatz 2,Die Bestimmungen des Art. I Z. 20 sind auch anzuwenden, wenn der Versicherungsfall vor dem 1. Jänner 1961 eingetreten ist.Die Bestimmungen des Artikel römisch eins, Ziffer 20, sind auch anzuwenden, wenn der Versicherungsfall vor dem 1. Jänner 1961 eingetreten ist.
(3)Absatz 3,Für Personen, die gemäß § 515 Abs. 1 Z. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz als Weiterversicherte gelten und die im letzten Beitragszeitraum vor dem 1. Jänner 1956 den Beitrag zur Weiterversicherung von der damals in Geltung gestandenen Höchstbeitragsgrundlage entrichtet haben, kann die Beitragsgrundlage auf Antrag bis auf 3600 S monatlich erhöht werden. Die Erhöhung ist nur zulässig, wenn der Versicherte ein der beantragten höheren Beitragsgrundlage entsprechendes Gesamteinkommen nachweist. Sie wird mit dem der Antragstellung folgenden Monatsersten wirksam. Ein solcher Antrag kann nur bis längstens 31. Dezember 1961 bei sonstigem Ausschluß gestellt werden.Für Personen, die gemäß Paragraph 515, Absatz eins, Ziffer 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz als Weiterversicherte gelten und die im letzten Beitragszeitraum vor dem 1. Jänner 1956 den Beitrag zur Weiterversicherung von der damals in Geltung gestandenen Höchstbeitragsgrundlage entrichtet haben, kann die Beitragsgrundlage auf Antrag bis auf 3600 S monatlich erhöht werden. Die Erhöhung ist nur zulässig, wenn der Versicherte ein der beantragten höheren Beitragsgrundlage entsprechendes Gesamteinkommen nachweist. Sie wird mit dem der Antragstellung folgenden Monatsersten wirksam. Ein solcher Antrag kann nur bis längstens 31. Dezember 1961 bei sonstigem Ausschluß gestellt werden.
(4)Absatz 4,In den im § 522 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz bezeichneten Versicherungsfällen, auf die im übrigen noch die am 31. Dezember 1955 in Geltung gestandenen Vorschriften anzuwenden sind, gebührt die Witwenrente auch,In den im Paragraph 522, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz bezeichneten Versicherungsfällen, auf die im übrigen noch die am 31. Dezember 1955 in Geltung gestandenen Vorschriften anzuwenden sind, gebührt die Witwenrente auch,
wenn die im § 258 Abs. 2 und 3 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz bezeichneten Voraussetzungen zutreffen, oderwenn die im Paragraph 258, Absatz 2 und 3 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz bezeichneten Voraussetzungen zutreffen, oder
wenn nicht ein Ausschließungsgrund nach § 258 Abs. 2 und 3 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz vorliegt, der Frau, deren Ehe mit dem Versicherten für nichtig erklärt, aufgehoben oder geschieden worden ist, wenn ihr der Versicherte zur Zeit seines Todes Unterhalt (einen Unterhaltsbeitrag) auf Grund eines gerichtlichen Urteiles, eines gerichtlichen Vergleiches oder einer vor Auflösung (Nichtigerklärung) der Ehe eingegangenen vertraglichen Verpflichtung zu leisten hatte, und zwar sofern und solange die Frau nicht eine neue Ehe geschlossen hat.wenn nicht ein Ausschließungsgrund nach Paragraph 258, Absatz 2 und 3 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz vorliegt, der Frau, deren Ehe mit dem Versicherten für nichtig erklärt, aufgehoben oder geschieden worden ist, wenn ihr der Versicherte zur Zeit seines Todes Unterhalt (einen Unterhaltsbeitrag) auf Grund eines gerichtlichen Urteiles, eines gerichtlichen Vergleiches oder einer vor Auflösung (Nichtigerklärung) der Ehe eingegangenen vertraglichen Verpflichtung zu leisten hatte, und zwar sofern und solange die Frau nicht eine neue Ehe geschlossen hat.
Sind die Voraussetzungen für den Anspruch auf Witwenrente in diesen Fällen am 1. Jänner 1961 bereits erfüllt, so gebührt die Witwenrente ab diesem Tag, wenn der Antrag bis zum 30. Juni 1961 gestellt wird.
Zuletzt aktualisiert am
31.10.2024
Dokumentnummer
NOR12160992
Alte Dokumentnummer
N6195546203L
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 320/1963Bundesgesetzblatt Nr. 320 aus 1963,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Index
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
Artikel IV.Artikel römisch vier.
Schlußbestimmungen.
(Anm.: aus BGBl. Nr. 320/1963, zu BGBl. Nr. 189/1955)Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 320 aus 1963,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,)
(1)Absatz eins,Die auf Grund der Bestimmungen des Art. I Z. 12 und 13 dieses Bundesgesetzes gebührende Ausgleichszulage ist von Amts wegen festzustellen.Die auf Grund der Bestimmungen des Artikel römisch eins, Ziffer 12 und 13 dieses Bundesgesetzes gebührende Ausgleichszulage ist von Amts wegen festzustellen.
