Rechtstracker.at

Art. 6 (ÜR) ASVG

Fassungen
01.01.1973 bis 31.12.1978 — BGBl. Nr. 23/1974 · 4 Dokumente
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 6 (ÜR) heute31.12.2004 § → § BGBl. I Nr. 152/2004 · 19 Dokumente
Art. 6 (ÜR)01.04.199130.12.2004 § → § BGBl. Nr. 157/1991 · 18 Dokumente
Art. 6 (ÜR)01.07.199031.03.1991 § → § BGBl. Nr. 294/1990 · 17 Dokumente
Art. 6 (ÜR)01.01.199030.06.1990 § → § BGBl. Nr. 642/1989 · 16 Dokumente
Art. 6 (ÜR)01.01.198831.12.1989 § → § BGBl. Nr. 749/1988 · 15 Dokumente
Art. 6 (ÜR)01.01.198731.12.1987 § → § BGBl. Nr. 564/1986 · 14 Dokumente
Art. 6 (ÜR)01.01.198631.12.1986 § → § BGBl. Nr. 111/1986 · 13 Dokumente
Art. 6 (ÜR)01.01.198531.12.1985 § → § BGBl. Nr. 484/1984, BGBl. Nr. 93/1985 · 12 Dokumente
Art. 6 (ÜR)01.01.198431.12.1984 § → § BGBl. Nr. 590/1983 · 10 Dokumente
Art. 6 (ÜR)01.01.198331.12.1983 § → § BGBl. Nr. 384/1983 · 9 Dokumente
Art. 6 (ÜR)01.01.198231.12.1982 § → § BGBl. Nr. 588/1981 · 8 Dokumente
Art. 6 (ÜR)01.01.198031.12.1981 § → § BGBl. Nr. 530/1979 · 7 Dokumente
Art. 6 (ÜR)01.01.197931.12.1979 § → § BGBl. Nr. 684/1978 · 6 Dokumente
Art. 6 (ÜR)01.01.197331.12.1978 § → § BGBl. Nr. 23/1974 · 4 Dokumente
Art. 6 (ÜR)01.05.196531.12.1972 § → § BGBl. Nr. 96/1965 · 3 Dokumente
Art. 6 (ÜR)01.01.196230.04.1965 § → § BGBl. Nr. 17/1969 · 2 Dokumente
Art. 6 (ÜR)01.05.1960 BGBl. Nr. 87/1960

Das RIS führt für diesen Tag 4 Dokumente zu Art. 6 (ÜR).

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz ÜR

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 1960,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

01.05.1960BGBl. Nr. 87/1960

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung

ÜR

Text

Artikel römisch sechs.

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 1960,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,)

  1. Absatz eins,Die zur Entrichtung der Kranken(Zahnbehandlungs)scheingebühr vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger beziehungsweise von den Stempelverschleißämtern der Bundesfinanzverwaltung abgegebenen Wertmarken sind, soweit sie nicht verbraucht wurden, bis 31. Dezember 1960 einzulösen.
  2. Absatz 2,Das Nähere kann durch eine Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für soziale Verwaltung bestimmt werden.

Schlagworte

Krankenscheingebühr, Zahnbehandlungsscheingebühr

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12160987

Alte Dokumentnummer

N6195546198L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1960/87/A6/NOR12160987

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz ÜR

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 13 aus 1962, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 17 aus 1969,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

01.01.1962BGBl. Nr. 17/1969

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung

ÜR

Text

Artikel römisch sechs.

Übergangsbestimmungen.

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 13 aus 1962,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,)

