Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 647/1982Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 647 aus 1982,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 178Paragraph 178
Index
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Text
Bemessungsgrundlage für die Geldleistungen; Allgemeines.
§ 178.Paragraph 178,
(1)Absatz eins,Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage nach den §§ 179 bis 182 sind alle Dienstverhältnisse, Erwerbstätigkeiten und sonstigen Tätigkeiten, sofern sie in die Unfallversicherung nach diesem Bundesgesetz oder nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz einbezogen sind, zu berücksichtigen, auch wenn sie nebeneinander ausgeübt werden.Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage nach den Paragraphen 179 bis 182 sind alle Dienstverhältnisse, Erwerbstätigkeiten und sonstigen Tätigkeiten, sofern sie in die Unfallversicherung nach diesem Bundesgesetz oder nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz einbezogen sind, zu berücksichtigen, auch wenn sie nebeneinander ausgeübt werden.
(2)Absatz 2,Die Bemessungsgrundlage beträgt jährlich höchstens das 360fache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage in der Unfallversicherung (§ 45 Abs. 1) zuzüglich allfälliger nach § 179 zu berücksichtigender Sonderzahlungen.Die Bemessungsgrundlage beträgt jährlich höchstens das 360fache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage in der Unfallversicherung (Paragraph 45, Absatz eins,) zuzüglich allfälliger nach Paragraph 179, zu berücksichtigender Sonderzahlungen.
Zuletzt aktualisiert am
01.03.2024
Dokumentnummer
NOR12093665
Alte Dokumentnummer
N6195545655L