Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 189/1955 aufgehoben durch BGBl. Nr. 104/1985Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 378Paragraph 378
Index
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Text
Rechtsstellung der Mitglieder der Schiedsgerichte.
§ 378.Paragraph 378,
(1)Absatz eins,Der ständige Vorsitzende und seine Stellvertreter üben ihr Amt als Richter im Sinne des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 aus. Dem ständigen Vorsitzenden obliegt die Leitung des Schiedsgerichtes. Im Fall seiner Verhinderung vertritt ihn der vom Bundesministerium für Justiz hiezu bestimmte Stellvertreter. Die Geschäftsverteilung bei den Schiedsgerichten wird durch den Personalsenat des für Zivilrechtssachen zuständigen Landesgerichtes, in dessen Sprengel das Schiedsgericht seinen Sitz hat, festgesetzt.
(2)Absatz 2,Die Beisitzer haben vor Antritt ihres Amtes dem ständigen Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter (Abs. 1) Gehorsam gegen die Verfassung und die übrigen Gesetze der Republik Österreich, gewissenhafte, unparteiische und uneigennützige Erfüllung der Amtspflichten und Bewahrung des Amtsgeheimnisses mit Handschlag zu geloben.Die Beisitzer haben vor Antritt ihres Amtes dem ständigen Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter (Absatz eins,) Gehorsam gegen die Verfassung und die übrigen Gesetze der Republik Österreich, gewissenhafte, unparteiische und uneigennützige Erfüllung der Amtspflichten und Bewahrung des Amtsgeheimnisses mit Handschlag zu geloben.
(3)Absatz 3,Die Beisitzer sind bei Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 220/1965
Zuletzt aktualisiert am
17.05.2024
Dokumentnummer
NOR12093927
alte Dokumentnummer
N6195545917L