Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 189/1955 aufgehoben durch BGBl. Nr. 104/1985Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 381Paragraph 381
Index
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Text
Abteilungen des Schiedsgerichtes.
§ 381.Paragraph 381,
(1)Absatz eins,Bei jedem Schiedsgericht ist zu bilden:
eine land(forst)wirtschaftliche Abteilung für die Angelegenheiten der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung der Dienstnehmer in land(forst)wirtschaftlichen Betrieben sowie für die Angelegenheiten der Unfallversicherung der selbständig Erwerbstätigen in land(forst)wirtschaftlichen Betrieben und ihre versicherten Familienangehörigen,
eine allgemeine Abteilung für die Angelegenheiten anderer Art.eine allgemeine Abteilung für die Angelegenheiten anderer "Art".
(2)Absatz 2,Überdies können nach Bedarf folgende Abteilungen gebildet werden:
eine Abteilung für die Dienstnehmer des Bergbaues für die Angelegenheiten der Krankenversicherung und der Pensionsversicherung, soweit zu deren Durchführung die Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues sachlich zuständig ist,
eine Abteilung für Eisenbahnbedienstete für die Angelegenheiten der Kranken-, der Unfall- und der Pensionsversicherung, soweit zu deren Durchführung die Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen zuständig ist, ferner für die Angelegenheiten der zusätzlichen Pensionsversicherung von Bediensteten der Privatbahnunternehmungen (§ 479).eine Abteilung für Eisenbahnbedienstete für die Angelegenheiten der Kranken-, der Unfall- und der Pensionsversicherung, soweit zu deren Durchführung die Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen zuständig ist, ferner für die Angelegenheiten der zusätzlichen Pensionsversicherung von Bediensteten der Privatbahnunternehmungen (Paragraph 479,).
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 31/1973
Zuletzt aktualisiert am
23.05.2024
Dokumentnummer
NOR12093930
alte Dokumentnummer
N6195545920L