Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 189/1955 aufgehoben durch BGBl. Nr. 104/1985Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 380Paragraph 380
Index
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Text
Ablehnung von Mitgliedern des Schiedsgerichtes.
§ 380.Paragraph 380,
(1)Absatz eins,Für die Ablehnung von Mitgliedern der Schiedsgerichte gelten sinngemäß die Bestimmungen der §§ 19 bis 22 der Jurisdiktionsnorm, RGBl. Nr. 111/1895, in der jeweils geltenden Fassung. Die Ablehnung ist beim Schiedsgericht zu erklären.Für die Ablehnung von Mitgliedern der Schiedsgerichte gelten sinngemäß die Bestimmungen der Paragraphen 19 bis 22 der Jurisdiktionsnorm, RGBl. Nr. 111 aus 1895,, in der jeweils geltenden Fassung. Die Ablehnung ist beim Schiedsgericht zu erklären. (2)Absatz 2,Über die Ablehnung eines Beisitzers entscheidet der Vorsitzende, über die des ständigen Vorsitzenden oder eines seiner Stellvertreter das Oberlandesgericht Wien. Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 13/1962
Zuletzt aktualisiert am
17.05.2024
Dokumentnummer
NOR12093929
alte Dokumentnummer
N6195545919L