(2)Absatz 2,Der Beitrag des Bundes zum Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger (§ 447a Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955) ist für das Jahr 1964 nicht zu leisten.Der Beitrag des Bundes zum Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger (Paragraph 447 a, Absatz 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) ist für das Jahr 1964 nicht zu leisten. (3)Absatz 3,Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt hat am 15. April 1964 der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter einen Betrag von 194,5 Millionen Schilling und der Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues einen Betrag von 5,5 Millionen Schilling zu überweisen.
Zuletzt aktualisiert am
31.10.2024
Dokumentnummer
NOR12161004
Alte Dokumentnummer
N6195546215L
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 301/1964Bundesgesetzblatt Nr. 301 aus 1964,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Index
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
ARTIKEL IV.ARTIKEL römisch vier.
Übergangs- und Schlußbestimmungen.
(Anm.: aus BGBl. Nr. 301/1964, zu BGBl. Nr. 189/1955)Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 301 aus 1964,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,)
(1)Absatz eins,Auf Grund der Neubemessung der Rente (Pension) nach den Art. II und III ist eine Neufeststellung der Ausgleichszulage im Sinne des § 296 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes nicht vorzunehmen. Die sich gemäß Art. II Abs. 8 und Art. III Abs. 9 ergebenden Mehrbeträge vermindern eine zu der Pension gebührende Ausgleichszulage.Auf Grund der Neubemessung der Rente (Pension) nach den Artikel römisch zwei und römisch drei ist eine Neufeststellung der Ausgleichszulage im Sinne des Paragraph 296, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes nicht vorzunehmen. Die sich gemäß Artikel römisch zwei, Absatz 8 und Artikel römisch drei, Absatz 9, ergebenden Mehrbeträge vermindern eine zu der Pension gebührende Ausgleichszulage.
(2)Absatz 2,Die Neubemessung der Leistungen nach den Art. II und III ist von Amts wegen vorzunehmen. Ein schriftlicher Bescheid über die Neubemessung ist nur zu erteilen, wenn der Berechtigte dies bis 31. Dezember 1965 verlangt.Die Neubemessung der Leistungen nach den Artikel römisch zwei und römisch drei ist von Amts wegen vorzunehmen. Ein schriftlicher Bescheid über die Neubemessung ist nur zu erteilen, wenn der Berechtigte dies bis 31. Dezember 1965 verlangt.
(3)Absatz 3,Die Erhöhung des Gesamteinkommens, die sich aus der Anrechnung der im § 292 Abs. 2 lit. i und k des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der am 31. Dezember 1964 in Geltung gestandenen Fassung angeführten Pensionserhöhungen ergibt, vermindert eine zur Pension gebührende Ausgleichszulage jeweils nur bis zur Höhe jeder nach dem 31. Dezember 1964 wirksam werdenden gesetzlichen Änderung des Richtsatzes.Die Erhöhung des Gesamteinkommens, die sich aus der Anrechnung der im Paragraph 292, Absatz 2, Litera i und k des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der am 31. Dezember 1964 in Geltung gestandenen Fassung angeführten Pensionserhöhungen ergibt, vermindert eine zur Pension gebührende Ausgleichszulage jeweils nur bis zur Höhe jeder nach dem 31. Dezember 1964 wirksam werdenden gesetzlichen Änderung des Richtsatzes.
(4)Absatz 4,Die auf Grund der Bestimmungen des Art. I Z. 24 und 25 dieses Bundesgesetzes gebührende Ausgleichszulage ist von Amts wegen festzustellen.Die auf Grund der Bestimmungen des Artikel römisch eins, Ziffer 24 und 25 dieses Bundesgesetzes gebührende Ausgleichszulage ist von Amts wegen festzustellen.
(5)Absatz 5,Die auf Grund der Bestimmungen des § 292a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z. 13 der 13. Novelle, BGBl. Nr. 320/1963, eingetretene Minderung des Gesamteinkommens bewirkt ab 1. Jänner 1964 auch in den Fällen eine entsprechende Erhöhung der Ausgleichszulage, in denen eine Neufeststellung der Ausgleichszulage unter Bedachtnahme auf § 296 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes nicht vorzunehmen war.Die auf Grund der Bestimmungen des Paragraph 292 a, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 13, der 13. Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 320 aus 1963,, eingetretene Minderung des Gesamteinkommens bewirkt ab 1. Jänner 1964 auch in den Fällen eine entsprechende Erhöhung der Ausgleichszulage, in denen eine Neufeststellung der Ausgleichszulage unter Bedachtnahme auf Paragraph 296, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes nicht vorzunehmen war. (6)Absatz 6,Abs. 5 gilt ab 1. Jänner 1965 entsprechend für die auf Grund der Bestimmungen des § 292a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z. 25 dieses Bundesgesetzes eintretende Minderung des Gesamteinkommens.Absatz 5, gilt ab 1. Jänner 1965 entsprechend für die auf Grund der Bestimmungen des Paragraph 292 a, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 25, dieses Bundesgesetzes eintretende Minderung des Gesamteinkommens.
