Das RIS führt für diesen Tag 7 Dokumente zu Art. 5 (ÜR).
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 87/1960Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 1960,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Index
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
Artikel V.Artikel römisch fünf.
(Anm.: aus BGBl. Nr. 87/1960, zu BGBl. Nr. 189/1955)Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 1960,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,)
Für die Zeit vom 1. Mai 1960 bis 31. Dezember 1960 erhöht sich der Bauschbetrag gemäß § 319a um 16⅔ Millionen Schilling.Für die Zeit vom 1. Mai 1960 bis 31. Dezember 1960 erhöht sich der Bauschbetrag gemäß Paragraph 319 a, um 16⅔ Millionen Schilling.
Zuletzt aktualisiert am
31.10.2024
Dokumentnummer
NOR12160986
Alte Dokumentnummer
N6195546197L
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 294/1960 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 13/1962Bundesgesetzblatt Nr. 294 aus 1960, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 13 aus 1962,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Index
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
Artikel V.Artikel römisch fünf.
Wirksamkeitsbeginn.
(Anm.: aus BGBl. Nr. 294/1960, zu BGBl. Nr. 189/1955)Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 294 aus 1960,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,)
(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt, soweit nichts anderes bestimmt wird, am 1. Jänner 1961 in Kraft.
(2)Absatz 2,Es treten in Kraft
mit Beginn der Beitragsperiode Jänner 1961 die Bestimmungen des Art. I Z. 1 bis 3, 7, 9 und 10 lit. a;mit Beginn der Beitragsperiode Jänner 1961 die Bestimmungen des Artikel römisch eins, Ziffer eins bis 3, 7, 9 und 10 Litera a,;
rückwirkend mit 1. Dezember 1960 die Bestimmungen des Art. I Z. 50.rückwirkend mit 1. Dezember 1960 die Bestimmungen des Artikel römisch eins, Ziffer 50,
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. Nr. 13/1962)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 13 aus 1962,)
(4)Absatz 4,Die Bestimmungen des Art. I Z. 16 treten mit der Maßgabe in Kraft, daß im Monat Mai 1961 eine Rentensonderzahlung aus der Pensionsversicherung nur in der Höhe des Betrages der halben für den Monat April 1961 ausgezahlten Rente einschließlich der Zuschüsse und der Ausgleichszulage, jedoch ohne die Wohnungsbeihilfe gebührt.Die Bestimmungen des Artikel römisch eins, Ziffer 16, treten mit der Maßgabe in Kraft, daß im Monat Mai 1961 eine Rentensonderzahlung aus der Pensionsversicherung nur in der Höhe des Betrages der halben für den Monat April 1961 ausgezahlten Rente einschließlich der Zuschüsse und der Ausgleichszulage, jedoch ohne die Wohnungsbeihilfe gebührt.
(5)Absatz 5,Die Bestimmungen des Art. I Z. 33, 34, 41, 42 und 44 gelten nur für Leistungen, wenn der Stichtag (§ 223 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz) nach dem 31. Dezember 1960 liegt.Die Bestimmungen des Artikel römisch eins, Ziffer 33, 34, 41, 42 und 44 gelten nur für Leistungen, wenn der Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz) nach dem 31. Dezember 1960 liegt.
Zuletzt aktualisiert am
31.10.2024
Dokumentnummer
NOR12160993
Alte Dokumentnummer
N6195546204L
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 96/1965Bundesgesetzblatt Nr. 96 aus 1965,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Index
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
Artikel VArtikel römisch fünf
Schlußbestimmungen
(Anm.: aus BGBl. Nr. 96/1965, zu BGBl. Nr. 189/1955)Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 96 aus 1965,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,)
(1)Absatz eins,Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt hat am 15. April 1966 der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter einen Betrag von 194,5 Millionen Schilling und der Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues einen Betrag von 5,5 Millionen Schilling zu überweisen.
