Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 189/1955 aufgehoben durch BGBl. Nr. 609/1987Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1987,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 169Paragraph 169
Index
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Text
8. UNTERABSCHNITT.
Leistungen aus dem Versicherungsfall des Todes.
Bestattungskostenbeitrag
§ 169.Paragraph 169,
(1)Absatz eins,Beim Tod des Versicherten, des sonst nach § 122 Anspruchsberechtigten oder eines Angehörigen (§ 123) ist ein Bestattungskostenbeitrag zu gewähren. Das gleiche gilt sinngemäß für eine Totgeburt.Beim Tod des Versicherten, des sonst nach Paragraph 122, Anspruchsberechtigten oder eines Angehörigen (Paragraph 123,) ist ein Bestattungskostenbeitrag zu gewähren. Das gleiche gilt sinngemäß für eine Totgeburt.
(2)Absatz 2,Der Bestattungskostenbeitrag beim Tode des Versicherten oder des sonst nach § 122 Anspruchsberechtigten gebührt auch, wenn der Tod innerhalb eines Jahres nach Erschöpfung des Anspruches auf Krankengeld oder nach dem Ende der Anstaltspflege eingetreten ist und bis zum Zeitpunkt des Todes Arbeitsunfähigkeit bestanden hat.Der Bestattungskostenbeitrag beim Tode des Versicherten oder des sonst nach Paragraph 122, Anspruchsberechtigten gebührt auch, wenn der Tod innerhalb eines Jahres nach Erschöpfung des Anspruches auf Krankengeld oder nach dem Ende der Anstaltspflege eingetreten ist und bis zum Zeitpunkt des Todes Arbeitsunfähigkeit bestanden hat.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 31/1973
Zuletzt aktualisiert am
30.04.2024
Dokumentnummer
NOR12093656
alte Dokumentnummer
N6195545646L