  1. Absatz eins,Die erstmaligen Meldungen für Personen, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes der Pflichtversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz am 1. Jänner 1962 unterliegen und die nicht schon zur Pflichtversicherung angemeldet sind, sind bis 28. Feber 1962 beim zuständigen Versicherungsträger zu erstatten. Die Bestimmungen der Paragraphen 33 bis 38, 41 bis 43, 111 bis 113 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden.
  2. Absatz 2,Personen, die am 31. Dezember 1961 nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften pflichtversichert waren, nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes aber nicht mehr pflichtversichert wären, bleiben pflichtversichert, solange die Beschäftigung, welche die Pflichtversicherung nach den bisherigen Vorschriften begründet hat, weiter ausgeübt wird. Im übrigen sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auf eine solche Pflichtversicherung anzuwenden, jedoch kann der Versicherte bis 30. Juni 1962 bei dem für die Einhebung der Beiträge in Betracht kommenden Versicherungsträger den Antrag stellen, aus der Pflichtversicherung ausgeschieden zu werden; einem solchen Antrag hat der Versicherungsträger mit Wirkung von dem auf den Antrag folgenden Monatsersten stattzugeben.
  3. Absatz 3,Personen, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes als Pflichtversicherte in die Kranken- oder Unfallversicherung einbezogen werden und die am 1. Jänner 1962 bei einem Versicherungsunternehmen vertragsmäßig kranken- oder unter Einschluß der Arbeitsunfälle unfallversichert sind, können den Versicherungsvertrag bis 30. Juni 1962 zum Ablauf des auf die Aufkündigung folgenden Kalendermonates aufkündigen. Für den Zeitraum nach dem Erlöschen des Versicherungsvertrages bereits entrichtete Versicherungsbeiträge (Prämien) sind vom Versicherungsunternehmen nicht zu erstatten.
  4. Absatz 4,Personen, die nach den am 31. Dezember 1961 in Geltung gestandenen Vorschriften zur freiwilligen Versicherung in der Kranken- oder Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz nicht berechtigt waren, es aber bei früherem Wirksamkeitsbeginn der Bestimmungen des Artikel römisch eins, Ziffer 10 bis 12 dieses Bundesgesetzes gewesen wären, können das Recht auf freiwillige Versicherung in der Krankenversicherung noch bis zum 28. Februar 1962, in der Pensionsversicherung noch bis zum 30. Juni 1962 geltend machen. Die freiwillige Versicherung beginnt in diesen Fällen mit dem 1. Jänner 1962.
  5. Absatz 5,Personen, die am 31. Dezember 1961 nach den an diesem Tag in Geltung gestandenen Vorschriften in der Pensionsversicherung weiterversichert waren, gelten auch im Monat Jänner 1962 als weiterversichert, wenn sie bis 30. Juni 1962 den Beitrag für den Monat Jänner 1962 entrichten.
  6. Absatz 6,Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängigen Verfahren im Sinne des Paragraph 66, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes sind mit der Maßgabe fortzusetzen, daß die nach den bisherigen Vorschriften erhobene Berufung vom Zeitpunkt ihrer Einbringung als Einspruch gilt.
  7. Absatz 7,Die Bestimmung des Artikel römisch eins, Ziffer 36, Litera b, dieses Bundesgesetzes findet hinsichtlich der Mindestbeitragsgrundlage von 10 S nur auf Fälle Anwendung, in denen der Beginn der Weiterversicherung nach dem 31. Dezember 1960 liegt.
  8. Absatz 8,Die Bestimmung des Artikel römisch eins, Ziffer 42, dieses Bundesgesetzes gilt auch für Personen, für die bei früherem Wirksamkeitsbeginn dieser Bestimmung die Antragsfrist am 1. Jänner 1962 noch offen wäre.
  9. Absatz 9,Die Bestimmungen des Artikel römisch eins, Ziffer 46 und 48 sowie des Artikel römisch fünf, Ziffer 3, dieses Bundesgesetzes sind auch auf Fälle anzuwenden, in denen der Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit vor dem 1. Jänner 1962 eingetreten ist und der Anspruch auf Krankengeld gemäß Paragraph 139, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes am 31. Dezember 1961 noch nicht erschöpft war.
  10. Absatz 10,Die Bestimmungen des Artikel römisch zwei, Ziffer 17, 21 und 22 dieses Bundesgesetzes gelten auch für Fälle, in denen ein am 31. Dezember 1961 bestehender Anspruch auf Krankengeld (Anstaltspflege) über diesen Tag hinaus andauert oder die neuerliche mit Arbeitsunfähigkeit verbundene Erkrankung nach diesem Tag eintritt.
  11. Absatz 11,Paragraph 152 und Paragraph 166, Absatz eins, Ziffer eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch zwei, Ziffer 25, beziehungsweise Ziffer 31, dieses Bundesgesetzes gelten ab 1. Jänner 1962 für die weitere Anspruchsdauer auch für Versicherungsfälle, die vor dem 1. Jänner 1962 eingetreten sind. Ein am 31. Dezember 1961 bestehender Anspruch auf Familiengeld, der nach Paragraph 152, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch zwei, Ziffer 25, dieses Bundesgesetzes ab 1. Jänner 1962 nicht mehr gebühren würde, bleibt für die weitere Anspruchsdauer aufrecht.
  12. Absatz 12,Die Bestimmungen des Artikel römisch zwei, Ziffer 28, Litera a, dieses Bundesgesetzes gelten auch für die Fälle, in denen die Entbindung nach dem 19. November 1961 erfolgt ist.
  13. Absatz 13,Versicherten, die am 31. Dezember 1961 Anspruch auf Wochengeld haben und deren Lehrverhältnis innerhalb des für die Bemessung ihres Wochengeldes maßgebenden Zeitraumes geendet hat, gebührt ab 1. Jänner 1962 das Wochengeld für die weitere Dauer des Anspruches in der Höhe, die sich bei früherem Wirksamkeitsbeginn des Paragraph 162, Absatz 3, zweiter Satz des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch zwei, Ziffer 28, Litera b, dieses Bundesgesetzes ergeben hätte.
  14. Absatz 14,Personen, die im Monat Dezember 1961 Anspruch auf eine laufende Geldleistung aus der Unfallversicherung haben, gebührt ab 1. Jänner 1962 für die weitere Anspruchsdauer diese Geldleistung in der sich bei früherem Wirksamkeitsbeginn der Bestimmungen des Artikel römisch drei, Ziffer 3 bis 6 dieses Bundesgesetzes ergebenden Höhe, wenn dies für den Leistungsempfänger günstiger ist und er bis 31. Dezember 1962 einen diesbezüglichen Antrag stellt.
  15. Absatz 15,Die Bestimmungen des Artikel römisch drei, Ziffer 7, Litera b,, 9, 11 bis 13 und 17 dieses Bundesgesetzes gelten ab 1. Jänner 1962 auch für Versicherungsfälle, die vor dem 1. Jänner 1962 eingetreten sind.
  16. Absatz 16,Die Bestimmungen des Artikel römisch vier, Ziffer 12, Litera b,, 14, 25 Litera b,, 28 und 32 sowie des Artikel römisch fünf, Ziffer 72, dieses Bundesgesetzes sind auf Antrag auch auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag vor dem 1. Jänner 1962 liegt beziehungsweise der Versicherungsfall vor dem 1. Jänner 1956 eingetreten ist, und zwar mit der Maßgabe, daß
    1. Litera a
      Artikel römisch vier, Ziffer 12, Litera b, nur gilt, wenn der Stichtag nach dem 31. Dezember 1955 liegt,
    2. Litera b
      Artikel römisch vier, Ziffer 14, nur gilt, wenn es sich um den Versicherungsfall des Todes handelt und der Stichtag nach dem 31. Dezember 1955 liegt, und
    3. Litera c
      Artikel römisch vier, Ziffer 32, nur gilt, wenn der Stichtag nach dem 31. Dezember 1955 liegt und ein Anspruch auf Abfindung nur deshalb nicht zustande gekommen ist, weil Anspruchsberechtigte nach Paragraph 269, Absatz eins, Ziffer 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der am 31. Dezember 1961 geltenden Fassung nicht vorhanden waren.

    In den Fällen, in denen der Antrag bis 31. Dezember 1962 gestellt wird, gebührt die Leistung beziehungsweise die Erhöhung der Leistung ab 1. Jänner 1962, sonst ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten.