(2)Absatz 2,Die am 31. Dezember 1955 in Geltung gestandenen Vorschriften über den finanziellen Ausgleich zwischen den Versicherungsträgern in Wanderversicherungsfällen werden aufgehoben.
(3)Absatz 3,Bei der Anwendung der Bestimmungen des § 251a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes beziehungsweise der entsprechenden Bestimmungen des § 71 des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes, des § 65 des Landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherungsgesetzes und des § 20b des Notarversicherungsgesetzes 1938 sind, wenn auch Versicherungszeiten der nach dem Notarversicherungsgesetz 1938 geregelten Pensionsversicherung zu berücksichtigen sind, dem nach den bezogenen Bestimmungen zur Feststellung und Flüssigmachung der Gesamtleistung berufenen Versicherungsträger von den anderen beteiligten Versicherungsträgern die auf diese entfallenden Teilleistungen zu erstatten. Handelt es sich bei dem zur Feststellung und Flüssigmachung der Gesamtleistung berufenen Versicherungsträger um einen Träger der nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz oder nach dem Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz geregelten Pensionsversicherung oder um die Landwirtschaftliche Zuschußrentenversicherungsanstalt, so hat eine Erstattung der auf diese Pensions(Renten)versicherungen entfallenden Teilleistungen zu unterbleiben.Bei der Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 251 a, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes beziehungsweise der entsprechenden Bestimmungen des Paragraph 71, des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes, des Paragraph 65, des Landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherungsgesetzes und des Paragraph 20 b, des Notarversicherungsgesetzes 1938 sind, wenn auch Versicherungszeiten der nach dem Notarversicherungsgesetz 1938 geregelten Pensionsversicherung zu berücksichtigen sind, dem nach den bezogenen Bestimmungen zur Feststellung und Flüssigmachung der Gesamtleistung berufenen Versicherungsträger von den anderen beteiligten Versicherungsträgern die auf diese entfallenden Teilleistungen zu erstatten. Handelt es sich bei dem zur Feststellung und Flüssigmachung der Gesamtleistung berufenen Versicherungsträger um einen Träger der nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz oder nach dem Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz geregelten Pensionsversicherung oder um die Landwirtschaftliche Zuschußrentenversicherungsanstalt, so hat eine Erstattung der auf diese Pensions(Renten)versicherungen entfallenden Teilleistungen zu unterbleiben.
(4)Absatz 4,Für die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzung nach den §§ 253b Abs. 1 lit. b beziehungsweise 276b Abs. 1 lit. b des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes sind, sofern der Stichtag nach dem 31. Mai 1965 liegt, bei weiblichen Versicherten der Geburtsjahrgänge 1906 bis 1916 hinsichtlich der vor dem 1. Jänner 1939 zurückgelegten Beschäftigungszeiten die Bestimmungen des § 229 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, daß für jedes darnach in Betracht kommende volle Kalenderjahr acht Monate an Ersatzzeit als erworben gelten und daß die sich hienach vor dem 1. Jänner 1939 ergebende Versicherungszeit um acht Zwölftel der Dauer anderer Versicherungszeiten und von Zeiten selbständiger Erwerbstätigkeit aus dem Zeitraum vor dem 1. Jänner 1939 vermindert wird.Für die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzung nach den Paragraphen 253 b, Absatz eins, Litera b, beziehungsweise 276b Absatz eins, Litera b, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes sind, sofern der Stichtag nach dem 31. Mai 1965 liegt, bei weiblichen Versicherten der Geburtsjahrgänge 1906 bis 1916 hinsichtlich der vor dem 1. Jänner 1939 zurückgelegten Beschäftigungszeiten die Bestimmungen des Paragraph 229, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, daß für jedes darnach in Betracht kommende volle Kalenderjahr acht Monate an Ersatzzeit als erworben gelten und daß die sich hienach vor dem 1. Jänner 1939 ergebende Versicherungszeit um acht Zwölftel der Dauer anderer Versicherungszeiten und von Zeiten selbständiger Erwerbstätigkeit aus dem Zeitraum vor dem 1. Jänner 1939 vermindert wird.