(7)Absatz 7,Für die am 31. Dezember 1964 nach § 17 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes Weiterversicherten und die gemäß § 515 Abs. 1 Z. 2 des genannten Gesetzes als Weiterversicherte geltenden Personen kann die Beitragsgrundlage auf Antrag bis auf 4800 S monatlich erhöht werden. Die Erhöhung ist nur zulässig, wenn der Versicherte ein der beantragten höheren Beitragsgrundlage entsprechendes Gesamteinkommen nachweist. Sie wird mit dem der Antragstellung folgenden Monatsersten wirksam. Ein solcher Antrag kann nur bis längstens 31. Dezember 1965 bei sonstigem Ausschluß gestellt werden.Für die am 31. Dezember 1964 nach Paragraph 17, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes Weiterversicherten und die gemäß Paragraph 515, Absatz eins, Ziffer 2, des genannten Gesetzes als Weiterversicherte geltenden Personen kann die Beitragsgrundlage auf Antrag bis auf 4800 S monatlich erhöht werden. Die Erhöhung ist nur zulässig, wenn der Versicherte ein der beantragten höheren Beitragsgrundlage entsprechendes Gesamteinkommen nachweist. Sie wird mit dem der Antragstellung folgenden Monatsersten wirksam. Ein solcher Antrag kann nur bis längstens 31. Dezember 1965 bei sonstigem Ausschluß gestellt werden.
(8)Absatz 8,Der Beitrag des Bundes zum Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger (§ 447a Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) ist für das Jahr 1965 nicht zu leisten.Der Beitrag des Bundes zum Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger (Paragraph 447 a, Absatz 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) ist für das Jahr 1965 nicht zu leisten.
(9)Absatz 9,Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger hat die bis zum 1. Jänner 1965 von den Betriebskrankenkassen an den Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger (§ 447a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) entrichteten Beiträge zuzüglich einer Verzinsung von 4 v. H. bis zum 31. März 1965 aus dem Ausgleichsfonds an die einzelnen Betriebskrankenkassen zurückzuzahlen.Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger hat die bis zum 1. Jänner 1965 von den Betriebskrankenkassen an den Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger (Paragraph 447 a, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) entrichteten Beiträge zuzüglich einer Verzinsung von 4 v. H. bis zum 31. März 1965 aus dem Ausgleichsfonds an die einzelnen Betriebskrankenkassen zurückzuzahlen.
(10)Absatz 10,Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt hat am 15. April 1965 der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter einen Betrag von 194,5 Millionen Schilling und der Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues einen Betrag von 5,5 Millionen Schilling zu überweisen.
Schlagworte
Übergangsbestimmung
Zuletzt aktualisiert am
07.11.2024
Dokumentnummer
NOR12161008
Alte Dokumentnummer
N6195546219L
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 96/1965Bundesgesetzblatt Nr. 96 aus 1965,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Index
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
Artikel IVArtikel römisch vier
Übergangsbestimmungen
(Anm.: aus BGBl. Nr. 96/1965, zu BGBl. Nr. 189/1955)Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 96 aus 1965,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,)
(1)Absatz eins,Personen, die am 31. Dezember 1965 nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften pflichtversichert waren, nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes aber nicht mehr pflichtversichert wären, bleiben pflichtversichert, solange die Beschäftigung, welche die Pflichtversicherung nach den bisherigen Vorschriften begründet hat, weiter ausgeübt wird. Im übrigen sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auf eine solche Pflichtversicherung anzuwenden, jedoch kann der Versicherte bis 30. Juni 1966 bei dem für die Einhebung der Beiträge in Betracht kommenden Versicherungsträger den Antrag stellen, aus der Pflichtversicherung ausgeschieden zu werden; einem solchen Antrag hat der Versicherungsträger mit Wirkung von dem auf den Antrag folgenden Monatsersten stattzugeben.
(2)Absatz 2,Die Bestimmung des Art. I Z. 8 lit. b dieses Bundesgesetzes findet nur auf Fälle Anwendung, in denen der Beginn der Weiterversicherung nach dem 31. Dezember 1960 liegt.Die Bestimmung des Artikel römisch eins, Ziffer 8, Litera b, dieses Bundesgesetzes findet nur auf Fälle Anwendung, in denen der Beginn der Weiterversicherung nach dem 31. Dezember 1960 liegt.
(3)Absatz 3,Bei der Anwendung des § 94 Abs. 5 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, des § 42 Abs. 4 des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes und des § 40 Abs. 4 des Landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherungsgesetzes für das Jahr 1965 ist so vorzugehen, als ob § 94 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z. 11, § 42 Abs. 1 des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. II Z. 6 und § 40 Abs. 1 des Landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. III Z. 1 während des ganzen Jahres 1965 in Geltung gestanden wären.Bei der Anwendung des Paragraph 94, Absatz 5, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, des Paragraph 42, Absatz 4, des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes und des Paragraph 40, Absatz 4, des Landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherungsgesetzes für das Jahr 1965 ist so vorzugehen, als ob Paragraph 94, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 11,, Paragraph 42, Absatz eins, des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch zwei, Ziffer 6 und Paragraph 40, Absatz eins, des Landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch drei, Ziffer eins, während des ganzen Jahres 1965 in Geltung gestanden wären.