  17. Absatz 17,Die Bestimmungen des Artikel römisch vier, Ziffer 29, 37, Litera b und 38 Litera a, dieses Bundesgesetzes sind von Amts wegen auch auf Leistungsansprüche anzuwenden, die am 31. Dezember 1961 bereits bestehen.
  18. Absatz 18,Vor dem 1. Jänner 1956 gelegene Zeiten, für die zwischen dem 1. Jänner 1956 und dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes nachträglich Beiträge entrichtet wurden, gelten als Beitragszeiten im Sinne des Paragraph 226, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes.
  19. Absatz 19,Die Vorschriften des Paragraph 302, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch vier, Ziffer 47, dieses Bundesgesetzes gelten ab 1. Jänner 1962 auch in den Fällen, in denen ein Versicherter am 31. Dezember 1961 in einer der im Paragraph 301, Absatz 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes genannten Einrichtung untergebracht war, für die weitere Dauer dieser Unterbringung. Ein am 31. Dezember 1961 bestehender Anspruch auf Familiengeld, der nach den ab 1. Jänner 1962 in Geltung stehenden Vorschriften nicht mehr gebühren würde, bleibt für die weitere Anspruchsdauer aufrecht.
  20. Absatz 20,Paragraph 362, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ist nicht anzuwenden, wenn der Antrag auf Zuerkennung einer Invaliditäts- oder Knappschaftsvollrente mangels Vorliegens der Invalidität im Jahre 1961 durch rechtskräftige Entscheidung abgelehnt worden ist.
  21. Absatz 21,Die Bestimmungen des Artikel römisch fünf, Ziffer 27 und 28 dieses Bundesgesetzes sind nicht anzuwenden, wenn die Rechtsmittelfrist vor dem 1. Jänner 1962 zu laufen begonnen hat.
  22. Absatz 22,Die Bestimmung des Artikel römisch fünf, Ziffer 32, dieses Bundesgesetzes ist nicht anzuwenden, wenn die Frist für die Einbringung des Einspruches vor dem 1. Jänner 1962 zu laufen begonnen hat.
  23. Absatz 23,Die Hauptversammlung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger besteht während der am 31. Dezember 1963 endenden Amtsdauer aus:
    1. Ziffer eins
      dem Präsidenten des Hauptverbandes und den beiden Vizepräsidenten,
    2. Ziffer 2
      den übrigen Mitgliedern des Vorstandes und den Mitgliedern des Überwachungsausschusses des Hauptverbandes,
    3. Ziffer 3
      den für diese Amtsdauer gemäß Paragraph 433, Absatz 6, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in die Hauptversammlung entsendeten Versicherungsvertretern, soweit sie nicht schon nach Ziffer eins und 2 Mitglieder der Hauptversammlung sind.
    Paragraph 425, zweiter und dritter Satz des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes gelten entsprechend.
  24. Absatz 24,Paragraph 485 a, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch fünf, Ziffer 55, dieses Bundesgesetzes gilt ab 1. Jänner 1962 auch für Fälle, in denen die als Berufskrankheit im Sinne des Paragraph 177, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes anzusehende Krankheit vor dem 1. Jänner 1962 eingetreten ist.
  25. Absatz 25,Die Bestimmungen des Paragraph 502, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch fünf, Ziffer 61, dieses Bundesgesetzes sind auf Antrag auch auf Leistungsansprüche anzuwenden, die am 31. Dezember 1961 bereits bestehen. Eine sich daraus ergebende Erhöhung der Leistungsansprüche gebührt ab 1. Jänner 1962, wenn der Antrag bis 31. Dezember 1962 gestellt wird, sonst ab dem der Antragstellung folgenden Monatsersten.
  26. Absatz 26,Die sich aus Paragraph 522, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch fünf, Ziffer 68, dieses Bundesgesetzes ergebenden Leistungsansprüche gebühren ab 1. Jänner 1962, wenn die Leistung bis 31. Dezember 1962 beantragt wird. Wird der Antrag später gestellt, gebührt die Leistung ab dem der Antragstellung folgenden Monatsersten.
  27. Absatz 27,Leidet ein Versicherter am 1. Jänner 1962 an einer Krankheit, die erst auf Grund der Bestimmung des Artikel römisch fünf, Ziffer 77, dieses Bundesgesetzes als Berufskrankheit anerkannt wird, so werden ihm die Leistungen der Unfallversicherung gewährt, wenn der Versicherungsfall nach dem 31. Dezember 1955 eingetreten ist und der Antrag bis 31. Dezember 1962 gestellt wird. Die Leistungen werden frühestens ab 1. Jänner 1962 gewährt. Wird der Antrag nach dem 31. Dezember 1962 gestellt, gebührt die Leistung ab dem der Antragstellung folgenden Monatsersten.

Schlagworte

krankenversichert

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12160994

Alte Dokumentnummer

N6195546205L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1962/13/A6/NOR12160994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz ÜR

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 96 aus 1965,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

01.05.1965BGBl. Nr. 96/1965

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung

ÜR

Text

Artikel römisch sechs

Wirksamkeitsbeginn

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 96 aus 1965,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,)