(5)Absatz 5,Die bis 31. Dezember 1960 aus Mitteln des Bundes der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter (der Allgemeinen Invalidenversicherungsanstalt) zur Erfüllung ihrer Aufgaben eingeräumten Kredite zur Deckung des durch die Einnahmen einschließlich der Beiträge des Bundes nicht gedeckten Teiles der Ausgaben dieses Versicherungsträgers gelten mit 31. Dezember 1965 als getilgt.
(6)Absatz 6,Das vom Bund der Land- und Forstwirtschaftlichen Sozialversicherungsanstalt im Zuge der Durchführung der Bestimmung des § 85 Abs. 4 des Sozialversicherungs-Überleitungsgesetzes 1953 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 13/1954 gewährte Darlehen samt den seit Darlehensgewährung aufgelaufenen Zinsen ist mit den Forderungen dieses Versicherungsträgers aus dem Anspruch auf Bundesbeitrag aus der Zeit vor dem 1. Jänner 1961 aufzurechnen; der verbleibende Rest des Darlehens samt Zinsen gilt mit 31. Dezember 1965 als getilgt.Das vom Bund der Land- und Forstwirtschaftlichen Sozialversicherungsanstalt im Zuge der Durchführung der Bestimmung des Paragraph 85, Absatz 4, des Sozialversicherungs-Überleitungsgesetzes 1953 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 13 aus 1954, gewährte Darlehen samt den seit Darlehensgewährung aufgelaufenen Zinsen ist mit den Forderungen dieses Versicherungsträgers aus dem Anspruch auf Bundesbeitrag aus der Zeit vor dem 1. Jänner 1961 aufzurechnen; der verbleibende Rest des Darlehens samt Zinsen gilt mit 31. Dezember 1965 als getilgt. (7)Absatz 7,Die am 31. Dezember 1965 bestandenen Forderungen und Verbindlichkeiten zwischen den Versicherungsträgern auf Grund der Bestimmungen der §§ 73, 247 und 309 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, soweit sie aus der Zeit vor dem 1. Jänner 1960 stammen und noch nicht beglichen sind, gelten mit 31. Dezember 1965 als getilgt.Die am 31. Dezember 1965 bestandenen Forderungen und Verbindlichkeiten zwischen den Versicherungsträgern auf Grund der Bestimmungen der Paragraphen 73, 247 und 309 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, soweit sie aus der Zeit vor dem 1. Jänner 1960 stammen und noch nicht beglichen sind, gelten mit 31. Dezember 1965 als getilgt.
Schlagworte
Rentenversicherung
Zuletzt aktualisiert am
31.10.2024
Dokumentnummer
NOR12161012
Alte Dokumentnummer
N6195546223L
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 6/1968Bundesgesetzblatt Nr. 6 aus 1968,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Index
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
Artikel VArtikel römisch fünf
Wirksamkeitsbeginn
(Anm.: aus BGBl. Nr. 6/1968, zu BGBl. Nr. 189/1955)Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 6 aus 1968,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,)
(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt, soweit nichts anderes bestimmt wird, am 1. Jänner 1968 in Kraft.
(2)Absatz 2,Es treten in Kraft
rückwirkend mit dem 1. Juli 1967 die Bestimmungen des Art. I Z. 68 und 76;rückwirkend mit dem 1. Juli 1967 die Bestimmungen des Artikel römisch eins, Ziffer 68 und 76;
mit dem Beginn der Beitragsperiode Jänner 1968 die Bestimmungen des Art. I Z. 13 bis 16 und 20;mit dem Beginn der Beitragsperiode Jänner 1968 die Bestimmungen des Artikel römisch eins, Ziffer 13 bis 16 und 20;
mit dem 1. Jänner 1969 die Bestimmungen des Art. I Z. 28, 34, 47, 49 und 52.mit dem 1. Jänner 1969 die Bestimmungen des Artikel römisch eins, Ziffer 28, 34, 47, 49 und 52,
(3)Absatz 3,§ 158 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z. 45 dieses Bundesgesetzes tritt am 1. Jänner 1969 in Kraft.Paragraph 158, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 45, dieses Bundesgesetzes tritt am 1. Jänner 1969 in Kraft.