(4)Absatz 4,Abweichend von den Bestimmungen des § 108a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ist bei der Ermittlung von durchschnittlichen Beitragsgrundlagen für die Zeit vor dem 1. Jänner 1966 von den statistischen Nachweisungen auszugehen, die die Träger der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz gemäß § 444 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes zu verfassen haben.Abweichend von den Bestimmungen des Paragraph 108 a, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ist bei der Ermittlung von durchschnittlichen Beitragsgrundlagen für die Zeit vor dem 1. Jänner 1966 von den statistischen Nachweisungen auszugehen, die die Träger der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz gemäß Paragraph 444, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes zu verfassen haben.
(5)Absatz 5,Abweichend von den Bestimmungen des § 108c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ist die Aufwertung vorzunehmen:Abweichend von den Bestimmungen des Paragraph 108 c, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ist die Aufwertung vorzunehmen:
für das Jahr | mit dem Faktor |
1960 | 1,310 |
1961 | 1,240 |
1962 | 1,170 |
1963 | 1,110 |
1964 | 1,050, |
| |
und zwar so lange, als die nach § 108c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festzusetzenden Aufwertungsfaktoren für die einzelnen Jahre nicht höher sind.und zwar so lange, als die nach Paragraph 108 c, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festzusetzenden Aufwertungsfaktoren für die einzelnen Jahre nicht höher sind.
(6)Absatz 6,Für das Jahr 1966 gilt als Richtzahl und als Anpassungsfaktor 1,070.
(7)Absatz 7,Die Bestimmungen des § 108g Abs. 1 und 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes gelten auch für die Feststellung (Neufeststellung) von Leistungen nach dem 31. Dezember 1965.Die Bestimmungen des Paragraph 108 g, Absatz eins und 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes gelten auch für die Feststellung (Neufeststellung) von Leistungen nach dem 31. Dezember 1965.
(8)Absatz 8,Abweichend von den Bestimmungen des § 108h des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes sind Pensionen aus der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz mit einem Stichtag in den Jahren 1963 und 1964 am 1. Jänner 1966 mit dem Anpassungsfaktor 1,035 zu vervielfachen. Bei Hinterbliebenenpensionen ist jedoch die Vervielfachung mit dem Anpassungsfaktor 1,070 vorzunehmen, wenn diese Pensionen von der Pension bemessen wurden, auf die der Verstorbene am Stichtag Anspruch hatte.Abweichend von den Bestimmungen des Paragraph 108 h, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes sind Pensionen aus der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz mit einem Stichtag in den Jahren 1963 und 1964 am 1. Jänner 1966 mit dem Anpassungsfaktor 1,035 zu vervielfachen. Bei Hinterbliebenenpensionen ist jedoch die Vervielfachung mit dem Anpassungsfaktor 1,070 vorzunehmen, wenn diese Pensionen von der Pension bemessen wurden, auf die der Verstorbene am Stichtag Anspruch hatte.
(9)Absatz 9,Die Bestimmungen des Art. I Z. 21, 22, 23 lit. d und 24 sind nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Mai 1965 liegt. Liegt der Stichtag im Jahre 1965, sind an Stelle der Aufwertungsfaktoren nach § 108c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes die Faktoren nach Anlage 5 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes heranzuziehen.Die Bestimmungen des Artikel römisch eins, Ziffer 21, 22, 23, Litera d und 24 sind nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Mai 1965 liegt. Liegt der Stichtag im Jahre 1965, sind an Stelle der Aufwertungsfaktoren nach Paragraph 108 c, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes die Faktoren nach Anlage 5 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes heranzuziehen.
(10)Absatz 10,Die auf Grund der Bestimmungen des § 292 Abs. 2 lit. l des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z. 34 und auf Grund der Bestimmungen des § 89 Abs. 2 lit. k des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. II Z. 13 gebührende Ausgleichszulage ist von Amts wegen festzustellen.Die auf Grund der Bestimmungen des Paragraph 292, Absatz 2, Litera l, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 34 und auf Grund der Bestimmungen des Paragraph 89, Absatz 2, Litera k, des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch zwei, Ziffer 13, gebührende Ausgleichszulage ist von Amts wegen festzustellen.
(11)Absatz 11,Die mit Inkrafttreten der Bestimmungen des Art. I Z. 35 und Art. II Z. 14 auf Grund dieser Bestimmungen gebührende Ausgleichszulage ist von Amts wegen festzustellen.Die mit Inkrafttreten der Bestimmungen des Artikel römisch eins, Ziffer 35 und Artikel römisch zwei, Ziffer 14, auf Grund dieser Bestimmungen gebührende Ausgleichszulage ist von Amts wegen festzustellen.
Zuletzt aktualisiert am
31.10.2024
Dokumentnummer
NOR12161011
Alte Dokumentnummer
N6195546222L
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 67/1967Bundesgesetzblatt Nr. 67 aus 1967,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Index
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
Artikel IVArtikel römisch vier
(Anm.: aus BGBl. Nr. 67/1967, zu BGBl. Nr. 189/1955)Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 67 aus 1967,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,)
(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, am 1. Jänner 1967 in Kraft.