  1. Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt, sofern nichts anderes bestimmt wird, am 1. Mai 1965 in Kraft.
  2. Absatz 2,Es treten in Kraft:
    1. Litera a
      mit Beginn der Beitragsperiode Mai 1965 die Bestimmungen des Artikel römisch eins, Ziffer 5,;
    2. Litera b
      mit 1. Juni 1965 die Bestimmungen des Artikel römisch eins, Ziffer 11, 19 bis 22, 23 Litera d,, 24, 34 Litera b,, 37, des Artikel römisch zwei, Ziffer 6, 13, Litera b,, des Artikel römisch drei, Ziffer eins und des Artikel römisch fünf, Absatz 4,;
    3. Litera c
      mit 1. Juli 1965 die Bestimmungen des Artikel römisch eins, Ziffer 13 und des Artikel römisch zwei, Ziffer 7,;
    4. Litera d
      mit 1. Jänner 1966 die Bestimmungen des Artikel römisch eins, Ziffer eins, 3, 4, 6 bis 10, 12, 17, 18, 23 Litera a bis c, 25 bis 29, 31 bis 33, 34 Litera a,, 35, 38, 39, 41 bis 43, des Artikel römisch zwei, Ziffer eins, 3, Litera a, b und d, 4, 8 bis 10, 12, 13 Litera a,, 14, 17, des Artikel römisch drei, Ziffer 2, 3, 5 und 6 und des Artikel römisch fünf, Absatz 2 und 3,
  3. Absatz 3,Die Bestimmungen des Artikel römisch eins, Ziffer 14, treten am 1. Mai 1965 mit der Maßgabe in Kraft, daß
    1. Litera a
      die Richtzahl erstmals für das Jahr 1967 zu ermitteln und kundzumachen ist,
    2. Litera b
      der Beirat für die Renten- und Pensionsanpassung erstmals bis 31. Mai 1966 ein Gutachten vorzulegen hat,
    3. Litera c
      der Anpassungsfaktor erstmals für das Jahr 1967 festzusetzen ist,
    4. Litera d
      die Renten aus der Unfallversicherung erstmals mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 1967 anzupassen sind und
    5. Litera e
      bei der erstmaligen Anpassung der im Artikel römisch eins, Ziffer 29, 32 und 34 Litera a, genannten festen Beträge ab 1. Jänner 1966 von den dort genannten Beträgen auszugehen ist.
  4. Absatz 4,Die Bestimmung des Artikel römisch eins, Ziffer 18, tritt am 1. Jänner 1966 mit der Maßgabe in Kraft, daß sie nur auf Versicherungsfälle anzuwenden ist, die nach dem 31. Dezember 1965 eintreten.
  5. Absatz 5,Die Bestimmungen der Artikel römisch eins, Ziffer 25, 28 und 38, Artikel römisch zwei, Ziffer 9,, Artikel römisch drei, Ziffer 2 und Artikel römisch fünf, Absatz 2, treten am 1. Jänner 1966 mit der Maßgabe in Kraft, daß für Zeiten vor dem 1. Jänner 1966 erbrachte Leistungen unbeschadet der Bestimmungen des Artikel römisch fünf, Absatz 7, noch nach den bisherigen Bestimmungen zu erstatten sind.
  6. Absatz 6,Die Bestimmungen des Artikel römisch zwei, Ziffer 5, treten am 1. Mai 1965 mit der Maßgabe in Kraft, daß bei der erstmaligen Anpassung der im Artikel römisch zwei, Ziffer eins und 13 Litera a, genannten festen Beträge ab 1. Jänner 1966 von den dort genannten Beträgen auszugehen ist.

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12161013

Alte Dokumentnummer

N6195546224L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1965/96/A6/NOR12161013

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz ÜR

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1973, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 23 aus 1974,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

01.01.1973BGBl. Nr. 23/1974

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung

ÜR

Text

Artikel römisch sechs

Übergangsbestimmungen

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1973,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,)

  1. Absatz eins,Personen, deren Ausnahme von der Vollversicherung auf Grund der durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der Kundmachungen Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1968,, Bundesgesetzblatt Nr. 353 aus 1969, sowie Bundesgesetzblatt Nr. 120 aus 1971,, geänderten Fassung des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes weggefallen ist und die am 1. Jänner 1973 bei einem Versicherungsunternehmen vertragsmäßig krankenversichert sind, können den Versicherungsvertrag bis 30. Juni 1973 zum Ablauf des auf die Aufkündigung folgenden Kalendermonates aufkündigen. Für den Zeitraum nach dem Erlöschen des Versicherungsvertrages bereits entrichtete Versicherungsbeiträge (Prämien) sind vom Versicherungsunternehmen nicht zu erstatten. Über Verlangen des Versicherungsunternehmens ist der Bestand der Pflichtversicherung nachzuweisen.
  2. Absatz 2,Versicherungsunternehmen, die das Versicherungsgeschäft betreiben, können jene Teile der versicherungstechnischen Rückstellungen, die zufolge Kündigung gemäß Absatz eins, aufzulösen sind, steuerfrei auf eine Sonderrücklage für die Umstellung des Geschäftsbetriebes übertragen. Diese Rücklage ist in den folgenden Geschäftsjahren mit einem Teilbetrag von je 20 v. H. gewinnerhöhend (verlustmindernd) aufzulösen.
  3. Absatz 3,Personen, die am 31. Dezember 1972 nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften pflichtversichert waren, nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes aber nicht mehr pflichtversichert wären, bleiben pflichtversichert, solange die Beschäftigung, welche die Pflichtversicherung nach den bisherigen Vorschriften begründet hat, weiter ausgeübt wird. Im übrigen sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auf eine solche Pflichtversicherung anzuwenden, jedoch kann der Versicherte bis 30. Juni 1973 bei dem für die Einhebung der Beiträge in Betracht kommenden Versicherungsträger den Antrag stellen, aus der Pflichtversicherung ausgeschieden zu werden; einem solchen Antrag hat der Versicherungsträger mit Wirkung von dem auf den Antrag folgenden Monatsersten stattzugeben.
  4. Absatz 4,Die erstmaligen Meldungen für Personen, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes der Pflichtversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz am 1. Jänner 1973 unterliegen und nicht schon zur Pflichtversicherung angemeldet sind, sind bis 31. März 1973 beim zuständigen Versicherungsträger zu erstatten. Die Bestimmungen der Paragraphen 33 bis 38, 41 bis 43 und 111 bis 113 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden.
  5. Absatz 5,Die Österreichische Dentistenkammer hat bis 31. März 1973 den örtlich zuständigen Gebietskrankenkassen Verzeichnisse aller ihrer Mitglieder, die im Sprengel der einzelnen Gebietskrankenkassen ihren Wohnsitz haben, nach dem Stande vom 1. Jänner 1973 zu übergeben.
  6. Absatz 6,Personen, die nach den am 31. Dezember 1972 in Geltung gestandenen Vorschriften zur freiwilligen Versicherung in der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz nicht berechtigt waren, es aber bei früherem Wirksamkeitsbeginn der Bestimmungen des Artikel römisch eins, Ziffer 8, gewesen wären, können das Recht auf freiwillige Versicherung in der Krankenversicherung noch bis zum 31. März 1973 geltend machen. Die freiwillige Versicherung beginnt in diesen Fällen mit dem 1. Jänner 1973.
  7. Absatz 7,Die Bestimmungen über die Gewährung von freiwilligen sozialen Zuwendungen, die in den gemäß Paragraph 31, Absatz 3, Ziffer 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 21, Litera c, aufgestellten Richtlinien enthalten sind, gelten für das Jahr 1973 auch für die Bediensteten des Verbandes der Gewerblichen Selbständigenkrankenkassen.
  8. Absatz 8,Für rückständige Beiträge aus Beitragszeiträumen, die vor dem Beginn des Beitragszeitraumes Jänner 1973 liegen, sind die Verzugszinsen, soweit sie nicht bereits vorgeschrieben sind, in entsprechender Anwendung des Paragraph 59, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 38, zu berechnen.
  9. Absatz 9,Die Bestimmungen des Artikel römisch eins, Ziffer 42, gelten auch für noch nicht verjährte Rückforderungen, die vor Beginn des Beitragszeitraumes Jänner 1973 entstanden sind.
  10. Absatz 10,Der Bund hat über den Beitrag nach Paragraph 72, Absatz 8, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 44, hinaus der Sozialversicherungsanstalt der Bauern im ersten Kalendervierteljahr 1974 einen Beitrag von 20 Millionen Schilling zu leisten.
  11. Absatz 11,An die Stelle des in Paragraph 73, Absatz 5, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 45, genannten Hundertsatzes von 3 v. H. der Pension (der Pensionssonderzahlung) tritt

