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§ 379 ASVG

Fassungen
01.01.1956 bis 31.12.1986 — BGBl. Nr. 189/1955 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 37901.01.195631.12.1986 BGBl. Nr. 189/1955 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 104/1985

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 379

Inkrafttretensdatum

01.01.1956BGBl. Nr. 189/1955

Außerkrafttretensdatum

31.12.1986aufgehoben durch BGBl. Nr. 104/1985

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Entschädigungsansprüche, Ordnungsstrafen und Urlaube für Beisitzer.

Paragraph 379,

  1. Absatz eins,Die Beisitzer haben Anspruch auf Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten sowie auf Entschädigung für Zeitversäumnis. Auf diesen Anspruch sind die für Schöffen geltenden Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1946,, in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 2,Der ständige Vorsitzende kann über Beisitzer, die der Sitzung ferngeblieben sind und ihr Fernbleiben nicht innerhalb einer Woche rechtfertigen, oder die ohne hinreichende Begründung wiederholt verspätet zu den Sitzungen eintreffen, oder die sich in anderer Weise ihren Pflichten entziehen, eine Ordnungsstrafe bis zu 1000 S für jeden Fall verhängen. Der Vorsitzende kann ihnen auch den Ersatz des dem Schiedsgerichte, den Parteien oder sonstigen Beteiligten durch das Fernbleiben oder verspätete Erscheinen erwachsenen Aufwandes ganz oder teilweise auferlegen.
  3. Absatz 3,Gegen Verfügungen nach Absatz 2, ist binnen zwei Wochen die Beschwerde an den Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien zulässig; dieser entscheidet endgültig.
  4. Absatz 4,Urlaube der Beisitzer bewilligt der ständige Vorsitzende.

Schlagworte

Reisekosten

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12093928

alte Dokumentnummer

N6195545918L