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§ 392 ASVG

Fassungen
01.01.1956 bis 31.12.1986 — BGBl. Nr. 189/1955 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 39201.01.195631.12.1986 BGBl. Nr. 189/1955 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 104/1985

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 392

Inkrafttretensdatum

01.01.1956BGBl. Nr. 189/1955

Außerkrafttretensdatum

31.12.1986aufgehoben durch BGBl. Nr. 104/1985

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Urteil, Verkündung und schriftliche Ausfertigung.

Paragraph 392,

  1. Absatz eins,Das Urteil des Schiedsgerichtes ist, wenn möglich, gleich nach Schluß der Verhandlung zu verkünden. Die Verkündung ist von der Anwesenheit der Parteien unabhängig.
  2. Absatz 2,Das Urteil ist binnen zwei Wochen nach Verkündung oder, wenn es nicht verkündet wurde, binnen zwei Wochen nach der Fällung schriftlich an die Parteien auszufertigen. Gleichzeitig ist auch dem Bundesministerium für soziale Verwaltung und dem Hauptverband je eine schriftliche Ausfertigung des Urteiles zuzustellen.
  3. Absatz 3,Die schriftlichen Ausfertigungen des Urteiles müssen die Namen aller Mitglieder des Senates enthalten, die bei der Schöpfung des Urteiles mitgewirkt haben. Spruch und Begründung sind äußerlich zu sondern. Die Begründung hat eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes zu enthalten.
  4. Absatz 4,Die Urschrift des Urteiles ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer, sofern ein solcher der Verhandlung zugezogen war, zu unterschreiben und beim Akte des Schiedsgerichtes aufzubewahren.

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12093942

alte Dokumentnummer

N6195545932L