Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 189/1955 aufgehoben durch BGBl. Nr. 104/1985Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 389Paragraph 389
Index
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Text
Mündliche Verhandlung, Protokoll.
§ 389.Paragraph 389,
(1)Absatz eins,Der Kläger und der Beklagte sowie ihre Vertreter sind zur mündlichen Verhandlung derart zu laden, daß zwischen der Zustellung der Ladung und der Tagsatzung womöglich nicht mehr als zwei Wochen liegen.
(2)Absatz 2,Ist eine Partei trotz ausgewiesener Ladung zur Verhandlung nicht erschienen, so kann die Verhandlung auch in ihrer Abwesenheit durchgeführt werden.
(3)Absatz 3,Über die mündliche Verhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen. Dieses hat die Namen der Mitglieder des Senates, der Parteien und ihrer Vertreter und die wesentlichen Vorkommnisse der Verhandlung zu beurkunden. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer, sofern ein solcher der Verhandlung zugezogen war, zu unterfertigen.
Zuletzt aktualisiert am
17.05.2024
Dokumentnummer
NOR12093939
alte Dokumentnummer
N6195545929L