Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 585/1980Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 585 aus 1980,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 22Paragraph 22
Index
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Text
b) in der freiwilligen Versicherung.
§ 22.Paragraph 22,
(1)Absatz eins,§ 21 Abs. 1 gilt entsprechend für den Antrag eines vermeintlich Versicherungsberechtigten auf Weiterversicherung oder auf Selbstversicherung.Paragraph 21, Absatz eins, gilt entsprechend für den Antrag eines vermeintlich Versicherungsberechtigten auf Weiterversicherung oder auf Selbstversicherung.
(2)Absatz 2,Die Formalversicherung nach Abs. 1 endet, wenn nicht eine frühere Beendigung gemäß den §§ 16 Abs. 6, 17 Abs. 8, 19 Abs. 3 oder 19a Abs. 3 eintritt, mit dem Tage der Zustellung des Bescheides des Versicherungsträgers über das Ausscheiden aus der Versicherung.Die Formalversicherung nach Absatz eins, endet, wenn nicht eine frühere Beendigung gemäß den Paragraphen 16, Absatz 6, 17, Absatz 8, 19, Absatz 3, oder 19a Absatz 3, eintritt, mit dem Tage der Zustellung des Bescheides des Versicherungsträgers über das Ausscheiden aus der Versicherung.
(3)Absatz 3,Die Formalversicherung nach Abs. 1 hat die gleichen Rechtswirkungen wie die entsprechende freiwillige Versicherung.Die Formalversicherung nach Absatz eins, hat die gleichen Rechtswirkungen wie die entsprechende freiwillige Versicherung.
Zuletzt aktualisiert am
21.03.2024
Dokumentnummer
NOR12093461
alte Dokumentnummer
N6195545451L