Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 189/1955 aufgehoben durch BGBl. Nr. 484/1984Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 484 aus 1984,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 237Paragraph 237
Index
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Text
Dritteldeckung.
§ 237.Paragraph 237,
(1)Absatz eins,Die Dritteldeckung ist gegeben, wenn die letzten 36 Kalendermonate vor dem Stichtag (§ 223 Abs. 2), die nicht neutrale Monate sind, zwölf Versicherungsmonate im Sinne des § 235 Abs. 2 enthalten.Die Dritteldeckung ist gegeben, wenn die letzten 36 Kalendermonate vor dem Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2,), die nicht neutrale Monate sind, zwölf Versicherungsmonate im Sinne des Paragraph 235, Absatz 2, enthalten.
(2)Absatz 2,Das Erfordernis der Dritteldeckung entfällt außer in dem Falle des § 235 Abs. 3 auch, wenn die Zeit vom 1. Jänner 1939 oder vom späteren Beginn des ersten Versicherungsmonates an bis zum Stichtag (§ 223 Abs. 2) nach Ausschaltung der neutralen Monate zu zwei Dritteln mit Versicherungsmonaten im Sinne des § 235 Abs. 2 gedeckt ist.Das Erfordernis der Dritteldeckung entfällt außer in dem Falle des Paragraph 235, Absatz 3, auch, wenn die Zeit vom 1. Jänner 1939 oder vom späteren Beginn des ersten Versicherungsmonates an bis zum Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2,) nach Ausschaltung der neutralen Monate zu zwei Dritteln mit Versicherungsmonaten im Sinne des Paragraph 235, Absatz 2, gedeckt ist.
(3)Absatz 3,Bei der Knappschaftsrente und dem Knappschaftssold bleiben für die Feststellung der Deckung nach Abs. 1 und 2 neutrale Monate nur außer Betracht, wenn ihnen zuletzt ein Versicherungsmonat der knappschaftlichen Pensionsversicherung vorangeht.Bei der Knappschaftsrente und dem Knappschaftssold bleiben für die Feststellung der Deckung nach Absatz eins und 2 neutrale Monate nur außer Betracht, wenn ihnen zuletzt ein Versicherungsmonat der knappschaftlichen Pensionsversicherung vorangeht.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 31/1973
Zuletzt aktualisiert am
08.01.2025
Dokumentnummer
NOR12093738
alte Dokumentnummer
N6195545728L