Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 189/1955 aufgehoben durch BGBl. Nr. 104/1985Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 382Paragraph 382
Index
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Text
Senate.
§ 382.Paragraph 382,
(1)Absatz eins,Innerhalb jeder Abteilung sind nach Bedarf ein oder mehrere Senate einzurichten.
(2)Absatz 2,Jeder Senat besteht aus dem ständigen Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter und zwei Beisitzern, von denen der eine dem Kreise der Dienstnehmer, der andere dem Kreise der Dienstgeber angehören muß. Von den Beisitzern ist tunlichst der eine aus dem Kreise der für die Abteilung in Betracht kommenden Dienstnehmer, der andere aus dem Kreise der Dienstgeber dieser Dienstnehmer zu entnehmen. Je nachdem, ob die Streitsache einen Arbeiter oder Angestellten betrifft, ist der Beisitzer aus dem Kreise der Dienstnehmer nach Tunlichkeit aus dem Kreise der Arbeiter oder Angestellten zu entnehmen.
Zuletzt aktualisiert am
17.05.2024
Dokumentnummer
NOR12093931
alte Dokumentnummer
N6195545921L