Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 189/1955 aufgehoben durch BGBl. Nr. 335/1993Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 335 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 238aParagraph 238 a
Index
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Text
§ 238a.Paragraph 238 a,
(1)Absatz eins,Für männliche Versicherte, die nach Vollendung des 50. Lebensjahres, und für weibliche Versicherte, die nach Vollendung des 45. Lebensjahres aus einem Dienstverhältnis ausscheiden und ein anderes Dienstverhältnis erstmalig mit einer geringeren Entlohnung aufnehmen (Abs. 3), tritt, wenn es für sie günstiger ist, die nach Abs. 4 ermittelte Bemessungsgrundlage an die Stelle der Bemessungsgrundlage nach § 238.Für männliche Versicherte, die nach Vollendung des 50. Lebensjahres, und für weibliche Versicherte, die nach Vollendung des 45. Lebensjahres aus einem Dienstverhältnis ausscheiden und ein anderes Dienstverhältnis erstmalig mit einer geringeren Entlohnung aufnehmen (Absatz 3,), tritt, wenn es für sie günstiger ist, die nach Absatz 4, ermittelte Bemessungsgrundlage an die Stelle der Bemessungsgrundlage nach Paragraph 238,
(2)Absatz 2,Abs. 1 gilt entsprechend, wenn nach dem Ausscheiden aus einem Dienstverhältnis eine selbständige Erwerbstätigkeit, die die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründet bzw., wenn für den Versicherten die Leistungen aus der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz gemäß § 251a in Betracht kommen und nach dem Ausscheiden aus einem Dienstverhältnis eine selbständige Erwerbstätigkeit, die die Pflichtversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz bzw. nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz begründet, mit geringeren Einkünften aufgenommen worden ist, sofern diese selbständige Erwerbstätigkeit nicht schon während des Bestandes des Dienstverhältnisses ausgeübt worden ist.Absatz eins, gilt entsprechend, wenn nach dem Ausscheiden aus einem Dienstverhältnis eine selbständige Erwerbstätigkeit, die die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründet bzw., wenn für den Versicherten die Leistungen aus der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz gemäß Paragraph 251 a, in Betracht kommen und nach dem Ausscheiden aus einem Dienstverhältnis eine selbständige Erwerbstätigkeit, die die Pflichtversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz bzw. nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz begründet, mit geringeren Einkünften aufgenommen worden ist, sofern diese selbständige Erwerbstätigkeit nicht schon während des Bestandes des Dienstverhältnisses ausgeübt worden ist.
(3)Absatz 3,Die Aufnahme eines Dienstverhältnisses mit geringerer Entlohnung bzw. die Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit mit geringeren Einkünften ist dann anzunehmen, wenn die durchschnittlichen monatlichen Beitragsgrundlagen von Beitragsmonaten der Pflichtversicherung des Jahres, das auf das Jahr der Aufnahme des neuen Dienstverhältnisses bzw. der selbständigen Erwerbstätigkeit folgt, kleiner sind als die durchschnittlichen monatlichen Beitragsgrundlagen von Beitragsmonaten der Pflichtversicherung des Jahres, das vor dem Jahr des Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis liegt. Die Bestimmungen der §§ 242 Abs. 4 und 5 und 244a dieses Bundesgesetzes, 127 Abs. 4 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes und 118 Abs. 5 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden.Die Aufnahme eines Dienstverhältnisses mit geringerer Entlohnung bzw. die Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit mit geringeren Einkünften ist dann anzunehmen, wenn die durchschnittlichen monatlichen Beitragsgrundlagen von Beitragsmonaten der Pflichtversicherung des Jahres, das auf das Jahr der Aufnahme des neuen Dienstverhältnisses bzw. der selbständigen Erwerbstätigkeit folgt, kleiner sind als die durchschnittlichen monatlichen Beitragsgrundlagen von Beitragsmonaten der Pflichtversicherung des Jahres, das vor dem Jahr des Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis liegt. Die Bestimmungen der Paragraphen 242, Absatz 4 und 5 und 244 a dieses Bundesgesetzes, 127 Absatz 4, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes und 118 Absatz 5, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden.
(4)Absatz 4,Die Bemessungsgrundlage ist unter entsprechender Anwendung des § 238 mit der Maßgabe zu ermitteln, daß als Bemessungszeitpunkt der 1. Jänner des Jahres herangezogen wird, in dem der Versicherte aus dem Dienstverhältnis im Sinne des Abs. 1 ausgeschieden ist.Die Bemessungsgrundlage ist unter entsprechender Anwendung des Paragraph 238, mit der Maßgabe zu ermitteln, daß als Bemessungszeitpunkt der 1. Jänner des Jahres herangezogen wird, in dem der Versicherte aus dem Dienstverhältnis im Sinne des Absatz eins, ausgeschieden ist.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 294/1990
Zuletzt aktualisiert am
30.04.2024
Dokumentnummer
NOR12093740
alte Dokumentnummer
N6195545730L