(2)Absatz 2,Es treten in Kraft
rückwirkend mit 1. Jänner 1962 die Bestimmungen des Artikels I Z. 22 lit. b und Z. 46;rückwirkend mit 1. Jänner 1962 die Bestimmungen des Artikels römisch eins Ziffer 22, Litera b und Ziffer 46,;
rückwirkend mit 1. Juni 1965 die Bestimmungen des Artikels I Z. 30;rückwirkend mit 1. Juni 1965 die Bestimmungen des Artikels römisch eins Ziffer 30,;
rückwirkend mit 1. Jänner 1966 die Bestimmungen des Artikels I Z. 31;rückwirkend mit 1. Jänner 1966 die Bestimmungen des Artikels römisch eins Ziffer 31,;
mit Beginn der Beitragsperiode Jänner 1967 die Bestimmungen des Artikels I Z. 5;mit Beginn der Beitragsperiode Jänner 1967 die Bestimmungen des Artikels römisch eins Ziffer 5,;
mit 1. Jänner 1968 die Bestimmungen des Artikels I Z. 27 lit. b und c und Z. 29.mit 1. Jänner 1968 die Bestimmungen des Artikels römisch eins Ziffer 27, Litera b und c und Ziffer 29,
(3)Absatz 3,Die Bestimmungen des Artikels I Z. 14 und 18 sind nur anzuwenden, wenn der Versicherungsfall nach dem 31. Dezember 1966 eingetreten ist.Die Bestimmungen des Artikels römisch eins Ziffer 14 und 18 sind nur anzuwenden, wenn der Versicherungsfall nach dem 31. Dezember 1966 eingetreten ist.
(4)Absatz 4,Die Bestimmungen des Artikels I Z. 21, 23 und 25 sind nur anzuwenden, wenn der Stichtag nicht vor dem 1. Jänner 1967 liegt.Die Bestimmungen des Artikels römisch eins Ziffer 21, 23 und 25 sind nur anzuwenden, wenn der Stichtag nicht vor dem 1. Jänner 1967 liegt.
Zuletzt aktualisiert am
31.10.2024
Dokumentnummer
NOR12161019
Alte Dokumentnummer
N6195546234L
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 6/1968Bundesgesetzblatt Nr. 6 aus 1968,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Index
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
Artikel IVArtikel römisch vier
Schlußbestimmungen
(Anm.: aus BGBl. Nr. 6/1968, zu BGBl. Nr. 189/1955)Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 6 aus 1968,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,)
(1)Absatz eins,Für die am 31. Dezember 1967 nach § 17 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes Weiterversicherten und die gemäß § 515 Abs. 1 Z. 2 des genannten Gesetzes als Weiterversicherte geltenden Personen kann die Beitragsgrundlage auf Antrag bis auf 6750 S monatlich erhöht werden. Die Erhöhung ist nur zulässig, wenn der Versicherte ein der beantragten höheren Beitragsgrundlage entsprechendes Gesamteinkommen nachweist. Sie wird mit dem der Antragstellung folgenden Monatsersten wirksam. Ein solcher Antrag kann nur bis längstens 31. Dezember 1968 bei sonstigem Ausschluß gestellt werden.Für die am 31. Dezember 1967 nach Paragraph 17, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes Weiterversicherten und die gemäß Paragraph 515, Absatz eins, Ziffer 2, des genannten Gesetzes als Weiterversicherte geltenden Personen kann die Beitragsgrundlage auf Antrag bis auf 6750 S monatlich erhöht werden. Die Erhöhung ist nur zulässig, wenn der Versicherte ein der beantragten höheren Beitragsgrundlage entsprechendes Gesamteinkommen nachweist. Sie wird mit dem der Antragstellung folgenden Monatsersten wirksam. Ein solcher Antrag kann nur bis längstens 31. Dezember 1968 bei sonstigem Ausschluß gestellt werden.
(2)Absatz 2,Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt hat am 10. April 1968 der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter einen Betrag von 195 Millionen Schilling und der Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues einen Betrag von 5 Millionen Schilling zu überweisen.
(3)Absatz 3,Der gemäß § 80 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes für das Jahr 1968 gebührende Bundesbeitrag vermindert sich um 200 Millionen Schilling.Der gemäß Paragraph 80, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes für das Jahr 1968 gebührende Bundesbeitrag vermindert sich um 200 Millionen Schilling.
(4)Absatz 4,Im Jahre 1968 beträgt der Beitrag des Bundes zum Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger (§ 447a Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) 10 Millionen Schilling; dieser Betrag ist in zwei gleichen Teilbeträgen am 1. April und am 1. Oktober 1968 dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger zu überweisen.Im Jahre 1968 beträgt der Beitrag des Bundes zum Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger (Paragraph 447 a, Absatz 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) 10 Millionen Schilling; dieser Betrag ist in zwei gleichen Teilbeträgen am 1. April und am 1. Oktober 1968 dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger zu überweisen.
