Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 189/1955 aufgehoben durch BGBl. Nr. 385/1970Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 385 aus 1970,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 264aParagraph 264 a
Index
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Text
Zuschlag zur Witwen (Witwer)pension
§ 264a.Paragraph 264 a,
(1)Absatz eins,Zur Witwen(Witwer)pension gebührt ein Zuschlag in der Höhe von 10 v. H. der Witwen(Witwer)pension nach § 264. Der Zuschlag gilt, soweit nichts anderes bestimmt ist, als Bestandteil der Pension.Zur Witwen(Witwer)pension gebührt ein Zuschlag in der Höhe von 10 v. H. der Witwen(Witwer)pension nach Paragraph 264, Der Zuschlag gilt, soweit nichts anderes bestimmt ist, als Bestandteil der Pension.
(2)Absatz 2,Der Zuschlag nach Abs. 1 vermindert sich um sonstige Einkünfte im Sinne des Abs. 3, soweit diese im Monat das Doppelte des Betrages übersteigen, um den sich jeweils der Richtsatz nach § 292 Abs. 3 lit. a für die Ehegattin (den erwerbsunfähigen Ehegatten) erhöht.Der Zuschlag nach Absatz eins, vermindert sich um sonstige Einkünfte im Sinne des Absatz 3,, soweit diese im Monat das Doppelte des Betrages übersteigen, um den sich jeweils der Richtsatz nach Paragraph 292, Absatz 3, Litera a, für die Ehegattin (den erwerbsunfähigen Ehegatten) erhöht.
(3)Absatz 3,Als sonstige Einkünfte gelten alle Bezüge der (des) Pensionsberechtigten in Geld oder Geldeswert, insbesondere derartige Bezüge aus einem gegenwärtigen oder früheren Dienstverhältnis oder aus Unterhalts- oder Renten(Pensions)ansprüchen öffentlicher oder privater Art, nach Abzug des zur Erzielung dieser Einkünfte notwendigen Aufwandes und abzüglich der nach § 292a Abs. 1 lit. b auf Grund von gesetzlichen Unterhaltsverpflichtungen zu berücksichtigenden Beträge. Bei der Feststellung der sonstigen Einkünfte bleiben außer Betracht:Als sonstige Einkünfte gelten alle Bezüge der (des) Pensionsberechtigten in Geld oder Geldeswert, insbesondere derartige Bezüge aus einem gegenwärtigen oder früheren Dienstverhältnis oder aus Unterhalts- oder Renten(Pensions)ansprüchen öffentlicher oder privater Art, nach Abzug des zur Erzielung dieser Einkünfte notwendigen Aufwandes und abzüglich der nach Paragraph 292 a, Absatz eins, Litera b, auf Grund von gesetzlichen Unterhaltsverpflichtungen zu berücksichtigenden Beträge. Bei der Feststellung der sonstigen Einkünfte bleiben außer Betracht:
die Ausgleichszulagen nach § 294;die Ausgleichszulagen nach Paragraph 294,;
die Wohnungsbeihilfen nach dem Bundesgesetz vom 21. September 1951, BGBl. Nr. 229, die Wohnbeihilfen nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1968, BGBl. Nr. 280/1967, und von den Ländern oder Gemeinden zur Erleichterung der Tragung des Mietzinsaufwandes gewährte Beihilfen;die Wohnungsbeihilfen nach dem Bundesgesetz vom 21. September 1951, BGBl. Nr. 229, die Wohnbeihilfen nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1968, Bundesgesetzblatt Nr. 280 aus 1967,, und von den Ländern oder Gemeinden zur Erleichterung der Tragung des Mietzinsaufwandes gewährte Beihilfen; die Beihilfen nach den besonderen Vorschriften über den Familienlastenausgleich;
die Kinderzuschüsse und die Renten(Pensions)sonderzahlungen aus der Sozialversicherung sowie einmalige Geldleistungen;
Einkünfte, die wegen des besonderen körperlichen Zustandes der (des) Pensionsberechtigten gewährt werden (Hilflosenzuschüsse, Blindenzulagen und dergleichen);
zwei Drittel der nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152, und dem Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947, gewährten Grund- und Elternrenten, zwei Neuntel der nach dem Heeresversorgungsgesetz, BGBl. Nr. 27/1964, gewährten Beschädigten- und Witwenrenten sowie zwei Drittel der Elternrenten einschließlich einer allfälligen Zusatzrente (§§ 23 Abs. 3, 33 Abs. 1 bzw. 44 Abs. 1 und 45 Heeresversorgungsgesetz);zwei Drittel der nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152, und dem Opferfürsorgegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,, gewährten Grund- und Elternrenten, zwei Neuntel der nach dem Heeresversorgungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964,, gewährten Beschädigten- und Witwenrenten sowie zwei Drittel der Elternrenten einschließlich einer allfälligen Zusatzrente (Paragraphen 23, Absatz 3, 33, Absatz eins, bzw. 44 Absatz eins und 45 Heeresversorgungsgesetz); Hinterbliebenenleistungen, die auf Grund zwischenstaatlicher Verträge über Soziale Sicherheit gewährt werden.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 446/1969
Schlagworte
Witwenpension, Witwerpension, Unterhaltsanspruch, Rentenanspruch, Pensionsanspruch, BGBl. Nr. 229/1951, BGBl. Nr. 152/1957, Rentensonderzahlung, Pensionssonderzahlung, Beschädigtenrente
Zuletzt aktualisiert am
16.05.2024
Dokumentnummer
NOR12093781
alte Dokumentnummer
N6195545771L