Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 189/1955 aufgehoben durch BGBl. Nr. 104/1985Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 399Paragraph 399
Index
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Text
Kosten der Schiedsgerichte.
§ 399.Paragraph 399,
(1)Absatz eins,Alle den Schiedsgerichten aus ihrer Tätigkeit erwachsenden Kosten sind von den Trägern der Sozialversicherung zu tragen, soweit sie nicht nach § 407 einem anderen auferlegt werden. Hiezu gehört auch die von den Schiedsgerichten für die Besorgung der Kanzleigeschäfte (§ 397) zu leistende Vergütung. Diese ist vom Bundesministerium für Justiz nach Anhörung des Hauptverbandes festzusetzen; sie kann in einem Pauschbetrag bestimmt werden.Alle den Schiedsgerichten aus ihrer Tätigkeit erwachsenden Kosten sind von den Trägern der Sozialversicherung zu tragen, soweit sie nicht nach Paragraph 407, einem anderen auferlegt werden. Hiezu gehört auch die von den Schiedsgerichten für die Besorgung der Kanzleigeschäfte (Paragraph 397,) zu leistende Vergütung. Diese ist vom Bundesministerium für Justiz nach Anhörung des Hauptverbandes festzusetzen; sie kann in einem Pauschbetrag bestimmt werden.
(2)Absatz 2,Zur vorläufigen Bestreitung der Kosten der Schiedsgerichte haben die Träger der Sozialversicherung den Schiedsgerichten einen entsprechenden Erlag zu erteilen. Die tatsächlich erwachsenen Kosten haben die ständigen Vorsitzenden der Schiedsgerichte auf die beteiligten Versicherungsträger nach dem Verhältnis der Zahl der Streitigkeiten, an denen diese beteiligt waren, vierteljährlich aufzuteilen. Die hienach zu leistenden Beträge sind von den Versicherungsträgern binnen vier Wochen nach Bekanntgabe zu leisten.
Zuletzt aktualisiert am
17.05.2024
Dokumentnummer
NOR12093949
alte Dokumentnummer
N6195545939L