Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 189/1955 aufgehoben durch BGBl. Nr. 335/1993Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 335 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 241aParagraph 241 a
Index
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Text
Bemessungsgrundlage für die erhöhte Alterspension (Knappschaftsalterspension)
§ 241a.Paragraph 241 a,
Hat der Versicherte einen Anspruch auf die erhöhte Alterspension gemäß § 261b oder auf die erhöhte Knappschaftsalterspension gemäß § 284b erworben, so gebühren, wenn es für ihn günstiger ist, die auf die Zeit bis zum Beginn des Pensionsaufschubes entfallenden Steigerungsbeträge und der Leistungszuschlag von der Bemessungsgrundlage, die sich bei Beginn des Pensionsaufschubes nach den am Stichtag der erhöhten Alterspension (Knappschaftsalterspension) in Geltung gestandenen Rechtsvorschriften ergeben hätte. Hat der Versicherte einen Anspruch auf die erhöhte Alterspension gemäß Paragraph 261 b, oder auf die erhöhte Knappschaftsalterspension gemäß Paragraph 284 b, erworben, so gebühren, wenn es für ihn günstiger ist, die auf die Zeit bis zum Beginn des Pensionsaufschubes entfallenden Steigerungsbeträge und der Leistungszuschlag von der Bemessungsgrundlage, die sich bei Beginn des Pensionsaufschubes nach den am Stichtag der erhöhten Alterspension (Knappschaftsalterspension) in Geltung gestandenen Rechtsvorschriften ergeben hätte.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 157/1991
Zuletzt aktualisiert am
30.04.2024
Dokumentnummer
NOR12093744
alte Dokumentnummer
N6195545734L