Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 189/1955 aufgehoben durch BGBl. Nr. 385/1970Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 385 aus 1970,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 319cParagraph 319 c
Index
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Text
Weiterer Ersatzanspruch im Verhältnis zwischen den im § 319a Abs. 1 genannten Versicherungsträgern.Weiterer Ersatzanspruch im Verhältnis zwischen den im Paragraph 319 a, Absatz eins, genannten Versicherungsträgern.
§ 319c.Paragraph 319 c,
(1)Absatz eins,Im Verhältnis zwischen den im § 319a Abs. 1 genannten Versicherungsträgern hat die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt dem Krankenversicherungsträger über den Pauschbetrag nach § 319a Abs. 1 hinaus die wiederkehrenden Geldleistungen aus der Krankenversicherung sowie die Aufwendungen für Anstaltspflege bei der durch einen Arbeitsunfall verursachten Krankheit oder bei einer Berufskrankheit ab dem ersten Tage der 27. Woche nach dem Arbeitsunfall beziehungsweise nach dem Beginn der Berufskrankheit zu ersetzen.Im Verhältnis zwischen den im Paragraph 319 a, Absatz eins, genannten Versicherungsträgern hat die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt dem Krankenversicherungsträger über den Pauschbetrag nach Paragraph 319 a, Absatz eins, hinaus die wiederkehrenden Geldleistungen aus der Krankenversicherung sowie die Aufwendungen für Anstaltspflege bei der durch einen Arbeitsunfall verursachten Krankheit oder bei einer Berufskrankheit ab dem ersten Tage der 27. Woche nach dem Arbeitsunfall beziehungsweise nach dem Beginn der Berufskrankheit zu ersetzen.
(2)Absatz 2,Soweit das Krankengeld von der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt nach Abs. 1 ersetzt wird, entfällt die Ersatzpflicht des Pensionsversicherungsträgers gemäß § 320a.Soweit das Krankengeld von der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt nach Absatz eins, ersetzt wird, entfällt die Ersatzpflicht des Pensionsversicherungsträgers gemäß Paragraph 320 a,
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 13/1962
Zuletzt aktualisiert am
30.04.2024
Dokumentnummer
NOR12093854
alte Dokumentnummer
N6195545844L