(5)Absatz 5,Ist die in Anwendung der Sonderregelung bei Vorliegen von Versicherungszeiten in mehreren Pensions(Renten)versicherungen gebührende Gesamtleistung geringer als die Leistung, welche unter Außerachtlassung der Sonderregelung nur aus einer der beteiligten Versicherungen gebühren würde, so ist zur Gesamtleistung ein Zuschlag in der Höhe des Unterschiedes der beiden Leistungen zu gewähren.
(6)Absatz 6,Die Bestimmungen des Abs. 5 sind auf Antrag auch anzuwenden, wenn der Stichtag vor dem 1. Jänner 1968 liegt. In diesen Fällen gebührt der Zuschlag ab 1. Jänner 1968, wenn der Antrag bis 31. Dezember 1968 gestellt wird, sonst ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten.Die Bestimmungen des Absatz 5, sind auf Antrag auch anzuwenden, wenn der Stichtag vor dem 1. Jänner 1968 liegt. In diesen Fällen gebührt der Zuschlag ab 1. Jänner 1968, wenn der Antrag bis 31. Dezember 1968 gestellt wird, sonst ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten.
Schlagworte
Pensionsversicherung, Rentenversicherung
Zuletzt aktualisiert am
31.10.2024
Dokumentnummer
NOR12161022
Alte Dokumentnummer
N6195546237L
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 590/1983Bundesgesetzblatt Nr. 590 aus 1983,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Index
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
Artikel IVArtikel römisch vier
Besondere Übergangsbestimmungen im Zusammenhang mit der Aufhebung des Bundesgesetzes über Wohnungsbeihilfen
(Anm.: aus BGBl. Nr. 590/1983, zu BGBl. Nr. 189/1955)Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 590 aus 1983,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,)
(1)Absatz eins,In den Fällen, in denen am 31. Dezember 1983 nach den in diesem Zeitpunkt in Geltung gestandenen Vorschriften Wohnungsbeihilfe zu einer bis zu diesem Zeitpunkt beantragten laufenden Geldleistung aus der nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz geregelten Krankenversicherung gebührt hat, ist diese Geldleistung ab 1. Jänner 1984 für die weitere Dauer des Anspruches um den Betrag von 1 S täglich zu erhöhen.
(2)Absatz 2,In den Fällen, in denen am 31. Dezember 1983 nach den in diesem Zeitpunkt in Geltung gestandenen Vorschriften Wohnungsbeihilfe zu einer Rente aus der Unfallversicherung, die nach § 512a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes die Krankenversicherung begründet, gebührt hat, ist diese Leistung ab 1. Jänner 1984 für die weitere Dauer des Anspruches nach der Vervielfachung mit dem Anpassungsfaktor 1984 um den Betrag von 30 S monatlich zu erhöhen. Dieser Betrag gilt als Rentenbestandteil.In den Fällen, in denen am 31. Dezember 1983 nach den in diesem Zeitpunkt in Geltung gestandenen Vorschriften Wohnungsbeihilfe zu einer Rente aus der Unfallversicherung, die nach Paragraph 512 a, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes die Krankenversicherung begründet, gebührt hat, ist diese Leistung ab 1. Jänner 1984 für die weitere Dauer des Anspruches nach der Vervielfachung mit dem Anpassungsfaktor 1984 um den Betrag von 30 S monatlich zu erhöhen. Dieser Betrag gilt als Rentenbestandteil.
(3)Absatz 3,In den Fällen, in denen am 31. Dezember 1983 nach den in diesem Zeitpunkt in Geltung gestandenen Vorschriften Wohnungsbeihilfe zu einer laufenden Waisenpension aus der nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz geregelten Pensionsversicherung gebührt hat, ist diese Pension ab 1. Jänner 1984 für die weitere Dauer des Anspruches um den Betrag von 30 S monatlich zu erhöhen. Dieser Erhöhungsbetrag gilt als Pensionsbestandteil; er ist aber bei der Anwendung des § 292 Abs. 1 bis 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes außer Betracht zu lassen.In den Fällen, in denen am 31. Dezember 1983 nach den in diesem Zeitpunkt in Geltung gestandenen Vorschriften Wohnungsbeihilfe zu einer laufenden Waisenpension aus der nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz geregelten Pensionsversicherung gebührt hat, ist diese Pension ab 1. Jänner 1984 für die weitere Dauer des Anspruches um den Betrag von 30 S monatlich zu erhöhen. Dieser Erhöhungsbetrag gilt als Pensionsbestandteil; er ist aber bei der Anwendung des Paragraph 292, Absatz eins bis 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes außer Betracht zu lassen.