(4)Absatz 4,Art. I Z. 48 tritt mit 1. Jänner 1968 mit der Maßgabe in Kraft, daß der erhöhte Entbindungsbeitrag in allen Fällen gebührt, in denen die Entbindung im Jahre 1968 erfolgt.Artikel römisch eins, Ziffer 48, tritt mit 1. Jänner 1968 mit der Maßgabe in Kraft, daß der erhöhte Entbindungsbeitrag in allen Fällen gebührt, in denen die Entbindung im Jahre 1968 erfolgt.
(5)Absatz 5,§ 164 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z. 49 dieses Bundesgesetzes tritt am 1. Jänner 1969 mit der Maßgabe in Kraft, daß er unabhängig vom Zeitpunkt des Eintrittes des Versicherungsfalles in allen Fällen anzuwenden ist, in denen die Entbindung nach dem 31. Dezember 1968 erfolgt.Paragraph 164, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 49, dieses Bundesgesetzes tritt am 1. Jänner 1969 mit der Maßgabe in Kraft, daß er unabhängig vom Zeitpunkt des Eintrittes des Versicherungsfalles in allen Fällen anzuwenden ist, in denen die Entbindung nach dem 31. Dezember 1968 erfolgt.
(6)Absatz 6,Die Bestimmungen des § 447b des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z. 70 dieses Bundesgesetzes treten am 1. Jänner 1968 mit der Maßgabe in Kraft, daß im Geschäftsjahr 1968 Anspruch auf Zuschüsse besteht, wenn die Voraussetzungen hiefür im Geschäftsjahr 1967 erfüllt waren; sie treten mit 31. Dezember 1970 außer Kraft.Die Bestimmungen des Paragraph 447 b, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 70, dieses Bundesgesetzes treten am 1. Jänner 1968 mit der Maßgabe in Kraft, daß im Geschäftsjahr 1968 Anspruch auf Zuschüsse besteht, wenn die Voraussetzungen hiefür im Geschäftsjahr 1967 erfüllt waren; sie treten mit 31. Dezember 1970 außer Kraft.
Zuletzt aktualisiert am
31.10.2024
Dokumentnummer
NOR12161023
Alte Dokumentnummer
N6195546238L
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 590/1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 111/1986Bundesgesetzblatt Nr. 590 aus 1983, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 111 aus 1986,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Index
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
Artikel VArtikel römisch fünf
Schlußbestimmungen
(Anm.: aus BGBl. Nr. 590/1983, zu BGBl. Nr. 189/1955)Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 590 aus 1983,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,)
(1)Absatz eins,Die Träger der Krankenversicherung, soweit sie zur Durchführung der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz gemäß § 26 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes sachlich zuständig sind, haben am 20. April 1984 und am 20. September 1984 je 1,5 vH der Summe ihrer Erträge an Beiträgen des Geschäftsjahres 1983 an den Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger (§ 447g des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) zu überweisen. Ferner haben sie am 20. September 1984 einen Ergänzungsbetrag in einer solchen Höhe zu überweisen, daß die gesamten Überweisungen den Betrag von 1 300 Millionen Schilling erreichen. Der auf die einzelnen Träger der Krankenversicherung entfallende Ergänzungsbetrag ist nach einem Schlüssel zu ermitteln, der vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger unter Bedachtnahme auf die von den einzelnen Trägern der Krankenversicherung in den Geschäftsjahren 1982 und 1983 erzielten Mehrerträge festzusetzen ist. Die einzelnen Träger der Krankenversicherung haben für das Geschäftsjahr 1983 eine Rücklage in der Höhe von 1,5 vH der Summe ihrer Erträge an Beiträgen dieses Geschäftsjahres zu bilden. Aus dieser Rücklage ist die am 20. April 1984 fällige Überweisung zu bestreiten.Die Träger der Krankenversicherung, soweit sie zur Durchführung der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz gemäß Paragraph 26, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes sachlich zuständig sind, haben am 20. April 1984 und am 20. September 1984 je 1,5 vH der Summe ihrer Erträge an Beiträgen des Geschäftsjahres 1983 an den Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger (Paragraph 