Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 189/1955 aufgehoben durch BGBl. Nr. 588/1981Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 588 aus 1981,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 164Paragraph 164
Index
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Text
Entbindungsbeitrag
§ 164.Paragraph 164,
(1)Absatz eins,Ein Entbindungsbeitrag gebührt:
weiblichen Versicherten, die Anspruch auf Wochengeld haben, Selbstversicherten nach § 16 mit Ausnahme der im § 124 Abs. 2 bezeichneten Personen und für Angehörige im Ausmaß von 1 000 S; er kann durch die Satzung des Versicherungsträgers allgemein oder für einzelne der bezeichneten Personengruppen bis auf 2000 S erhöht werden;weiblichen Versicherten, die Anspruch auf Wochengeld haben, Selbstversicherten nach Paragraph 16, mit Ausnahme der im Paragraph 124, Absatz 2, bezeichneten Personen und für Angehörige im Ausmaß von 1 000 S; er kann durch die Satzung des Versicherungsträgers allgemein oder für einzelne der bezeichneten Personengruppen bis auf 2000 S erhöht werden;
sonstigen weiblichen Versicherten einschließlich der im § 124 Abs. 2 bezeichneten Personen im Ausmaß von 2 000 S.sonstigen weiblichen Versicherten einschließlich der im Paragraph 124, Absatz 2, bezeichneten Personen im Ausmaß von 2 000 S.
(2)Absatz 2,Bei Mehrlingsgeburten gebührt der im Abs. 1 festgesetzte Betrag für jedes geborene Kind.Bei Mehrlingsgeburten gebührt der im Absatz eins, festgesetzte Betrag für jedes geborene Kind.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 704/1976
Zuletzt aktualisiert am
30.04.2024
Dokumentnummer
NOR12093651
alte Dokumentnummer
N6195545641L