Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 189/1955 aufgehoben durch BGBl. Nr. 104/1985Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 398Paragraph 398
Index
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Text
Aufsicht über die Schiedsgerichte.
§ 398.Paragraph 398,
Die Aufsicht über das Schiedsgericht steht dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes zu, in dessen Sprengel es seinen Sitz hat. Er kann in die Geschäftsführung des Schiedsgerichtes selbst oder durch einen Vertreter Einsicht nehmen. Wahrgenommene Unregelmäßigkeiten hat er, soweit dies im eigenen Wirkungskreise möglich ist, selbst abzustellen, sonst geeignete Anträge an das Bundesministerium für Justiz zu stellen.
Zuletzt aktualisiert am
17.05.2024
Dokumentnummer
NOR12093948
alte Dokumentnummer
N6195545938L