447 g, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) zu überweisen. Ferner haben sie am 20. September 1984 einen Ergänzungsbetrag in einer solchen Höhe zu überweisen, daß die gesamten Überweisungen den Betrag von 1 300 Millionen Schilling erreichen. Der auf die einzelnen Träger der Krankenversicherung entfallende Ergänzungsbetrag ist nach einem Schlüssel zu ermitteln, der vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger unter Bedachtnahme auf die von den einzelnen Trägern der Krankenversicherung in den Geschäftsjahren 1982 und 1983 erzielten Mehrerträge festzusetzen ist. Die einzelnen Träger der Krankenversicherung haben für das Geschäftsjahr 1983 eine Rücklage in der Höhe von 1,5 vH der Summe ihrer Erträge an Beiträgen dieses Geschäftsjahres zu bilden. Aus dieser Rücklage ist die am 20. April 1984 fällige Überweisung zu bestreiten.
(2)Absatz 2,Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt hat an den Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger (§ 447g des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) 150 Millionen Schilling am 20. April 1984 und 250 Millionen Schilling am 20. September 1984 zu überweisen.Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt hat an den Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger (Paragraph 447 g, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) 150 Millionen Schilling am 20. April 1984 und 250 Millionen Schilling am 20. September 1984 zu überweisen.
(3)Absatz 3,Der Beitrag des Bundes zum Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger (§ 447a Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) ist für das Geschäftsjahr 1984 nicht zu leisten.Der Beitrag des Bundes zum Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger (Paragraph 447 a, Absatz 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) ist für das Geschäftsjahr 1984 nicht zu leisten.
(4)Absatz 4,Abweichend von den Bestimmungen des § 80 Abs. 1 erster Satz des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes leistet der Bund in der Pensionsversicherung für das Geschäftsjahr 1984 einen Beitrag in der Höhe des Betrages, um den 100,5 vH der Aufwendungen die Erträge übersteigen.Abweichend von den Bestimmungen des Paragraph 80, Absatz eins, erster Satz des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes leistet der Bund in der Pensionsversicherung für das Geschäftsjahr 1984 einen Beitrag in der Höhe des Betrages, um den 100,5 vH der Aufwendungen die Erträge übersteigen.
(5)Absatz 5,Die Träger der nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz geregelten Pensionsversicherung haben Zuführungen an die Liquiditätsreserve nach § 444a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes für das Geschäftsjahr 1984 nur im Sinne des Art. IV Abs. 4 vorzunehmen. Für das Geschäftsjahr 1985 haben die Träger der nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz geregelten Pensionsversicherung bei der Berechnung einer weiteren Zuführung im Sinne des § 444a Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes über die Zuführung nach Art. IV Abs. 4 hinaus den im Rechnungsabschluß nachgewiesenen Gebarungsüberschuß um den nach Art. IV Abs. 4 der Liquiditätsreserve zuzuführenden Betrag zu vermindern.Die Träger der nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz geregelten Pensionsversicherung haben Zuführungen an die Liquiditätsreserve nach Paragraph 444 a, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes für das Geschäftsjahr 1984 nur im Sinne des Artikel römisch vier, Absatz 4, vorzunehmen. Für das Geschäftsjahr 1985 haben die Träger der nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz geregelten Pensionsversicherung bei der Berechnung einer weiteren Zuführung im Sinne des Paragraph 444 a, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes über die Zuführung nach Artikel römisch vier, Absatz 4, hinaus den im Rechnungsabschluß nachgewiesenen Gebarungsüberschuß um den nach Artikel römisch vier, Absatz 4, der Liquiditätsreserve zuzuführenden Betrag zu vermindern.
