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Art. 8 (ÜR) ASVG

Fassungen
01.01.1973 bis 30.11.1976 — BGBl. Nr. 31/1973 · 2 Dokumente
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 8 (ÜR) heute01.01.1991 § → § BGBl. Nr. 741/1990 · 7 Dokumente
Art. 8 (ÜR)01.01.198431.12.1990 § → § BGBl. Nr. 111/1986 · 6 Dokumente
Art. 8 (ÜR)01.01.198031.12.1983 § → § BGBl. Nr. 530/1979 · 5 Dokumente
Art. 8 (ÜR)01.12.197831.12.1979 § → § BGBl. Nr. 684/1978 · 4 Dokumente
Art. 8 (ÜR)01.01.197830.11.1978 § → § BGBl. Nr. 648/1977 · 4 Dokumente
Art. 8 (ÜR)01.12.197631.12.1977 § → § BGBl. Nr. 704/1976 · 3 Dokumente
Art. 8 (ÜR)01.01.197330.11.1976 § → § BGBl. Nr. 31/1973 · 2 Dokumente
Art. 8 (ÜR)01.01.1962 BGBl. Nr. 13/1962

Das RIS führt für diesen Tag 2 Dokumente zu Art. 8 (ÜR).

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz ÜR

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 13 aus 1962,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

01.01.1962BGBl. Nr. 13/1962

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung

ÜR

Text

Artikel römisch acht.

Wirksamkeitsbeginn.

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 13 aus 1962,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,)

  1. Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt, soweit nichts anderes bestimmt wird, am 1. Jänner 1962 in Kraft.
  2. Absatz 2,Es treten in Kraft
    1. Litera a
      rückwirkend mit dem 1. Jänner 1956 die Bestimmungen des Artikel römisch fünf, Ziffer 67,;
    2. Litera b
      rückwirkend mit dem 1. Juli 1958 die Bestimmung des Artikel römisch vier, Ziffer 24,;
    3. Litera c
      rückwirkend mit dem 1. Jänner 1961 die Bestimmungen des Artikel römisch vier, Ziffer 13, Litera a,, 17, 21, 37 Litera a,, 50 bis 53, des Artikel römisch fünf, Ziffer 69, Litera a,, 71 und 78 (letztere nur hinsichtlich der Anlage 11 zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz) und des Artikel römisch sieben, Absatz 3, 8 und 9;
    4. Litera d
      mit dem Beginn der Beitragsperiode Jänner 1962 die Bestimmungen des Artikel römisch eins, Ziffer 21 bis 28;
    5. Litera e
      mit dem 1. Jänner 1963 die Bestimmungen des Artikel römisch fünf, Ziffer 37,;
    6. Litera f
      mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Artikel römisch zwei, Ziffer 23 und des Artikel römisch fünf, Ziffer 50, Litera c, gegenüber den Ländern für die Ausführungsgesetzgebung.
  3. Absatz 3,Die Ausführungsgesetze der Länder zu den grundsatzgesetzlichen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes (Artikel römisch zwei, Ziffer 23 und Artikel römisch fünf, Ziffer 50, Litera c,) sind binnen sechs Monaten ab Kundmachung dieses Bundesgesetzes zu erlassen.
  4. Absatz 4,Die Bestimmungen des Artikel römisch eins, Ziffer 41, treten mit der Maßgabe in Kraft, daß den Überweisungen von Mitteln an den Unterstützungsfonds im Jahre 1962 die Gebarungsüberschüsse beziehungsweise die Einnahmen an Versicherungsbeiträgen des Jahres 1960 zugrunde zu legen sind.
  5. Absatz 5,Die Bestimmung des Artikel römisch vier, Ziffer 24, tritt mit der Maßgabe in Kraft, daß es in den Fällen, in denen Versicherungszeiten der im Paragraph 251 a, Absatz 3, Ziffer 9, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes bezeichneten Art bei der Feststellung des Ausmaßes der Leistung bereits berücksichtigt sind, hiebei zu verbleiben hat; überwiesene Bauschbeträge sind nicht zu erstatten.
  6. Absatz 6,Die Bestimmung des Artikel römisch vier, Ziffer 50, tritt, soweit es sich um die Anrechnung von nach dem 18. Lebensjahr gelegenen Ersatzzeiten nach Paragraph 5, Absatz 2, des Bundesgesetzes vom 18. Juli 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 153, durch den Dienstgeber handelt, rückwirkend mit dem 19. Juli 1956 in Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12160996

Alte Dokumentnummer

N6195546207L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1962/13/A8/NOR12160996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz ÜR

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1973,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

