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§ 374 ASVG

Fassungen
01.01.1956 bis 31.12.1986 — BGBl. Nr. 189/1955 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 37401.01.195631.12.1986 BGBl. Nr. 189/1955 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 104/1985

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 374

Inkrafttretensdatum

01.01.1956BGBl. Nr. 189/1955

Außerkrafttretensdatum

31.12.1986aufgehoben durch BGBl. Nr. 104/1985

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Streitigkeiten über die örtliche Zuständigkeit.

Paragraph 374,

  1. Absatz eins,Ist das angerufene Schiedsgericht örtlich nicht zuständig, so hat es mit Beschluß, der auch ohne mündliche Verhandlung gefaßt werden kann, seine Unzuständigkeit auszusprechen und die Klage an das örtlich zuständige Schiedsgericht zu überweisen. Das Schiedsgericht, an das die Klage überwiesen wurde, kann seine Unzuständigkeit nicht mehr mit der Begründung aussprechen, daß es nicht örtlich zuständig ist.
  2. Absatz 2,Erklären sich mehrere Schiedsgerichte für zuständig, so hat dasjenige den Vorrang, bei dem die Streitsache zuerst anhängig gemacht wurde.

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12093923

alte Dokumentnummer

N6195545913L