im Jahre 1973

 

bei Pensionen und Pensionssonderzahlungen von monatlich

 

 

der Hundertsatz

  1. Litera a
    unter 900 S

1,5 v. H.

  1. Litera b
    von 900 S bis unter 1200 S

2 v. H.

  1. Litera c
    von 1200 S bis unter 1500 S

2,5 v. H.,

im Jahre 1974

 

bei Pensionen und Pensionssonderzahlungen von monatlich

 

 

der Hundertsatz

  1. Litera a
    unter 900 S

2 v. H.

  1. Litera b
    von 900 S bis unter 1200 S

2,5 v. H.,

im Jahre 1975

 

bei Pensionen und Pensionssonderzahlungen von monatlich

 

 

der Hundertsatz

unter 900 S

2,5 v. H.

Bei Pensionen, deren Stichtag in den Jahren 1972 bis einschließlich 1975 liegt, ist jedoch bis zur erstmaligen Anpassung im Sinne des Paragraph 108 h, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes jener Hundertsatz anzuwenden, der für das Jahr, in das der Stichtag fällt, gegolten hat.

  1. Absatz 12,Der Ermittlung des Einbehaltes gemäß Paragraph 73, Absatz 5, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 45, ist die jeweils gebührende Ausgleichszulage im Jahre 1973 nur mit einem Drittel, im Jahre 1974 nur mit zwei Dritteln ihres Betrages zugrunde zu legen.
  2. Absatz 13,Hat die Weiterversicherung in der Pensionsversicherung am 31. Dezember 1972 bestanden oder wird sie nachträglich für diese Zeit begründet, so gilt die um ein Sechstel ihres Betrages erhöhte letzte Beitragsgrundlage, sofern sie nicht unter Anwendung des Absatz 16, zustandegekommen ist, mit folgender Maßgabe als Beitragsgrundlage im Sinne des Paragraph 76 a, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 48 :
    1. Litera a
      wurde die Beitragsgrundlage nach den am 31. Dezember 1972 in Geltung gestandenen Vorschriften mit dem ihrer zeitlichen Lagerung entsprechenden Aufwertungsfaktor (Paragraph 108 c,) aufgewertet oder begann die ihr zugrunde liegende Weiterversicherung im Jahre 1970, so ist diese Beitragsgrundlage mit 1,235 zu vervielfachen;
    2. Litera b
      begann die der Beitragsgrundlage zugrunde liegende Weiterversicherung im Jahre 1971, so ist diese Beitragsgrundlage mit 1,166 zu vervielfachen;
    3. Litera c
      begann die der Beitragsgrundlage zugrunde liegende Weiterversicherung im Jahre 1972, so ist diese Beitragsgrundlage mit 1,086 zu vervielfachen.
    Ergibt sich hiebei eine Beitragsgrundlage unter dem nach Paragraph 76 a, Absatz 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in Betracht kommenden Mindestbetrag, so gilt unbeschadet des Absatz 14, der Betrag von 52,50 S als Beitragsgrundlage im Sinne des Paragraph 76 a, Absatz 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes. Wird bis zum 31. Dezember 1973 ein Antrag im Sinne des Paragraph 76 a, Absatz 4, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 48, gestellt, die Weiterversicherung auf einer niedrigeren Beitragsgrundlage zuzulassen, wird die Herabsetzung der Beitragsgrundlage mit 1. Jänner 1973 wirksam. In den Fällen, in denen die Beitragsgrundlage nach den vor dem 1. Jänner 1973 in Geltung gestandenen Vorschriften herabgesetzt oder nach den vor dem 1. Jänner 1956 in Geltung gestandenen Vorschriften eine niedrigere Beitragsgrundlage gewählt worden ist als dem versicherungspflichtigen Einkommen entsprach, sind die Vorschriften des Paragraph 76 a, Absatz 4, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 48, mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Herabsetzung der Beitragsgrundlage bis Ende 1974 gilt.
  3. Absatz 14,Bei Weiterversicherten, die am 1. Jänner 1973 das 55. Lebensjahr vollendet haben und bei denen für die Kalenderjahre 1969 bis 1972 die Entrichtung von Beiträgen auf der nach den bisherigen Vorschriften niedrigsten zulässigen Beitragsgrundlage in der Weiterversicherung in der Pensionsversicherung zugelassen wurde, gilt als Mindestbeitragsgrundlage im Sinne des Paragraph 76 a, Absatz eins, in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 48, bzw. des Absatz 13, jeweils die Hälfte der in diesen Vorschriften als Mindestbeitragsgrundlage genannten Beträge.
  4. Absatz 15,Die sich aus der Anwendung des Absatz 16, ergebende, um ein Sechstel ihres Betrages erhöhte Beitragsgrundlage gilt als Beitragsgrundlage im Sinne des Paragraph 76 a, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 48,
  5. Absatz 16,Für die am 31. Dezember 1968 nach Paragraph 17, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes Weiterversicherten und die gemäß Paragraph 515, Absatz eins, Ziffer 2, des genannten Gesetzes als Weiterversicherte geltenden Personen kann die Beitragsgrundlage für jene Monate des Jahres 1969, für die Beiträge entrichtet wurden, auf Antrag bis auf 7200 S monatlich erhöht werden. Für die am 31. Dezember 1969 nach Paragraph 17, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes Weiterversicherten und die gemäß Paragraph 515, Absatz eins, Ziffer 2, des genannten Gesetzes als Weiterversicherte geltenden Personen kann die Beitragsgrundlage für jene Monate des Jahres 1970, für die Beiträge entrichtet wurden, auf Antrag bis auf 7650 S monatlich erhöht werden. Für die am 31. Dezember 1970 nach Paragraph 17, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes Weiterversicherten und die gemäß Paragraph 515, Absatz eins, Ziffer 2, des genannten Gesetzes als Weiterversicherte geltenden Personen kann die