01.01.1973BGBl. Nr. 31/1973

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung

ÜR

Text

Artikel römisch acht

Auflösung der Land- und Forstwirtschaftlichen Sozialversicherungsanstalt

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1973,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,)

  1. Absatz eins,Die Land- und Forstwirtschaftliche Sozialversicherungsanstalt mit ihren Landesstellen in Wien, Linz, Salzburg, Graz und Klagenfurt wird mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 1974 aufgelöst.
  2. Absatz 2,Zur Durchführung der Verwaltungs- und Leistungssachen, die nach den am 31. Dezember 1973 in Geltung stehenden Vorschriften von der Land- und Forstwirtschaftlichen Sozialversicherungsanstalt zu besorgen sind, sind ab 1. Jänner 1974 zuständig:
    1. Litera a
      die Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, soweit es sich um Angelegenheiten der Pensionsversicherung der Arbeiter handelt,
    2. Litera b
      die Sozialversicherungsanstalt der Bauern, soweit es sich um Angelegenheiten der Unfallversicherung der im Paragraph 28, Ziffer 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes genannten Personen handelt,
    3. Litera c
      die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, soweit es sich um sonstige Angelegenheiten der Unfallversicherung handelt.
  3. Absatz 3,Die gesamten Rechte und Verbindlichkeiten der Land- und Forstwirtschaftlichen Sozialversicherungsanstalt gehen auf die Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt und die Sozialversicherungsanstalt der Bauern nach Maßgabe eines von der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt und dem Vorsitzenden des gemeinsamen Überleitungsausschusses nach Artikel römisch drei, Absatz eins, der 6. Novelle zum Bauern-Krankenversicherungsgesetz bis 31. Oktober 1973 zu treffenden Übereinkommens über die Aufteilung des Vermögens über. Das Übereinkommen bedarf der Genehmigung des Bundesministers für soziale Verwaltung. Dieser hat, wenn ein Übereinkommen nicht zustande kommt, über die Aufteilung des Vermögens auf Antrag eines der beteiligten Versicherungsträger zu entscheiden. Er kann auch nach Anhörung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger Richtlinien über die Aufteilung erlassen.
  4. Absatz 4,Die Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt und die Sozialversicherungsanstalt der Bauern haben einvernehmlich zu bestimmen, welcher Versicherungsträger die Geschäfte der aufgelösten Land- und Forstwirtschaftlichen Sozialversicherungsanstalt abwickelt. Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, so hat der Bundesminister für soziale Verwaltung den abwickelnden Versicherungsträger zu bestimmen.
  5. Absatz 5,Der Rechnungsabschluß, der Geschäftsbericht und die statistischen Nachweisungen hinsichtlich der von der Land- und Forstwirtschaftlichen Sozialversicherungsanstalt im Jahre 1973 durchgeführten Unfall- und Pensionsversicherung sind von den im Absatz 2, Litera a bis c genannten Versicherungsträgern jeweils für den Bereich zu erstellen, für den sie ab 1. Jänner 1974 zuständig werden. Gemeinsame Einnahmen und Ausgaben sind auf Grund eines einvernehmlichen Vorschlages der beteiligten Versicherungsträger, der der Zustimmung des Bundesministers für soziale Verwaltung bedarf, aufzuteilen. Kommt ein einvernehmlicher Vorschlag nicht zustande, hat der Bundesminister für soziale Verwaltung zu entscheiden.
  6. Absatz 6,Der im Absatz 7, bezeichnete gemeinsame Überleitungsausschuß hat über die Übernahme der am 31. Dezember 1973 im Dienststand befindlichen Bediensteten der Land- und Forstwirtschaftlichen Sozialversicherungsanstalt durch die Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter bzw. die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt bzw. die Sozialversicherungsanstalt der Bauern Beschluß zu fassen, wobei jedem in Betracht kommenden Bediensteten die Beibehaltung seiner am 31. Dezember 1973 erreichten dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlichen Stellung gewährleistet sein muß und auf seine persönlichen Verhältnisse, insbesondere seinen Familienstand und Wohnort sowie auf seine bisherige Tätigkeit Bedacht zu nehmen ist. Die Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt und die Sozialversicherungsanstalt der Bauern sind an die vom gemeinsamen Überleitungsausschuß hinsichtlich der Übernahme von Bediensteten der Land- und Forstwirtschaftlichen Sozialversicherungsanstalt gefaßten Beschlüsse gebunden.
