Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 189/1955 aufgehoben durch BGBl. Nr. 585/1980Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 585 aus 1980,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 232aParagraph 232 a
Index
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Text
Sonderbestimmungen für Ersatzzeiten nach § 227 Z. 5Sonderbestimmungen für Ersatzzeiten nach Paragraph 227, Ziffer 5
§ 232a.Paragraph 232 a,
(1)Absatz eins,Sind Zeiten der im § 227 Z. 5 genannten Art vorhanden, so sind vorerst ohne Berücksichtigung dieser Zeiten die sonstigen Versicherungszeiten in Versicherungsmonate zusammenzufassen. Sodann sind die Zeiten der im § 227 Z. 5 genannten Art, soweit sie nicht in Kalendermonaten liegen, die schon aus einem anderen Grund als Versicherungsmonate gelten, als Ersatzzeiten in Ersatzmonate zusammenzufassen; § 231 Z. 1 gilt entsprechend.Sind Zeiten der im Paragraph 227, Ziffer 5, genannten Art vorhanden, so sind vorerst ohne Berücksichtigung dieser Zeiten die sonstigen Versicherungszeiten in Versicherungsmonate zusammenzufassen. Sodann sind die Zeiten der im Paragraph 227, Ziffer 5, genannten Art, soweit sie nicht in Kalendermonaten liegen, die schon aus einem anderen Grund als Versicherungsmonate gelten, als Ersatzzeiten in Ersatzmonate zusammenzufassen; Paragraph 231, Ziffer eins, gilt entsprechend.
(2)Absatz 2,Ersatzmonate nach Abs. 1 gelten höchstens in dem Ausmaß als erworben, als der Hälfte der vom Versicherten für die Zeit nach dem 31. Dezember 1970 und vor dem Stichtag (§ 223 Abs. 2) erworbenen Beitragsmonate entspricht. Vermindert sich hiedurch die Zahl dieser Ersatzmonate, so gelten die am weitesten zurückliegenden Ersatzmonate nach Abs. 1 als nicht erworben.Ersatzmonate nach Absatz eins, gelten höchstens in dem Ausmaß als erworben, als der Hälfte der vom Versicherten für die Zeit nach dem 31. Dezember 1970 und vor dem Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2,) erworbenen Beitragsmonate entspricht. Vermindert sich hiedurch die Zahl dieser Ersatzmonate, so gelten die am weitesten zurückliegenden Ersatzmonate nach Absatz eins, als nicht erworben.
(3)Absatz 3,Bei Feststellung der Leistungszugehörigkeit (§ 245) bleiben Ersatzmonate nach Abs. 1 außer Betracht.Bei Feststellung der Leistungszugehörigkeit (Paragraph 245,) bleiben Ersatzmonate nach Absatz eins, außer Betracht.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 385/1970
Zuletzt aktualisiert am
30.04.2024
Dokumentnummer
NOR12093733
alte Dokumentnummer
N6195545723L