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§ 399 ASVG

Fassungen
01.01.1956 bis 31.12.1986 — BGBl. Nr. 189/1955 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 39901.01.195631.12.1986 BGBl. Nr. 189/1955 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 104/1985

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 399

Inkrafttretensdatum

01.01.1956BGBl. Nr. 189/1955

Außerkrafttretensdatum

31.12.1986aufgehoben durch BGBl. Nr. 104/1985

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Kosten der Schiedsgerichte.

Paragraph 399,

  1. Absatz eins,Alle den Schiedsgerichten aus ihrer Tätigkeit erwachsenden Kosten sind von den Trägern der Sozialversicherung zu tragen, soweit sie nicht nach Paragraph 407, einem anderen auferlegt werden. Hiezu gehört auch die von den Schiedsgerichten für die Besorgung der Kanzleigeschäfte (Paragraph 397,) zu leistende Vergütung. Diese ist vom Bundesministerium für Justiz nach Anhörung des Hauptverbandes festzusetzen; sie kann in einem Pauschbetrag bestimmt werden.
  2. Absatz 2,Zur vorläufigen Bestreitung der Kosten der Schiedsgerichte haben die Träger der Sozialversicherung den Schiedsgerichten einen entsprechenden Erlag zu erteilen. Die tatsächlich erwachsenen Kosten haben die ständigen Vorsitzenden der Schiedsgerichte auf die beteiligten Versicherungsträger nach dem Verhältnis der Zahl der Streitigkeiten, an denen diese beteiligt waren, vierteljährlich aufzuteilen. Die hienach zu leistenden Beträge sind von den Versicherungsträgern binnen vier Wochen nach Bekanntgabe zu leisten.

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12093949

alte Dokumentnummer

N6195545939L