Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 647/1982Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 647 aus 1982,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 187Paragraph 187
Index
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Text
Unfallverhütungsdienst.
§ 187.Paragraph 187,
(1)Absatz eins,Die Träger der Unfallversicherung haben einen Unfallverhütungsdienst einzurichten und die erforderlichen fachkundigen Organe zu bestellen.
(2)Absatz 2,Die fachkundigen Organe des Trägers der Unfallversicherung sind berechtigt, die Betriebe (Anstalten, Einrichtungen, Hochschulen, Schulen und dergleichen) zu betreten und zu besichtigen, sowie alle erforderlichen Auskünfte einzuholen. Das Organ hat sich vor Beginn der Betriebsbesichtigung beim Betriebsinhaber oder seinem Beauftragten unter Hinweis auf seinen Auftrag zu melden. Der Betriebsinhaber oder sein Beauftragter ist berechtigt und auf Verlangen des fachkundigen Organes verpflichtet, an der Betriebsbesichtigung teilzunehmen.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. Nr. 6/1968)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 6 aus 1968,)
Zuletzt aktualisiert am
01.03.2024
Dokumentnummer
NOR12093677
alte Dokumentnummer
N6195545667L