Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 189/1955 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/2013Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 345aParagraph 345 a
Index
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Text
Landesschiedskommission
§ 345a.Paragraph 345 a,
(1)Absatz eins,Für jedes Land ist auf Dauer eine Landesschiedskommission zu errichten. Diese besteht aus einem Richter des Ruhestandes als Vorsitzenden und vier Beisitzern. Der Vorsitzende soll durch längere Zeit hindurch in Arbeits- und Sozialrechtssachen tätig gewesen sein. Er ist vom Bundesminister für Justiz jeweils auf fünf Jahre zu bestellen. Je zwei Beisitzer werden im Einzelfall von der zuständigen Ärztekammer und dem Hauptverband entsendet.
(2)Absatz 2,Die Landesschiedskommission ist zuständig:
zur Schlichtung und Entscheidung von Streitigkeiten zwischen den Parteien eines Gesamtvertrages über die Auslegung oder die Anwendung eines bestehenden Gesamtvertrages;
zur Entscheidung über die Wirksamkeit einer Kündigung gemäß § 343 Abs. 4;zur Entscheidung über die Wirksamkeit einer Kündigung gemäß Paragraph 343, Absatz 4,;
zur Entscheidung bei Anträgen nach § 343 Abs. 1a.zur Entscheidung bei Anträgen nach Paragraph 343, Absatz eins a,
(3)Absatz 3,Gegen die Entscheidungen der Landesschiedskommission kann Berufung an die Bundesschiedskommission erhoben werden.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2009
Schlagworte
Arbeitsrechtssache
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2024
Dokumentnummer
NOR40114521