Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 189/1955 aufgehoben durch BGBl. Nr. 104/1985Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 379Paragraph 379
Index
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Text
Entschädigungsansprüche, Ordnungsstrafen und Urlaube für Beisitzer.
§ 379.Paragraph 379,
(1)Absatz eins,Die Beisitzer haben Anspruch auf Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten sowie auf Entschädigung für Zeitversäumnis. Auf diesen Anspruch sind die für Schöffen geltenden Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes, BGBl. Nr. 136/1946, in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß anzuwenden.Die Beisitzer haben Anspruch auf Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten sowie auf Entschädigung für Zeitversäumnis. Auf diesen Anspruch sind die für Schöffen geltenden Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1946,, in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß anzuwenden. (2)Absatz 2,Der ständige Vorsitzende kann über Beisitzer, die der Sitzung ferngeblieben sind und ihr Fernbleiben nicht innerhalb einer Woche rechtfertigen, oder die ohne hinreichende Begründung wiederholt verspätet zu den Sitzungen eintreffen, oder die sich in anderer Weise ihren Pflichten entziehen, eine Ordnungsstrafe bis zu 1000 S für jeden Fall verhängen. Der Vorsitzende kann ihnen auch den Ersatz des dem Schiedsgerichte, den Parteien oder sonstigen Beteiligten durch das Fernbleiben oder verspätete Erscheinen erwachsenen Aufwandes ganz oder teilweise auferlegen.
(3)Absatz 3,Gegen Verfügungen nach Abs. 2 ist binnen zwei Wochen die Beschwerde an den Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien zulässig; dieser entscheidet endgültig.Gegen Verfügungen nach Absatz 2, ist binnen zwei Wochen die Beschwerde an den Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien zulässig; dieser entscheidet endgültig.
(4)Absatz 4,Urlaube der Beisitzer bewilligt der ständige Vorsitzende.
Zuletzt aktualisiert am
17.05.2024
Dokumentnummer
NOR12093928
alte Dokumentnummer
N6195545918L