Rechtstracker.at

§ 382 ASVG

Fassungen
01.01.1956 bis 31.12.1986 — BGBl. Nr. 189/1955 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 38201.01.195631.12.1986 BGBl. Nr. 189/1955 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 104/1985

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 382

Inkrafttretensdatum

01.01.1956BGBl. Nr. 189/1955

Außerkrafttretensdatum

31.12.1986aufgehoben durch BGBl. Nr. 104/1985

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Senate.

Paragraph 382,

  1. Absatz eins,Innerhalb jeder Abteilung sind nach Bedarf ein oder mehrere Senate einzurichten.
  2. Absatz 2,Jeder Senat besteht aus dem ständigen Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter und zwei Beisitzern, von denen der eine dem Kreise der Dienstnehmer, der andere dem Kreise der Dienstgeber angehören muß. Von den Beisitzern ist tunlichst der eine aus dem Kreise der für die Abteilung in Betracht kommenden Dienstnehmer, der andere aus dem Kreise der Dienstgeber dieser Dienstnehmer zu entnehmen. Je nachdem, ob die Streitsache einen Arbeiter oder Angestellten betrifft, ist der Beisitzer aus dem Kreise der Dienstnehmer nach Tunlichkeit aus dem Kreise der Arbeiter oder Angestellten zu entnehmen.

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12093931

alte Dokumentnummer

N6195545921L