Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 189/1955 aufgehoben durch BGBl. Nr. 294/1957Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 294 aus 1957,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 272Paragraph 272
Index
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Text
Berufsunfähigkeitsrente bei Arbeitslosigkeit.
§ 272.Paragraph 272,
(1)Absatz eins,Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente hat, wenn die allgemeinen Voraussetzungen für den Anspruch (§ 235) erfüllt sind, auch der Versicherte, der das 60. Lebensjahr vollendet hat und seit mindestens einem Jahr ununterbrochen arbeitslos im Sinne des § 11 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 184/1949, in der jeweils geltenden Fassung ist, für die weitere Dauer der Arbeitslosigkeit. Die Rente fällt mit dem Ablauf des Monates weg, in dem der Berechtigte eine pensionsversicherungspflichtige Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit antritt. § 253 Abs. 2 und § 254 Abs. 3 sind auf die Berufsunfähigkeitsrente bei Arbeitslosigkeit entsprechend anzuwenden.Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente hat, wenn die allgemeinen Voraussetzungen für den Anspruch (Paragraph 235,) erfüllt sind, auch der Versicherte, der das 60. Lebensjahr vollendet hat und seit mindestens einem Jahr ununterbrochen arbeitslos im Sinne des Paragraph 11, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 184 aus 1949,, in der jeweils geltenden Fassung ist, für die weitere Dauer der Arbeitslosigkeit. Die Rente fällt mit dem Ablauf des Monates weg, in dem der Berechtigte eine pensionsversicherungspflichtige Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit antritt. Paragraph 253, Absatz 2 und Paragraph 254, Absatz 3, sind auf die Berufsunfähigkeitsrente bei Arbeitslosigkeit entsprechend anzuwenden. (2)Absatz 2,Ist eine Rente nach Abs. 1 wegen Antritt einer Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit weggefallen und endet die Beschäftigung (Erwerbstätigkeit), so lebt die Rente auf die dem Träger der Pensionsversicherung erstattete Anzeige über das Ende der Beschäftigung im früher gewährten Ausmaß wieder auf, und zwar mit dem dem Ende der Beschäftigung folgenden Monatsersten, wenn die Anzeige vor Ablauf des dem Ende der Beschäftigung folgenden Monates erstattet wird, sonst mit dem der Erstattung der Anzeige folgenden Monatsersten.Ist eine Rente nach Absatz eins, wegen Antritt einer Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit weggefallen und endet die Beschäftigung (Erwerbstätigkeit), so lebt die Rente auf die dem Träger der Pensionsversicherung erstattete Anzeige über das Ende der Beschäftigung im früher gewährten Ausmaß wieder auf, und zwar mit dem dem Ende der Beschäftigung folgenden Monatsersten, wenn die Anzeige vor Ablauf des dem Ende der Beschäftigung folgenden Monates erstattet wird, sonst mit dem der Erstattung der Anzeige folgenden Monatsersten.
Zuletzt aktualisiert am
30.04.2024
Dokumentnummer
NOR12093789
alte Dokumentnummer
N6195545779L