(4)Absatz 4,Bei der Ermittlung des Beitrages des Bundes gemäß § 80 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ist bei den Erträgen für das Geschäftsjahr 1984 ein Betrag von 342 Millionen Schilling und für das Geschäftsjahr 1985 ein Betrag von 380 Millionen Schilling außer Betracht zu lassen. Die Aufteilung dieser außer Betracht zu lassenden Beträge auf die einzelnen Pensionsversicherungsträger hat nach dem im § 447g Abs. 5 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes für das jeweilige Geschäftsjahr geltenden Schlüssel zu erfolgen. Diese außer Betracht zu lassenden Beträge sind der Liquiditätsreserve nach § 444a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes zuzuführen.Bei der Ermittlung des Beitrages des Bundes gemäß Paragraph 80, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ist bei den Erträgen für das Geschäftsjahr 1984 ein Betrag von 342 Millionen Schilling und für das Geschäftsjahr 1985 ein Betrag von 380 Millionen Schilling außer Betracht zu lassen. Die Aufteilung dieser außer Betracht zu lassenden Beträge auf die einzelnen Pensionsversicherungsträger hat nach dem im Paragraph 447 g, Absatz 5, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes für das jeweilige Geschäftsjahr geltenden Schlüssel zu erfolgen. Diese außer Betracht zu lassenden Beträge sind der Liquiditätsreserve nach Paragraph 444 a, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes zuzuführen.
(5)Absatz 5,Bei der Ermittlung des Beitrages des Bundes gemäß § 34 Abs. 2 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes bzw. § 31 Abs. 4 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes ist bei den Erträgen für das Geschäftsjahr 1984 ein Betrag von 18 Millionen Schilling und für das Geschäftsjahr 1985 ein Betrag von 20 Millionen Schilling außer Betracht zu lassen. Die Aufteilung dieser außer Betracht zu lassenden Beträge auf die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft und die Sozialversicherungsanstalt der Bauern hat nach dem im § 447g Abs. 5 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes für das jeweilige Geschäftsjahr geltenden Schlüssel zu erfolgen. Die außer Betracht zu lassenden Beträge sind der Liquiditätsreserve nach § 217 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes bzw. § 205 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes zuzuführen.Bei der Ermittlung des Beitrages des Bundes gemäß Paragraph 34, Absatz 2, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes bzw. Paragraph 31, Absatz 4, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes ist bei den Erträgen für das Geschäftsjahr 1984 ein Betrag von 18 Millionen Schilling und für das Geschäftsjahr 1985 ein Betrag von 20 Millionen Schilling außer Betracht zu lassen. Die Aufteilung dieser außer Betracht zu lassenden Beträge auf die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft und die Sozialversicherungsanstalt der Bauern hat nach dem im Paragraph 447 g, Absatz 5, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes für das jeweilige Geschäftsjahr geltenden Schlüssel zu erfolgen. Die außer Betracht zu lassenden Beträge sind der Liquiditätsreserve nach Paragraph 217, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes bzw. Paragraph 205, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes zuzuführen.
(6)Absatz 6,Die am 1. Jänner 1984 in Geltung stehenden Richtsätze nach § 293 Abs. 1 lit. a und b des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes sind um 30 S zu erhöhen. Die sich daraus ergebende Erhöhung der Ausgleichszulage ist von Amts wegen festzustellen. Eine Neufeststellung der Ausgleichszulage wird hiedurch nicht bewirkt.Die am 1. Jänner 1984 in Geltung stehenden Richtsätze nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a und b des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes sind um 30 S zu erhöhen. Die sich daraus ergebende Erhöhung der Ausgleichszulage ist von Amts wegen festzustellen. Eine Neufeststellung der Ausgleichszulage wird hiedurch nicht bewirkt.
(7)Absatz 7,Die Erhöhung der Pensionen – ausgenommen Waisenpensionen – infolge der ab 1. Jänner 1984 vorzunehmenden Vervielfachung mit dem für 1984 festgesetzten Anpassungsfaktor (§ 108h des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) hat bei Pensionen, zu denen am 31. Dezember 1983 nach den in diesem Zeitpunkt in Geltung gestandenen Vorschriften Wohnungsbeihilfe gebührt, mindestens 31 S zu betragen.Die Erhöhung der Pensionen – ausgenommen Waisenpensionen – infolge der ab 1. Jänner 1984 vorzunehmenden Vervielfachung mit dem für 1984 festgesetzten Anpassungsfaktor (Paragraph 108 h, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) hat bei Pensionen, zu denen am 31. Dezember 1983 nach den in diesem Zeitpunkt in Geltung gestandenen Vorschriften Wohnungsbeihilfe gebührt, mindestens 31 S zu betragen.
(8)Absatz 8,Abweichend von der Bestimmung des § 10 Abs. 1 Z 1 erster Satz zweiter Halbsatz des Notarversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 66/1972, sind bei Einkünften aus unselbständiger Tätigkeit Abfertigungen, Beihilfen auf Grund der besonderen gesetzlichen Vorschriften über den Familienlastenausgleich und Auslagenersätze (zB Fahrtkostenvergütungen, Tages- und Nächtigungsgelder), soweit diese die tatsächlichen Aufwendungen oder die jeweils nicht einkommensteuerpflichtigen Pauschalbeträge nicht übersteigen, ausgenommen.Abweichend von der Bestimmung des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, erster Satz zweiter Halbsatz des Notarversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 66 aus 1972,, sind bei Einkünften aus unselbständiger Tätigkeit Abfertigungen, Beihilfen auf Grund der besonderen gesetzlichen Vorschriften über den Familienlastenausgleich und Auslagenersätze (zB Fahrtkostenvergütungen, Tages- und Nächtigungsgelder), soweit diese die tatsächlichen Aufwendungen oder die jeweils nicht einkommensteuerpflichtigen Pauschalbeträge nicht übersteigen, ausgenommen.
