Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 189/1955 aufgehoben durch BGBl. Nr. 104/1985Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 390Paragraph 390
Index
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Text
Beschlußfassung des Senates.
§ 390.Paragraph 390,
Der Vorsitzende kann außerhalb der mündlichen Verhandlung die zur Vorbereitung der Verhandlung notwendigen prozeßleitenden Verfügungen treffen; im übrigen hat der Senat über Verfügungen, Zwischenentscheidungen und das Urteil in nichtöffentlicher Sitzung zu beschließen. Zur Beschlußfassung ist die Anwesenheit aller Mitglieder erforderlich, die bei der Verhandlung anwesend waren. Auf die Beratung und Abstimmung des Senates finden die Bestimmungen der §§ 10 bis 13 der Jurisdiktionsnorm, RGBl. Nr. 111/1895, in der jeweils geltenden Fassung, sinngemäß Anwendung. Über die nichtöffentliche Sitzung ist ein abgesondertes Protokoll zu führen, in dem das Ergebnis der Beratung und Abstimmung ersichtlich zu machen ist; § 389 Abs. 3 letzter Satz gilt für dieses Protokoll entsprechend. Der Vorsitzende kann außerhalb der mündlichen Verhandlung die zur Vorbereitung der Verhandlung notwendigen prozeßleitenden Verfügungen treffen; im übrigen hat der Senat über Verfügungen, Zwischenentscheidungen und das Urteil in nichtöffentlicher Sitzung zu beschließen. Zur Beschlußfassung ist die Anwesenheit aller Mitglieder erforderlich, die bei der Verhandlung anwesend waren. Auf die Beratung und Abstimmung des Senates finden die Bestimmungen der Paragraphen 10 bis 13 der Jurisdiktionsnorm, RGBl. Nr. 111 aus 1895,, in der jeweils geltenden Fassung, sinngemäß Anwendung. Über die nichtöffentliche Sitzung ist ein abgesondertes Protokoll zu führen, in dem das Ergebnis der Beratung und Abstimmung ersichtlich zu machen ist; Paragraph 389, Absatz 3, letzter Satz gilt für dieses Protokoll entsprechend.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 13/1962
Zuletzt aktualisiert am
17.05.2024
Dokumentnummer
NOR12093940
alte Dokumentnummer
N6195545930L