(6)Absatz 6,Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft und die Sozialversicherungsanstalt der Bauern als Träger der Pensionsversicherung haben Zuführungen an die Liquiditätsreserve nach § 217 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes bzw. § 205 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes für das Geschäftsjahr 1984 nur im Sinne des Art. IV Abs. 5 vorzunehmen. Für das Geschäftsjahr 1985 haben die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft und die Sozialversicherungsanstalt der Bauern als Träger der Pensionsversicherung bei der Berechnung einer weiteren Zuführung im Sinne des § 217 Abs. 2 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes bzw. § 205 Abs. 2 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes über die Zuführung nach Art. IV Abs. 5 hinaus den im Rechnungsabschluß nachgewiesenen Gebarungsüberschuß um den nach Art. IV Abs. 5 der Liquiditätsreserve zuzuführenden Betrag zu vermindern.Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft und die Sozialversicherungsanstalt der Bauern als Träger der Pensionsversicherung haben Zuführungen an die Liquiditätsreserve nach Paragraph 217, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes bzw. Paragraph 205, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes für das Geschäftsjahr 1984 nur im Sinne des Artikel römisch vier, Absatz 5, vorzunehmen. Für das Geschäftsjahr 1985 haben die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft und die Sozialversicherungsanstalt der Bauern als Träger der Pensionsversicherung bei der Berechnung einer weiteren Zuführung im Sinne des Paragraph 217, Absatz 2, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes bzw. Paragraph 205, Absatz 2, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes über die Zuführung nach Artikel römisch vier, Absatz 5, hinaus den im Rechnungsabschluß nachgewiesenen Gebarungsüberschuß um den nach Artikel römisch vier, Absatz 5, der Liquiditätsreserve zuzuführenden Betrag zu vermindern.
(7)Absatz 7,Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger hat aus dem Vermögen des Erstattungsfonds gemäß § 15 des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, an den Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger (§ 447g des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) 200 Millionen Schilling am 20. April 1984 und 300 Millionen Schilling am 20. September 1984 zu überweisen.Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger hat aus dem Vermögen des Erstattungsfonds gemäß Paragraph 15, des Entgeltfortzahlungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1974,, an den Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger (Paragraph 447 g, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) 200 Millionen Schilling am 20. April 1984 und 300 Millionen Schilling am 20. September 1984 zu überweisen. (8)Absatz 8,Die am 31. Dezember 1983 in Geltung gestandenen Beträge des § 94 Abs. 1 und 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes sind mit der für das Kalenderjahr 1984 kundgemachten Richtzahl nicht zu vervielfachen.Die am 31. Dezember 1983 in Geltung gestandenen Beträge des Paragraph 94, Absatz eins und 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes sind mit der für das Kalenderjahr 1984 kundgemachten Richtzahl nicht zu vervielfachen.
