Rechtstracker.at

§ 261a ASVG

Fassungen
01.09.1996 bis 31.12.1999 — BGBl. Nr. 201/1996
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 261a01.09.199631.12.1999 BGBl. Nr. 201/1996 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 139/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 261 a

Inkrafttretensdatum

01.09.1996BGBl. Nr. 201/1996

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 139/1997

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Zurechnungszuschlag zur Invaliditätspension

Paragraph 261 a,

  1. Absatz eins,Zur Invaliditätspension gebührt zum Steigerungsbetrag gemäß Paragraph 261, Absatz eins, ein Zurechnungszuschlag, wenn der Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2,) vor der Vollendung des 56. Lebensjahres liegt.
  2. Absatz 2,Der Zurechnungszuschlag gemäß Absatz eins, gebührt für je zwölf Kalendermonate ab dem Stichtag bis zum Monatsersten nach Vollendung des 56. Lebensjahres mit 1,83 vH der Bemessungsgrundlage (Paragraphen 238, Absatz eins, oder 241) mit der Maßgabe, daß er zusammen mit dem Steigerungsbetrag gemäß Paragraph 261, Absatz eins, 60 vH der höchsten zur Anwendung kommenden Bemessungsgrundlage (Paragraphen 238, Absatz eins, 239, Absatz eins, 241,) nicht übersteigen darf. Paragraph 261, Absatz 2, letzter Satz ist anzuwenden.
  3. Absatz 3,Der Zurechnungszuschlag gemäß Absatz eins, gebührt höchstens mit dem Betrag, um den die Summe aus einem Erwerbseinkommen und dem Steigerungsbetrag gemäß Paragraph 261, Absatz eins, die Bemessungsgrundlage (Paragraphen 238, Absatz eins, oder 241) unterschreitet.
  4. Absatz 4,Die Höhe des Zurechnungszuschlags ist unter Berücksichtigung eines allfälligen Erwerbseinkommens am Stichtag festzustellen. Der Zurechnungszuschlag ist ab Beginn des Monates nach der Änderung des Erwerbseinkommens neu festzusetzen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12093775

alte Dokumentnummer

N6195545765L