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§ 378 ASVG

Fassungen
01.09.1965 bis 31.12.1986 — BGBl. Nr. 220/1965
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 37801.09.196531.12.1986 BGBl. Nr. 220/1965 · aufgehoben durch BGBl. Nr. 104/1985

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 378

Inkrafttretensdatum

01.09.1965BGBl. Nr. 220/1965

Außerkrafttretensdatum

31.12.1986aufgehoben durch BGBl. Nr. 104/1985

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Rechtsstellung der Mitglieder der Schiedsgerichte.

Paragraph 378,

  1. Absatz eins,Der ständige Vorsitzende und seine Stellvertreter üben ihr Amt als Richter im Sinne des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 aus. Dem ständigen Vorsitzenden obliegt die Leitung des Schiedsgerichtes. Im Fall seiner Verhinderung vertritt ihn der vom Bundesministerium für Justiz hiezu bestimmte Stellvertreter. Die Geschäftsverteilung bei den Schiedsgerichten wird durch den Personalsenat des für Zivilrechtssachen zuständigen Landesgerichtes, in dessen Sprengel das Schiedsgericht seinen Sitz hat, festgesetzt.
  2. Absatz 2,Die Beisitzer haben vor Antritt ihres Amtes dem ständigen Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter (Absatz eins,) Gehorsam gegen die Verfassung und die übrigen Gesetze der Republik Österreich, gewissenhafte, unparteiische und uneigennützige Erfüllung der Amtspflichten und Bewahrung des Amtsgeheimnisses mit Handschlag zu geloben.
  3. Absatz 3,Die Beisitzer sind bei Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 220/1965

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12093927

alte Dokumentnummer

N6195545917L