Zuletzt aktualisiert am
31.10.2024
Dokumentnummer
NOR12161079
Alte Dokumentnummer
N6195546294L
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 217/1985Bundesgesetzblatt Nr. 217 aus 1985,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Index
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
Artikel IVArtikel römisch vier
Jahresausgleichszahlung an Rechtsträger von Krankenanstalten
(Anm.: aus BGBl. Nr. 217/1985, zu BGBl. Nr. 189/1955)Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 217 aus 1985,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,)
(1)Absatz eins,Wenn in einem Finanzjahr die Zahl jener in den Krankenanstalten im Sinne des § 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Errichtung eines Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds, BGBl. Nr. 215/1985, auf Rechnung eines Krankenversicherungsträgers geleisteten Pflegetage unter die Anzahl der entsprechenden Pflegetage des Jahres 1984 sinkt, hat der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger den Rechtsträgern der Krankenanstalten, bei denen ein solches Sinken der Zahl der genannten Pflegetage eingetreten ist, eine Jahresausgleichszahlung in der Höhe der Differenz zwischen den von allen Krankenanstalten tatsächlich geleisteten Pflegetagen und der Zahl der entsprechenden Pflegetage des Jahres 1984 zu leisten. Diese Jahresausgleichszahlung ist aber um die Aufwendungen der Krankenversicherungsträger für solche Pflegetage zu vermindern, die dadurch entstanden sind, daß in einer Krankenanstalt die Anzahl der Betten erhöht wurde, obwohl diesbezüglich kein einstimmiger Beschluß in der Fondsversammlung des Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds zustande gekommen ist.Wenn in einem Finanzjahr die Zahl jener in den Krankenanstalten im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, des Bundesgesetzes über die Errichtung eines Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1985,, auf Rechnung eines Krankenversicherungsträgers geleisteten Pflegetage unter die Anzahl der entsprechenden Pflegetage des Jahres 1984 sinkt, hat der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger den Rechtsträgern der Krankenanstalten, bei denen ein solches Sinken der Zahl der genannten Pflegetage eingetreten ist, eine Jahresausgleichszahlung in der Höhe der Differenz zwischen den von allen Krankenanstalten tatsächlich geleisteten Pflegetagen und der Zahl der entsprechenden Pflegetage des Jahres 1984 zu leisten. Diese Jahresausgleichszahlung ist aber um die Aufwendungen der Krankenversicherungsträger für solche Pflegetage zu vermindern, die dadurch entstanden sind, daß in einer Krankenanstalt die Anzahl der Betten erhöht wurde, obwohl diesbezüglich kein einstimmiger Beschluß in der Fondsversammlung des Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds zustande gekommen ist. (2)Absatz 2,Die Aufteilung dieser Jahresausgleichszahlung hat auf die Rechtsträger der genannten Krankenanstalten im Verhältnis ihrer Pflegetageverminderung und entsprechend den für sie gültigen Pflegegebührenersätzen zu erfolgen. Die Abwicklung der Jahresausgleichszahlung hat durch die Geschäftsstelle des Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds zu erfolgen, und zwar auch für das Jahr vor dem Außerkrafttreten dieser Vereinbarung. Der für die Jahresausgleichszahlung erforderliche Betrag ist von allen Krankenversicherungsträgern im Verhältnis des Schlüssels gemäß Art. II Abs. 2 aufzubringen. Den dem Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger angehörenden Krankenversicherungsträgern ist ihr Aufwand für die Jahresausgleichszahlung aus Mitteln der Rücklage gemäß § 447a Abs. 5 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes zu ersetzen.Die Aufteilung dieser Jahresausgleichszahlung hat auf die Rechtsträger der genannten Krankenanstalten im Verhältnis ihrer Pflegetageverminderung und entsprechend den für sie gültigen Pflegegebührenersätzen zu erfolgen. Die Abwicklung der Jahresausgleichszahlung hat durch die Geschäftsstelle des Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds zu erfolgen, und zwar auch für das Jahr vor dem Außerkrafttreten dieser Vereinbarung. Der für die Jahresausgleichszahlung erforderliche Betrag ist von allen Krankenversicherungsträgern im Verhältnis des Schlüssels gemäß Artikel römisch zwei, Absatz 2, aufzubringen. Den dem Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger angehörenden Krankenversicherungsträgern ist ihr Aufwand für die Jahresausgleichszahlung aus Mitteln der Rücklage gemäß Paragraph 447 a, Absatz 5, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes zu ersetzen.
Zuletzt aktualisiert am
07.03.2024
Dokumentnummer
NOR12161089
Alte Dokumentnummer
N6195546304L