Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2013Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 362aParagraph 362 a
Index
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Text
Feststellung des Sachverhaltes
§ 362a.Paragraph 362 a,
(1)Absatz eins,Die Versicherungsträger können Parteien, sonstige Beteiligte und Auskunftspersonen zur Feststellung des Sachverhaltes vernehmen. Leistet die einzuvernehmende Person der Ladung keine Folge oder verweigert sie die Aussage, so kann der Versicherungsträger das für ihren Wohnort örtlich zuständige Bezirksgericht um ihre Vernehmung ersuchen.
(2)Absatz 2,Die Bezirksgerichte haben einem Ersuchen nach Abs. 1 zu entsprechen; sie haben dabei die sonst für sie geltenden Verfahrensvorschriften anzuwenden.Die Bezirksgerichte haben einem Ersuchen nach Absatz eins, zu entsprechen; sie haben dabei die sonst für sie geltenden Verfahrensvorschriften anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2015
Dokumentnummer
NOR40151867