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§ 396 ASVG

Fassungen
01.05.1983 bis 31.12.1986 — BGBl. Nr. 135/1983
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 39601.05.198331.12.1986 BGBl. Nr. 135/1983 · aufgehoben durch BGBl. Nr. 104/1985

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 396

Inkrafttretensdatum

01.05.1983BGBl. Nr. 135/1983

Außerkrafttretensdatum

31.12.1986aufgehoben durch BGBl. Nr. 104/1985

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Anwendung der Zivilprozeßordnung und der Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz.

Paragraph 396,

  1. Absatz eins,Soweit das Verfahren vor den Schiedsgerichten nicht durch Bestimmungen dieses Bundesgesetzes geregelt ist, sind ergänzend die im Verfahren vor den Bezirksgerichten geltenden Vorschriften der Zivilprozeßordnung, RGBl. Nr. 113 aus 1895,, in der jeweils geltenden Fassung, mit Ausnahme der Bestimmungen über das Ruhen des Verfahrens (Paragraphen 168 bis 170), über die Gerichtsferien (Paragraphen 222 bis 225), über die Möglichkeit der Abhaltung einer ersten Tagsatzung (Paragraph 440, Absatz eins,), über Urteile in Versäumnisfällen (Paragraph 442,), über das Mahnverfahren und über die Beschränkung der Berufungsgründe nach Paragraph 501, anzuwenden. Eine Partei, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht an dem Ort hat, an dem sich der Sitz des Schiedsgerichtes befindet, kann den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und Bestellung eines Vertreters zur Verfahrenshilfe bei dem Bezirksgericht ihres gewöhnlichen Aufenthaltes zu Protokoll erklären.
  2. Absatz 2,Soweit die Geschäftsführung der Schiedsgerichte nicht durch Bestimmungen dieses Bundesgesetzes geregelt ist, sind hierauf die Vorschriften der Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz (Geo.), Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951,, in der jeweils geltenden Fassung, sinngemäß anzuwenden.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12093946

alte Dokumentnummer

N6195545936L