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§ 389 ASVG

Fassungen
01.01.1956 bis 31.12.1986 — BGBl. Nr. 189/1955 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 38901.01.195631.12.1986 BGBl. Nr. 189/1955 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 104/1985

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 389

Inkrafttretensdatum

01.01.1956BGBl. Nr. 189/1955

Außerkrafttretensdatum

31.12.1986aufgehoben durch BGBl. Nr. 104/1985

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Mündliche Verhandlung, Protokoll.

Paragraph 389,

  1. Absatz eins,Der Kläger und der Beklagte sowie ihre Vertreter sind zur mündlichen Verhandlung derart zu laden, daß zwischen der Zustellung der Ladung und der Tagsatzung womöglich nicht mehr als zwei Wochen liegen.
  2. Absatz 2,Ist eine Partei trotz ausgewiesener Ladung zur Verhandlung nicht erschienen, so kann die Verhandlung auch in ihrer Abwesenheit durchgeführt werden.
  3. Absatz 3,Über die mündliche Verhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen. Dieses hat die Namen der Mitglieder des Senates, der Parteien und ihrer Vertreter und die wesentlichen Vorkommnisse der Verhandlung zu beurkunden. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer, sofern ein solcher der Verhandlung zugezogen war, zu unterfertigen.

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12093939

alte Dokumentnummer

N6195545929L