Zuletzt aktualisiert am
11.11.2024
Dokumentnummer
NOR12161080
Alte Dokumentnummer
N6195546295L
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 484/1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 111/1986Bundesgesetzblatt Nr. 484 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 111 aus 1986,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Index
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
Artikel VArtikel römisch fünf
Schlußbestimmungen
(Anm.: aus BGBl. Nr. 484/1984, zu BGBl. Nr. 189/1955)Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 484 aus 1984,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,)
(1)Absatz eins,Im Art. II Abs. 5 und 8 der 36. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 282/1981, ist der Ausdruck „1. Jänner 1985“ durch den Ausdruck „1. Jänner 1989“ und der Ausdruck „1. Jänner 1989“ durch den Ausdruck „1. Jänner 1995“ zu ersetzen.Im Artikel römisch zwei, Absatz 5 und 8 der 36. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 282 aus 1981,, ist der Ausdruck „1. Jänner 1985“ durch den Ausdruck „1. Jänner 1989“ und der Ausdruck „1. Jänner 1989“ durch den Ausdruck „1. Jänner 1995“ zu ersetzen. (2)Absatz 2,Im Art. VI Abs. 9 der 35. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 585/1980, ist der Ausdruck „1. Jänner 1986“ durch den Ausdruck „1. Jänner 1985“ zu ersetzen.Im Artikel römisch sechs, Absatz 9, der 35. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 585 aus 1980,, ist der Ausdruck „1. Jänner 1986“ durch den Ausdruck „1. Jänner 1985“ zu ersetzen. (3)Absatz 3,Abweichend von den Bestimmungen des § 73 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes beträgt das Ausmaß des von den Trägern der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz sowie von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft zu entrichtenden BeitragesAbweichend von den Bestimmungen des Paragraph 73, Absatz 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes beträgt das Ausmaß des von den Trägern der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz sowie von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft zu entrichtenden Beitrages
für das Jahr 1985
10,0 vH,
für das Jahr 1986
10,3 vH.
(4)Absatz 4,Art. VIII Abs. 3 der 39. Novelle zum ASVG, BGBl. Nr. 590/1983, wird aufgehoben.Artikel römisch acht, Absatz 3, der 39. Novelle zum ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 590 aus 1983,, wird aufgehoben. (5)Absatz 5,Die bei der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter bestehenden Verbindlichkeiten und Forderungen aus dem Anspruch auf Bundesbeitrag aus der Zeit vor dem 1. Jänner 1983 sind gegeneinander aufzurechnen. Der verbleibende Rest gilt mit 31. Dezember 1984 als getilgt.
(6)Absatz 6,Bei der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten gilt ein Teil der Verbindlichkeiten aus dem Anspruch auf Bundesbeitrag für das Jahr 1983 in der Höhe von 608 347 181,45 S mit 31. Dezember 1984 als getilgt. Dieser Betrag ist der Liquiditätsreserve nach § 444a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes zuzuführen.Bei der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten gilt ein Teil der Verbindlichkeiten aus dem Anspruch auf Bundesbeitrag für das Jahr 1983 in der Höhe von 608 347 181,45 S mit 31. Dezember 1984 als getilgt. Dieser Betrag ist der Liquiditätsreserve nach Paragraph 444 a, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes zuzuführen.
(7)Absatz 7,Die nach Abs. 5 bzw. 6 zu tilgenden Beträge sind bei der Berechnung des Bundesbeitrages nach § 80 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes für das Geschäftsjahr 1984 und bei der Festsetzung der Aufteilungsschlüssel nach § 447g Abs. 8 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes für das Geschäftsjahr 1986 bei den Erträgen außer Betracht zu lassen. Für die Berechnung der Überweisung an den Unterstützungsfonds nach § 84 Abs. 2 Z 2 lit. a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ist der im Rechnungsabschluß nachgewiesene Gebarungsüberschuß für das Geschäftsjahr 1984 um die nach Abs. 5 bzw. 6 getilgten Beträge zu vermindern.Die nach Absatz 5, bzw. 6 zu tilgenden Beträge sind bei der Berechnung des Bundesbeitrages nach Paragraph 80, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes für das Geschäftsjahr 1984 und bei der Festsetzung der Aufteilungsschlüssel nach Paragraph 447 g, Absatz 8, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes für das Geschäftsjahr 1986 bei den Erträgen außer Betracht zu lassen. Für die Berechnung der Überweisung an den Unterstützungsfonds nach Paragraph 84, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ist der im Rechnungsabschluß nachgewiesene Gebarungsüberschuß für das Geschäftsjahr 1984 um die nach Absatz 5, bzw. 6 getilgten Beträge zu vermindern.
