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§ 263 ASVG

Fassungen
01.01.1960 bis 31.12.1960 — BGBl. Nr. 290/1959
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 26301.01.196031.12.1960 BGBl. Nr. 290/1959 · aufgehoben durch BGBl. Nr. 294/1960

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 294 aus 1960,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 263

Inkrafttretensdatum

01.01.1960BGBl. Nr. 290/1959

Außerkrafttretensdatum

31.12.1960aufgehoben durch BGBl. Nr. 294/1960

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Hilflosenzuschuß.

Paragraph 263,

  1. Absatz eins,Ist der Rentenberechtigte derart hilflos, daß er ständig der Wartung und Hilfe bedarf, so gebührt ihm zu der Rente ein Hilflosenzuschuß im halben Ausmaß der Rente, jedoch mindestens 300 S und höchstens 600 S monatlich. Bei der Bemessung des Hilflosenzuschusses bleiben Kinderzuschüsse außer Betracht. Zu einer Waisenrente wird Hilflosenzuschuß frühestens ab dem Zeitpunkt gewährt, in dem die Waise das 14. Lebensjahr vollendet hat.
  2. Absatz 2,Der Hilflosenzuschuß ruht während der Pflege in einer Krankenanstalt, Heilanstalt oder Siechenanstalt ab dem Beginn der fünften Woche dieser Pflege, wenn ein Träger der Versicherung nach diesem Bundesgesetz die Kosten der Pflege trägt oder hiefür einem Fürsorgeträger nach den Bestimmungen des Abschnittes römisch zwei des Fünften Teiles Ersatz leistet.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 290/1959

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12093779

alte Dokumentnummer

N6195545769L