  7. Absatz 7,Für die Zeit vom 1. Jänner bis 31. Dezember 1973 wird ein gemeinsamer Überleitungsausschuß der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt und der Land- und Forstwirtschaftlichen Sozialversicherungsanstalt errichtet. Er hat seinen Sitz beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger. Der Ausschuß besteht aus zehn Versicherungsvertretern, dem Vorsitzenden des gemeinsamen Überleitungsausschusses nach Artikel römisch drei, Absatz eins, der 6. Novelle zum Bauern-Krankenversicherungsgesetz und je einem von der Betriebsvertretung der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt und der Land- und Forstwirtschaftlichen Sozialversicherungsanstalt entsendeten Mitglied. In den Ausschuß haben bis 31. Jänner 1973 zu entsenden:
    1. Litera a
      der Vorstand der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter drei Versicherungsvertreter aus dem Kreise der Dienstnehmer und einen Versicherungsvertreter aus dem Kreise der Dienstgeber;
    2. Litera b
      der Vorstand der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt drei Versicherungsvertreter aus dem Kreise der Dienstnehmer und einen Versicherungsvertreter aus dem Kreise der Dienstgeber;
    3. Litera c
      der Vorstand der Land- und Forstwirtschaftlichen Sozialversicherungsanstalt einen Versicherungsvertreter aus dem Kreise der Dienstnehmer und einen Versicherungsvertreter aus dem Kreise der Dienstgeber;
    4. Litera d
      der Zentralbetriebsrat der in Litera a bis c genannten Versicherungsträger je einen Vertreter.
    Für jedes Mitglied des Ausschusses ist auf dieselbe Art und aus demselben Personenkreis ein Stellvertreter zu entsenden. Der Vorsitzende des gemeinsamen Überleitungsausschusses nach Artikel römisch drei, Absatz eins, der 6. Novelle zum Bauern-Krankenversicherungsgesetz wird durch seinen Stellvertreter im Überleitungsausschuß vertreten. Werden die Versicherungsvertreter (Stellvertreter) nicht rechtzeitig entsendet, so hat sie der Bundesminister für soziale Verwaltung zu bestellen. Im übrigen finden auf den Ausschuß, seine Tätigkeit und auf seine Mitglieder (Stellvertreter) die Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes über die Versicherungsvertreter, die Tätigkeit der Verwaltungskörper und über die Aufsicht des Bundes sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, daß
    1. Litera a
      Vorsitzender des Ausschusses der Präsident des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger ist, der in dieser Eigenschaft vom Bundesminister für soziale Verwaltung anzugeloben ist; er hat die Mitglieder des Ausschusses und ihre Stellvertreter zur konstituierenden Sitzung des Ausschusses, die bis zum 28. Februar 1973 stattzufinden hat, einzuladen und sie anzugeloben;
    2. Litera b
      die unmittelbare Handhabung der Aufsicht dem Bundesminister für soziale Verwaltung obliegt.
  8. Absatz 8,Der Vorsitzende des gemeinsamen Überleitungsausschusses nach Artikel römisch drei, Absatz eins, der 6. Novelle zum Bauern-Krankenversicherungsgesetz nimmt an den Sitzungen des Ausschusses mit beratender Stimme teil; er ist abstimmungsberechtigt, wenn es sich um die Übernahme der im Absatz 6, bezeichneten Bediensteten der Land- und Forstwirtschaftlichen Sozialversicherungsanstalt durch die Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt bzw. die Sozialversicherungsanstalt der Bauern handelt. Im übrigen sind auf den im Absatz 7, genannten gemeinsamen Überleitungsausschuß die Bestimmungen des Artikel römisch sieben, Absatz 9 bis 13 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß sich die Tätigkeit dieses Ausschusses im Rahmen seiner Befugnisse unbeschadet der weiteren im Absatz 6, bezeichneten Aufgabe auf die Verwaltungskörper der Land- und Forstwirtschaftlichen Sozialversicherungsanstalt und die von diesen Verwaltungskörpern gefaßten Beschlüsse zu erstrecken hat.
  9. Absatz 9,Der zur Ausübung der Tätigkeit des Ausschusses erforderliche Aufwand ist je zu einem Drittel von der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt und der Land- und Forstwirtschaftlichen Sozialversicherungsanstalt zu tragen. Der Aufwand aus der Abwicklung der Geschäfte der aufgelösten Land- und Forstwirtschaftlichen Sozialversicherungsanstalt ist je zu einem Drittel von der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt und der Sozialversicherungsanstalt der Bauern zu tragen.

Schlagworte

Verwaltungssache, dienstrechtliche Stellung, besoldungsrechtliche Stellung

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12161037

Alte Dokumentnummer

N6195546252L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1973/31/A8/NOR12161037