Beitragsgrundlage für jene Monate des Jahres 1971, für die Beiträge entrichtet wurden oder noch entrichtet werden, auf Antrag bis auf 8100 S monatlich erhöht werden. Für die am 31. Dezember 1971 nach Paragraph 17, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes Weiterversicherten und die gemäß Paragraph 515, Absatz eins, Ziffer 2, des genannten Gesetzes als Weiterversicherte geltenden Personen kann die Beitragsgrundlage für jene Monate des Jahres 1972, für die Beiträge entrichtet wurden oder noch entrichtet werden, auf Antrag bis auf 8700 S monatlich erhöht werden. Die Erhöhung ist in den angeführten Fällen nur zulässig, wenn der Versicherte ein der beantragten höheren Beitragsgrundlage entsprechendes Einkommen nachweist; hiebei ist Paragraph 76, Absatz 3, erster und zweiter Satz des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes entsprechend anzuwenden. Anträge können nur bis längstens 31. Dezember 1973 bei sonstigem Ausschluß gestellt werden. Die Beiträge gelten noch als wirksam entrichtet, wenn sie innerhalb eines halben Jahres nach Bewilligung des Antrages gezahlt werden.
  6. Absatz 17,Die Bestimmungen des Artikel römisch eins, Ziffer 56, Litera a und Ziffer 64, Litera b, gelten ab 1. Jänner 1973 auch für Versicherungsfälle, die vor dem 1. Jänner 1973 eingetreten sind.
  7. Absatz 18,Die gemäß Paragraph 108 d, Litera d, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 70, vorzunehmende Feststellung der Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 45, Absatz eins, Litera a, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes kann für das Beitragsjahr 1974 bereits im Jahr 1973 vorgenommen werden. Die Feststellung tritt erst mit dem Beginn des Beitragsjahres 1974 in Kraft.
  8. Absatz 19,Die Bestimmungen des Paragraph 123, Absatz 2 und 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch zwei, Ziffer 7 und die Bestimmungen des Artikel römisch zwei, Ziffer 19, gelten ab 1. Jänner 1973 auch für Versicherungsfälle, die vor dem 1. Jänner 1973 eingetreten sind.
  9. Absatz 20,Die Bestimmungen des Artikel römisch zwei, Ziffer 16, Litera a,, 27, 28 und 31 sind nur anzuwenden, wenn der Versicherungsfall nach dem 31. Dezember 1972 eingetreten ist.
  10. Absatz 21,Die Bestimmungen des Artikel römisch zwei, Ziffer 16, Litera b und c und Ziffer 26, sind für die gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4, Litera c, Versicherten nur anzuwenden, wenn der Versicherungsfall nach dem 31. Dezember 1972 eingetreten ist.
  11. Absatz 22,Die Bestimmungen des Artikel römisch drei, Ziffer 9 bis 11, 12, 13 und 15 gelten ab 1. Jänner 1973 auch für Versicherungsfälle, die vor dem 1. Jänner 1973 eingetreten sind.
  12. Absatz 23,Die Bestimmungen des Artikel römisch drei, Ziffer 16, sind nur anzuwenden, wenn der Tod nach dem 31. Dezember 1972 eingetreten ist.
  13. Absatz 24,Die Bestimmungen des Paragraph 227, Ziffer eins, 4 und 9, des Paragraph 228, Absatz eins, Ziffer eins, 4 und 6, des Paragraph 229, Absatz eins, Ziffer 4 und Absatz 3,, des Paragraph 229 a und des Paragraph 234, Absatz eins, Ziffer 2 und 9 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch vier, Ziffer 3 bis 6 und 10 sind nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 1972 liegt.
  14. Absatz 25,Bei der Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 231, vorletzter Satz und des Paragraph 232, Absatz 3, letzter Satz des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch vier, Ziffer 8 und 9 sind Versicherungszeiten, die nach der am 31. Dezember 1973 in Geltung gestandenen Fassung des Paragraph 231, vorletzter Satz und des Paragraph 232, Absatz 3, letzter Satz des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes der Land- und Forstwirtschaftlichen Sozialversicherungsanstalt zuzuweisen gewesen wären, der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter zuzuweisen.
  15. Absatz 26,Die Bestimmungen der Paragraphen 241 a, 261 b, 270 und 284 b des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch vier, Ziffer 14, 25, 29 und 35 sind auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag zwar nach dem 31. Dezember 1972 liegt, der Zeitpunkt der Erreichung des Anfallsalters für die Alterspension bzw. die Knappschaftsalterspension gemäß Paragraph 253, bzw. Paragraph 276, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes aber vor dem 1. Jänner 1973 liegt. Der Pensionsaufschub beginnt in diesen Fällen mit Erreichung des Anfallsalters bzw. mit der späteren Erfüllung der allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen.
  16. Absatz 26 a,Die Bestimmungen der Paragraphen 253 b, Absatz 3 und 276 b Absatz 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch vier, Ziffer 22 und 32 sind ab 1. Jänner 1973 auch auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag vor dem 1. Jänner 1973 liegt, und zwar mit der Maßgabe, daß die Pension mit 1. Jänner 1973 wieder auflebt, wenn die Anzeige über den Wegfall der Voraussetzungen bis 31. März 1973 erstattet wird.
