Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 189/1955 aufgehoben durch BGBl. Nr. 104/1985Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 388Paragraph 388
Index
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Text
Vorbereitendes Verfahren.
§ 388.Paragraph 388,
(1)Absatz eins,Der Vorsitzende hat eine Ausfertigung der Klage oder eine Abschrift des über die Klage aufgenommenen Protokolles (§ 383a Abs. 3 und 4) sowie Abschriften der Beilagen dem Beklagten mit der Aufforderung zustellen zu lassen, innerhalb einer längstens mit zwei Wochen zu bestimmenden Frist seine Einwendungen in zweifacher Ausfertigung schriftlich vorzubringen.Der Vorsitzende hat eine Ausfertigung der Klage oder eine Abschrift des über die Klage aufgenommenen Protokolles (Paragraph 383 a, Absatz 3 und 4) sowie Abschriften der Beilagen dem Beklagten mit der Aufforderung zustellen zu lassen, innerhalb einer längstens mit zwei Wochen zu bestimmenden Frist seine Einwendungen in zweifacher Ausfertigung schriftlich vorzubringen.
(2)Absatz 2,Eine Ausfertigung der Einwendungen hat der Vorsitzende dem Kläger zustellen zu lassen.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 31/1973
Zuletzt aktualisiert am
23.05.2024
Dokumentnummer
NOR12093938
alte Dokumentnummer
N6195545928L