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§ 372 ASVG

Fassungen
01.01.1956 bis 31.12.1986 — BGBl. Nr. 189/1955 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 37201.01.195631.12.1986 BGBl. Nr. 189/1955 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 104/1985

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 372

Inkrafttretensdatum

01.01.1956BGBl. Nr. 189/1955

Außerkrafttretensdatum

31.12.1986aufgehoben durch BGBl. Nr. 104/1985

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Örtliche Zuständigkeit der Schiedsgerichte.

Paragraph 372,

  1. Absatz eins,Die örtliche Zuständigkeit der Schiedsgerichte richtet sich nach dem Wohnsitz (Sitz), in Ermangelung eines solchen nach dem Aufenthaltsort des Klägers im Inland. Mangels eines Wohnsitzes (Sitzes) oder Aufenthaltsortes im Inland ist das Schiedsgericht der Sozialversicherung für Wien zuständig. Die Frage, ob ein Wohnsitz, Sitz oder Aufenthaltsort gegeben ist, ist nach den Vorschriften der Jurisdiktionsnorm, RGBl. Nr. 111 aus 1895,, in der jeweils geltenden Fassung, zu beurteilen.
  2. Absatz 2,Wird die örtliche Zuständigkeit durch den Wohnsitz begründet, so geht sie, wenn der Wohnsitz während eines anhängigen Verfahrens verlegt wird, auf das nach dem neuen Wohnsitz zuständige Schiedsgericht über.

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12093921

alte Dokumentnummer

N6195545911L