  17. Absatz 27,Die Bestimmungen der Paragraphen 261 a und 284 a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch vier, Ziffer 25 und 35 sind ab 1. Jänner 1973 auch auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag vor dem 1. Jänner 1973 liegt bzw. der Versicherungsfall vor dem 1. Jänner 1956 eingetreten ist. Beitragsmonate, für die zusätzliche Steigerungsbeträge nach Paragraph 54 a, des Sozialversicherungs-Überleitungsgesetzes oder nach Paragraph 523, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der bis 31. Dezember 1960 in Geltung gestandenen Fassung gewährt worden sind, haben hiebei außer Betracht zu bleiben.
  18. Absatz 28,Paragraph 264, Absatz eins und 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch vier, Ziffer 26, sind nur anzuwenden, wenn der Stichtag nach dem 31. Dezember 1972 liegt.
  19. Absatz 29,Die Bestimmungen des Abschnittes römisch fünf des Vierten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch vier, Ziffer 39, gelten auch für Versicherungsfälle, in denen der Stichtag vor dem 1. Jänner 1973 liegt bzw. der Versicherungsfall vor dem 1. Jänner 1956 eingetreten ist; die Bestimmungen des Paragraph 293, Absatz 3 und 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch vier, Ziffer 39, gelten jedoch für Versicherungsfälle, in denen der Stichtag vor dem 1. Jänner 1973 liegt bzw. der Versicherungsfall vor dem 1. Jänner 1956 eingetreten ist, nur dann, wenn der Anspruch auf Ausgleichszulage – in den Fällen des Paragraph 293, Absatz 4, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes bei beiden Ehegatten – erstmalig nach dem 31. Dezember 1972 festgestellt wird.
  20. Absatz 30,Ergibt sich aus der Anwendung der Bestimmungen des Artikel römisch vier, Ziffer 39, – auch in Verbindung mit Absatz 29, – ein niedrigerer Betrag an Ausgleichszulage als der nach den am 31. Dezember 1972 in Geltung gestandenen Rechtsvorschriften gebührende, um 9 v. H. erhöhte Betrag an Ausgleichszulage, so ist dieser erhöhte Betrag unbeschadet der Bestimmungen der Absatz 31 und 32 und des Paragraph 73, Absatz 5, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 45, so lange weiter zu gewähren, als er den Betrag übersteigt, der nach den ab 1. Jänner 1973 geltenden Bestimmungen gebührt. Der jeweils weiter zu gewährende Betrag an Ausgleichszulage ist am 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals am 1. Jänner 1974, unter Bedachtnahme auf Paragraph 108 i, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit dem Anpassungsfaktor (Paragraph 108 f,) zu vervielfachen. Ergibt sich aus der Anwendung der Absatz 31 und 32 eine Minderung des weiter zu gewährenden Betrages an Ausgleichszulage, so ist bei der Vervielfachung mit dem Anpassungsfaktor von dem geminderten Betrag auszugehen.
  21. Absatz 31,Der nach Absatz 30, weiter zu gewährende Betrag an Ausgleichszulage mindert sich jedoch in dem Ausmaß, das sich aus einer Änderung des maßgebenden Sachverhaltes ergibt. Als Änderung des maßgebenden Sachverhaltes im Sinne dieser Bestimmung gilt nicht:
    1. Litera a
      die Erhöhung einer Leistung aus der gesetzlichen Sozialversicherung auf Grund der Pensions(Renten)anpassung;
    2. Litera b
      eine Minderung des Nettoeinkommens des Pensionsberechtigten, seines Ehegatten (seiner Ehegattin) oder des gegenüber dem Pensionsberechtigten Unterhaltspflichtigen (Paragraph 294, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes).
  22. Absatz 32,In den Fällen des Absatz 31, ist Paragraph 292, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch vier, Ziffer 39, mit der Maßgabe anzuwenden, daß der weiter zu gewährende Betrag an Ausgleichszulage um 50 v. H. jenes Betrages zu mindern ist, um den sich das Nettoeinkommen des Ehegatten (der Ehegattin) erhöht. Paragraph 294, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch vier, Ziffer 39, ist in diesen Fällen mit der Maßgabe anzuwenden, daß der weiter zu gewährende Betrag an Ausgleichszulage um 30 v. H. bzw. 15 v. H. jenes Betrages zu mindern ist, um den sich das Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen erhöht.
  23. Absatz 33,Die Bestimmungen des Artikel römisch vier, Ziffer 41, sind auch auf Fälle anzuwenden, in denen der Versicherte nach dem 31. Dezember 1971 aus der Krankenversicherung ausgeschieden ist.
  24. Absatz 34,Die Bestimmungen des Artikel römisch vier, Ziffer 43 bis 48 gelten nur in den Fällen, in denen der Stichtag nach Paragraph 308, Absatz 7, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes nach dem 31. Dezember 1971 liegt bzw. das Ausscheiden aus dem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis nach dem 31. Dezember 1971 erfolgt.
  25. Absatz 35,Anträge auf Leistung von Überweisungsbeträgen bzw. auf Erstattung von Beiträgen nach Paragraph 308, bzw. Paragraph 529, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, die nach den vor dem 1. Jänner 1972 in Geltung gestandenen Vorschriften nicht rechtzeitig gestellt worden sind,
    1. Litera a
      gelten, wenn über sie nicht entschieden worden ist, als rechtzeitig gestellt,
    2. Litera b
      können, wenn über sie bereits entschieden worden ist, wiederholt werden, wobei sie als rechtzeitig gestellt gelten und die Rechtskraft früherer Entscheidungen nicht entgegensteht;
