Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 189/1955 aufgehoben durch BGBl. Nr. 104/1985Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 374Paragraph 374
Index
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Text
Streitigkeiten über die örtliche Zuständigkeit.
§ 374.Paragraph 374,
(1)Absatz eins,Ist das angerufene Schiedsgericht örtlich nicht zuständig, so hat es mit Beschluß, der auch ohne mündliche Verhandlung gefaßt werden kann, seine Unzuständigkeit auszusprechen und die Klage an das örtlich zuständige Schiedsgericht zu überweisen. Das Schiedsgericht, an das die Klage überwiesen wurde, kann seine Unzuständigkeit nicht mehr mit der Begründung aussprechen, daß es nicht örtlich zuständig ist.
(2)Absatz 2,Erklären sich mehrere Schiedsgerichte für zuständig, so hat dasjenige den Vorrang, bei dem die Streitsache zuerst anhängig gemacht wurde.
Zuletzt aktualisiert am
17.05.2024
Dokumentnummer
NOR12093923
alte Dokumentnummer
N6195545913L