Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 609/1987Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1987,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 326Paragraph 326
Index
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Text
Ersatzleistungen aus der Unfallversicherung.
§ 326.Paragraph 326,
(1)Absatz eins,Aus den Leistungen der Unfallversicherung gebührt dem Träger der Sozialhilfe Ersatz nur, wenn die Leistung der Sozialhilfe wegen des Arbeitsunfalles (der Berufskrankheit) gewährt wurde, auf den (die) sich der Anspruch des Unterstützten gegen den Träger der Unfallversicherung gründet.
(2)Absatz 2,Zu ersetzen sind:
Kosten der Bestattung aus dem Teilersatz der Bestattungskosten;
Leistungen der Sozialhilfe, die wegen des Arbeitsunfalles (der Berufskrankheit) gewährt werden, aus den ihnen entsprechenden Leistungen der Unfallversicherung.
Zuletzt aktualisiert am
07.03.2024
Dokumentnummer
NOR12093864
alte Dokumentnummer
N6195545854L