    im übrigen finden auf diese Fälle die vor dem 1. Jänner 1972 in Geltung gestandenen Vorschriften Anwendung. In den Fällen, in denen ein Antrag auf Leistung eines Überweisungsbetrages bzw. auf Erstattung von Beiträgen erst nach dem 31. Dezember 1971 gestellt wird, die Aufnahme in das pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis aber vor dem 1. Jänner 1972 erfolgt ist, sind die am 31. Dezember 1971 in Geltung gestandenen Vorschriften mit der Maßgabe anzuwenden, daß für die Berechnung des Überweisungsbetrages und für die Erstattung der Beiträge die Vorschriften des Paragraph 308, Absatz 3 und 6 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch vier, Ziffer 43, heranzuziehen sind.
  26. Absatz 36,Die bisher vom Bund für die Nachversicherung pensions(renten)versicherungsfreier Zeiten bzw. für Überweisungsbeträge für solche Zeiten vorschußweise geleisteten Zahlungen gehen endgültig zu Lasten des Bundes.
  27. Absatz 37,Die Bestimmungen des Artikel römisch vier, Ziffer 49, gelten nur in den Fällen, in denen das Ausscheiden nach Paragraph 314, Absatz eins, bzw. nach Paragraph 314 a, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes nach dem 31. Dezember 1971 erfolgt; erfolgte das Ausscheiden vor dem 1. Jänner 1972, so sind die Bestimmungen des Artikel römisch vier, Ziffer 49, mit der Maßgabe anzuwenden, daß der der Berechnung des Überweisungsbetrages zugrunde zu legende Betrag mit dem im Zeitpunkt der Leistung des Überweisungsbetrages für das Jahr des Ausscheidens geltenden Aufwertungsfaktor (Paragraph 108 c, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) aufzuwerten ist.
  28. Absatz 38,Über Anträge auf Zuerkennung einer Leistung, über die vor Kundmachung dieses Bundesgesetzes durch einen Versicherungsträger oder im Leistungsstreitverfahren bereits entschieden worden ist, hat der Versicherungsträger ein neues Feststellungsverfahren durchzuführen, wenn bei Feststellung des Bestandes des Leistungsanspruches auch Zeiten, für die nach Paragraph 314, bzw. nach Paragraph 314 a, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ein Überweisungsbetrag geleistet worden ist, zu berücksichtigen sind und vom Anspruchswerber ein diesbezüglicher Antrag gestellt wird. Die Leistung gebührt ab 1. Jänner 1972, wenn der Antrag bis 30. Juni 1973 gestellt wird, sonst mit dem der Antragstellung folgenden Monatsersten.
  29. Absatz 39,Anträge auf Leistung von Überweisungsbeträgen bzw. auf Erstattung von Beiträgen nach Paragraph 308, bzw. nach Paragraph 529, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes können, wenn über sie bereits entschieden worden ist und im Verfahren nach Paragraph 308, bzw. nach Paragraph 529, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes nunmehr Zeiten zu berücksichtigen sind, für die nach Paragraph 314, bzw. nach Paragraph 314 a, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ein Überweisungsbetrag geleistet worden ist, wiederholt werden, wobei sie als rechtzeitig gestellt gelten und die Rechtskraft früherer Entscheidungen nicht entgegensteht; im übrigen finden auf diese Fälle die vor dem 1. Jänner 1972 in Geltung gestandenen Vorschriften Anwendung.
  30. Absatz 40,Die Bestimmungen des Artikel römisch fünf, Ziffer 32, sind auch anzuwenden, wenn das Verfahren am 1. Jänner 1973 noch anhängig ist, und zwar mit der Maßgabe, daß der Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung an den Landeshauptmann frühestens am 1. Juli 1973 beantragt werden kann.
  31. Absatz 41,Die Bestimmungen des Artikel römisch fünf, Ziffer 50 und 51 sind nicht anzuwenden, wenn die Genehmigung vor dem 1. Jänner 1973 erfolgt ist.
  32. Absatz 42,Die Bestimmungen des Paragraph 472, Absatz 2, Ziffer 4, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch fünf, Ziffer 62, sind für das Geschäftsjahr 1974 mit der Maßgabe anzuwenden, daß sich die dort bezeichneten Aufwendungen der Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen in einem Rahmen zu bewegen haben, der 0,1 v. H. der Summe der Beitragsgrundlagen (Paragraph 472 a, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) zuzüglich der beitragspflichtigen Sonderzahlungen im Geschäftsjahr 1973 entspricht.
  33. Absatz 43,Im Falle des durch eine Krankheit verursachten Todes des Versicherten, die erst auf Grund der Bestimmungen des Artikel römisch fünf, Ziffer 86, als Berufskrankheit anerkannt wird, sind die Leistungen der Unfallversicherung an die Hinterbliebenen zu gewähren, wenn der Versicherungsfall nach dem 31. Dezember 1955 eingetreten ist und der Antrag bis 31. Dezember 1973 gestellt wird. Die Leistungen sind frühestens ab 1. Jänner 1973 zu gewähren. Wird der Antrag später gestellt, gebühren die Leistungen ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten.
  34. Absatz 44,Leidet ein Versicherter am 1. Jänner 1973 an einer Krankheit, die erst auf Grund der Bestimmung des Artikel römisch fünf, Ziffer 86, als Berufskrankheit anerkannt wird, so sind ihm die Leistungen der Unfallversicherung zu gewähren, wenn der Versicherungsfall nach dem 31. Dezember 1955 eingetreten ist und der Antrag bis 31. Dezember 1973 gestellt wird. Die Leistungen sind frühestens ab 1. Jänner 1973 zu gewähren. Wird der Antrag später gestellt, gebühren die Leistungen ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten.

Schlagworte

Pensionsanpassung, Rentenanpassung, pensionsversicherungsfreie Zeit, rentenversicherungsfreie Zeit

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2025

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12161035

Alte Dokumentnummer

N6195546250L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1973/31/A6/NOR12161035