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§ 146 ASVG

Fassungen
01.01.1962 bis 30.06.1966 — BGBl. Nr. 13/1962
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 14601.01.196230.06.1966 BGBl. Nr. 13/1962 · aufgehoben durch BGBl. Nr. 168/1966

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 168 aus 1966,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 146

Inkrafttretensdatum

01.01.1962BGBl. Nr. 13/1962

Außerkrafttretensdatum

30.06.1966aufgehoben durch BGBl. Nr. 168/1966

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Höchstdauer der Pflege in öffentlichen Krankenanstalten für Versicherte.

Paragraph 146,

  1. Absatz eins,Die Pflege in einer öffentlichen Krankenanstalt ist an Versicherte für ein und denselben Versicherungsfall bis zur Dauer von 26 Wochen zu gewähren, auch wenn während dieser Zeit zu der Krankheit, für die Anstaltspflege zuerst gewährt wurde, eine neue Krankheit hinzugetreten ist. Für Versicherte, für die die Höchstdauer des Krankengeldanspruches nach Paragraph 139, Absatz 2, durch die Satzung auf 52 Wochen erhöht worden ist, beträgt die Höchstdauer der Anstaltspflege 52 Wochen.
  2. Absatz 2,Paragraph 139, Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.
  3. Absatz 3,Zeiten, für die der Versicherte Anspruch auf Krankengeld hat oder für die ein solcher Anspruch ruht, sind auf die Höchstdauer gemäß Absatz eins, anzurechnen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 13/1962

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12093630

alte Dokumentnummer

N6195545620L