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§ 377 ASVG

Fassungen
01.01.1962 bis 31.12.1986 — BGBl. Nr. 13/1962
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 37701.01.196231.12.1986 BGBl. Nr. 13/1962 · aufgehoben durch BGBl. Nr. 104/1985

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 377

Inkrafttretensdatum

01.01.1962BGBl. Nr. 13/1962

Außerkrafttretensdatum

31.12.1986aufgehoben durch BGBl. Nr. 104/1985

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Ablehnung der Berufung zum Beisitzer, Amtsniederlegung und Amtsenthebung des Beisitzers.

Paragraph 377,

  1. Absatz eins,Die Berufung zum Beisitzer kann abgelehnt oder dieses Amt niedergelegt werden, wenn der Berufene das 65. Lebensjahr überschritten hat, an einem die Amtsführung hindernden Gebrechen leidet oder wenn ein sonstiger die ordnungsgemäße Ausübung des Amtes hindernder Grund vorliegt. Über die Zulässigkeit der Ablehnung oder Niederlegung entscheidet der nach dem Sprengel des Schiedsgerichtes in Betracht kommende Landeshauptmann.
  2. Absatz 2,Gegen seinen Willen kann ein Beisitzer nur durch ein Erkenntnis des Oberlandesgerichtes Wien als Disziplinargericht des Amtes enthoben werden. Auf die Enthebung sind die Bestimmungen des Paragraph 21, Absatz 2, des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 27. November 1896, RGBl. Nr. 217, sinngemäß anzuwenden. Gegen die Entscheidung des Disziplinargerichtes ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
  3. Absatz 3,Ist ein Beisitzer vor Ablauf der Amtsdauer ausgeschieden, so hat der Landeshauptmann, wenn erforderlich, für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen neuen Beisitzer zu berufen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 13/1962

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12093926

alte Dokumentnummer

N6195545916L