(8)Absatz 8,Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt hat an den Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger (§ 447g des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) 100 Millionen Schilling am 20. April 1985 und 150 Millionen Schilling am 20. September 1985 zu überweisen.Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt hat an den Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger (Paragraph 447 g, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) 100 Millionen Schilling am 20. April 1985 und 150 Millionen Schilling am 20. September 1985 zu überweisen.
(9)Absatz 9,Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger hat aus dem Vermögen des Erstattungsfonds gemäß § 15 des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, an den Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger (§ 447g des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) 200 Millionen Schilling am 20. April 1985 und 300 Millionen Schilling am 20. September 1985 zu überweisen.Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger hat aus dem Vermögen des Erstattungsfonds gemäß Paragraph 15, des Entgeltfortzahlungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1974,, an den Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger (Paragraph 447 g, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) 200 Millionen Schilling am 20. April 1985 und 300 Millionen Schilling am 20. September 1985 zu überweisen. (10)Absatz 10,Der Beitrag des Bundes zum Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger (§ 447a Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) ist für das Geschäftsjahr 1985 nicht zu leisten.Der Beitrag des Bundes zum Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger (Paragraph 447 a, Absatz 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) ist für das Geschäftsjahr 1985 nicht zu leisten.
(11)Absatz 11,Bei der Anwendung der §§ 108a und 108d des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 21 sind als Aufwertungszahlen für die Jahre 1984 und 1985 die Richtzahlen für diese Jahre heranzuziehen.Bei der Anwendung der Paragraphen 108 a und 108 d des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 21, sind als Aufwertungszahlen für die Jahre 1984 und 1985 die Richtzahlen für diese Jahre heranzuziehen.
Zuletzt aktualisiert am
07.11.2024
Dokumentnummer
NOR12161084
Alte Dokumentnummer
N6195546299L
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 158/1987Bundesgesetzblatt Nr. 158 aus 1987,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Index
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
Artikel VArtikel römisch fünf
Schlußbestimmungen
(Anm.: aus BGBl. Nr. 158/1987, zu BGBl. Nr. 189/1955)Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 158 aus 1987,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,)
(1)Absatz eins,Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt hat an den Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger (§ 447g des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) 400 Millionen Schilling am 20. September 1987 und 600 Millionen Schilling am 20. November 1987 zu überweisen.Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt hat an den Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger (Paragraph 447 g, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) 400 Millionen Schilling am 20. September 1987 und 600 Millionen Schilling am 20. November 1987 zu überweisen.
(2)Absatz 2,Der Beitrag des Bundes zum Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger (§ 447a Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) ist für das Geschäftsjahr 1987 nicht zu leisten.Der Beitrag des Bundes zum Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger (Paragraph 447 a, Absatz 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) ist für das Geschäftsjahr 1987 nicht zu leisten.
(3)Absatz 3,Dem Art. III Abs. 6 der 10. Novelle zum Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 112/1986, wird folgendes angefügt:Dem Artikel römisch drei, Absatz 6, der 10. Novelle zum Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 112 aus 1986,, wird folgendes angefügt:
„Diese Beträge sind bei der Festsetzung der Aufteilungsschlüssel gemäß § 447g Abs. 8 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes für das Geschäftsjahr 1988 bei den Erträgen der Pensionsversicherung außer Betracht zu lassen.“„Diese Beträge sind bei der Festsetzung der Aufteilungsschlüssel gemäß Paragraph 447 g, Absatz 8, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes für das Geschäftsjahr 1988 bei den Erträgen der Pensionsversicherung außer Betracht zu lassen.“
Zuletzt aktualisiert am
18.11.2024
Dokumentnummer
NOR12161096
Alte Dokumentnummer
N6195546311L