Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 189/1955 aufgehoben durch BGBl. Nr. 609/1987Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1987,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 171Paragraph 171
Index
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Text
Höhe des Bestattungskostenbeitrages
§ 171.Paragraph 171,
(1)Absatz eins,Der Bestattungskostenbeitrag beträgt beim Tod des Versicherten (des sonst nach § 122 Anspruchsberechtigten) oder eines Angehörigen (§ 123) 6 000 S, im Falle einer Totgeburt 1 000 S.Der Bestattungskostenbeitrag beträgt beim Tod des Versicherten (des sonst nach Paragraph 122, Anspruchsberechtigten) oder eines Angehörigen (Paragraph 123,) 6 000 S, im Falle einer Totgeburt 1 000 S.
(2)Absatz 2,Durch die Satzung kann in der Krankenversicherung der Bezieher einer Pension aus der knappschaftlichen Pensionsversicherung der Bestattungskostenbeitrag wie folgt erhöht werden:
im Falle des Todes des versicherten Empfängers einer Knappschaftsalterspension, Knappschaftspension oder Knappschaftsvollpension bis zum Dreifachen der monatlichen Pension (Gesamtleistung) ohne Ausgleichszulage, ohne Kinder- und Hilflosenzuschuß und ohne Berücksichtigung von Kürzungs- und Ruhensbestimmungen;
im Falle des Todes des versicherten Empfängers einer Witwen(Witwer)pension oder im Falle des Todes des Beziehers einer Waisenpension bis zum Dreifachen dieser Pension;
im Falle des Todes des Ehegatten eines Pensionsempfängers bis zu 50 vH oder im Falle des Todes eines sonstigen Angehörigen (§ 123) des versicherten Pensionsempfängers bis zu 20 vH des Bestattungskostenbeitrages nach Z 1.im Falle des Todes des Ehegatten eines Pensionsempfängers bis zu 50 vH oder im Falle des Todes eines sonstigen Angehörigen (Paragraph 123,) des versicherten Pensionsempfängers bis zu 20 vH des Bestattungskostenbeitrages nach Ziffer eins,
(3)Absatz 3,Der Bestattungskostenbeitrag darf in den Fällen des Abs. 2 Z 1 und 2 das 30-fache der jeweiligen Höchstbeitragsgrundlage in der Krankenversicherung (§ 45 Abs. 1 lit. a), im Falle des Abs. 2 Z 3 50 vH bzw. 20 vH dieses Betrages nicht übersteigen.Der Bestattungskostenbeitrag darf in den Fällen des Absatz 2, Ziffer eins und 2 das 30-fache der jeweiligen Höchstbeitragsgrundlage in der Krankenversicherung (Paragraph 45, Absatz eins, Litera a,), im Falle des Absatz 2, Ziffer 3, 50 vH bzw. 20 vH dieses Betrages nicht übersteigen.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 588/1981
Schlagworte
Kinderzuschuss, Kürzungsbestimmung, Witwenpension, Witwerpension
Zuletzt aktualisiert am
30.04.2024
Dokumentnummer
NOR12093658
alte Dokumentnummer
N6195545648L