Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 111/1986Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 111 aus 1986,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 211Paragraph 211
Index
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Text
Übergangsrente und Übergangsbetrag
§ 211.Paragraph 211,
(1)Absatz eins,Versicherten, für die bei der Fortsetzung ihrer bisherigen Beschäftigung die Gefahr besteht, daß eine Berufskrankheit entsteht oder sich verschlechtert, kann, um ihnen den Übergang zu einer anderen Erwerbstätigkeit, die sie dieser Gefahr nicht aussetzt, zu ermöglichen und eine hiedurch verursachte Minderung des Verdienstes oder sonstige wirtschaftliche Benachteiligung auszugleichen, längstens für zwei Jahre eine Übergangsrente bis zur Höhe der Vollrente gewährt werden. An Stelle dieser zeitlichen Rente kann ein dem einzelnen Fall angemessener Übergangsbetrag gewährt werden, der höchstens den Betrag der Jahresvollrente erreichen darf. Der Übergangsbetrag kann auch in Teilbeträgen ausgezahlt werden.
(2)Absatz 2,Eine allfällige Versehrtenrente gebührt neben der Übergangsrente.
(3)Absatz 3,In den Fällen des Abs. 1 können außerdem berufliche und soziale Maßnahmen der Rehabilitation gewährt werden. Die §§ 198 bis 201a sind entsprechend anzuwenden.In den Fällen des Absatz eins, können außerdem berufliche und soziale Maßnahmen der Rehabilitation gewährt werden. Die Paragraphen 198 bis 201 a sind entsprechend anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2015
Dokumentnummer
NOR12093705
alte Dokumentnummer
N6195545695L