Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 189/1955 aufgehoben durch BGBl. Nr. 104/1985Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 395Paragraph 395
Index
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Text
Vollstreckung von Urteilen und Beschlüssen der Schiedsgerichte.
§ 395.Paragraph 395,
(1)Absatz eins,Zur Vollstreckung rechtskräftiger Urteile und Beschlüsse des Schiedsgerichtes und der vor dem Schiedsgericht abgeschlossenen Vergleiche sind die ordentlichen Gerichte berufen. Die Exekution ist bei dem hiefür nach den §§ 18 und 19 der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, in der jeweils geltenden Fassung, zuständigen Gericht zu beantragen und nach deren Bestimmungen durchzuführen.Zur Vollstreckung rechtskräftiger Urteile und Beschlüsse des Schiedsgerichtes und der vor dem Schiedsgericht abgeschlossenen Vergleiche sind die ordentlichen Gerichte berufen. Die Exekution ist bei dem hiefür nach den Paragraphen 18 und 19 der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, in der jeweils geltenden Fassung, zuständigen Gericht zu beantragen und nach deren Bestimmungen durchzuführen. (2)Absatz 2,Auf Antrag einer Partei hat der Vorsitzende des Schiedsgerichtes die Vollstreckbarkeit des Exekutionstitels zu bestätigen.
Zuletzt aktualisiert am
17.05.2024
Dokumentnummer
NOR12093945
alte Dokumentnummer
N6195545935L