Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 189/1955 aufgehoben durch BGBl. Nr. 104/1985Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 396Paragraph 396
Index
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Text
Anwendung der Zivilprozeßordnung und der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz.Anwendung der Zivilprozeßordnung und der Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz.
§ 396.Paragraph 396,
(1)Absatz eins,Soweit das Verfahren vor den Schiedsgerichten nicht durch Bestimmungen dieses Bundesgesetzes geregelt ist, sind ergänzend die im Verfahren vor den Bezirksgerichten geltenden Vorschriften der Zivilprozeßordnung, RGBl. Nr. 113/1895, in der jeweils geltenden Fassung, mit Ausnahme der Bestimmungen über das Ruhen des Verfahrens (§§ 168 bis 170), über die Gerichtsferien (§§ 222 bis 225), über die Möglichkeit der Abhaltung einer ersten Tagsatzung (§ 440 Abs. 1), über Urteile in Versäumnisfällen (§ 442), über das Mahnverfahren und über die Beschränkung der Berufungsgründe nach § 501 anzuwenden. Eine Partei, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht an dem Ort hat, an dem sich der Sitz des Schiedsgerichtes befindet, kann den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und Bestellung eines Vertreters zur Verfahrenshilfe bei dem Bezirksgericht ihres gewöhnlichen Aufenthaltes zu Protokoll erklären.Soweit das Verfahren vor den Schiedsgerichten nicht durch Bestimmungen dieses Bundesgesetzes geregelt ist, sind ergänzend die im Verfahren vor den Bezirksgerichten geltenden Vorschriften der Zivilprozeßordnung, RGBl. Nr. 113 aus 1895,, in der jeweils geltenden Fassung, mit Ausnahme der Bestimmungen über das Ruhen des Verfahrens (Paragraphen 168 bis 170), über die Gerichtsferien (Paragraphen 222 bis 225), über die Möglichkeit der Abhaltung einer ersten Tagsatzung (Paragraph 440, Absatz eins,), über Urteile in Versäumnisfällen (Paragraph 442,), über das Mahnverfahren und über die Beschränkung der Berufungsgründe nach Paragraph 501, anzuwenden. Eine Partei, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht an dem Ort hat, an dem sich der Sitz des Schiedsgerichtes befindet, kann den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und Bestellung eines Vertreters zur Verfahrenshilfe bei dem Bezirksgericht ihres gewöhnlichen Aufenthaltes zu Protokoll erklären. (2)Absatz 2,Soweit die Geschäftsführung der Schiedsgerichte nicht durch Bestimmungen dieses Bundesgesetzes geregelt ist, sind hierauf die Vorschriften der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.), BGBl. Nr. 264/1951, in der jeweils geltenden Fassung, sinngemäß anzuwenden.Soweit die Geschäftsführung der Schiedsgerichte nicht durch Bestimmungen dieses Bundesgesetzes geregelt ist, sind hierauf die Vorschriften der Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz (Geo.), Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951,, in der jeweils geltenden Fassung, sinngemäß anzuwenden.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
Zuletzt aktualisiert am
17.05.2024
Dokumentnummer
NOR12093946
alte Dokumentnummer
N6195545936L